Im Bodenschutzrecht werden Altablagerungen und Altstandorte unterschieden. Altablagerungen sind stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen oder Flächen, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert wurden (zum Beispiel ehemalige Müllkippen). Grundstücke stillgelegter Anlagen, das heißt ehemals gewerblich oder industriell genutzte Flächen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde, sind Altstandorte. Aufgrund des ehemaligen Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen und Abfällen können von Altstandorten und Altablagerungen Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen. In diesem Fall werden die Altablagerungen und Altstandorte als „Altlasten“ nach Bundes-Bodenschutzgesetz bezeichnet.
Ursächlich für die Entstehung von Altlasten war wohl vor allem die Tatsache, dass in der Vergangenheit mit umweltgefährdenden Stoffen unsachgemäß umgegangen oder Abfälle unsachgemäß behandelt, gelagert oder abgelagert wurden. Dieser ehemals sorglose und unsachgemäße Umgang sowie die Lagerung dieser Stoffe und des Abfalls beruhte größtenteils auf einem Wissensdefizit, da die Gefährlichkeit vieler Stoffe und Abfälle meist nicht bekannt war und erst im Laufe der Zeit entdeckt wurde.
Dadurch konnten umweltgefährdende Stoffe in den Boden und ins Grundwasser gelangen und die ursprüngliche Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers verändern. Die so entstandenen Bodenveränderungen können Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeiführen. Ist dies der Fall, dann handelt es sich um sogenannte schädliche Bodenveränderungen.
Bevor ein Grundstück zur Altlast eingestuft wird, ist durch sorgfältige Untersuchung zu klären, ob tatsächlich eine schädliche Bodenveränderung vorliegt.
Hat sich durch die durchgeführten Untersuchungen gezeigt, dass ein Altstandort oder eine Altablagerung tatsächlich eine Altlast ist, also eine Gefahr von der Fläche ausgeht, so ist diese grundsätzlich zu sanieren.