Bei Nutzung von altlastenverdächtigen Flächen oder Altlasten bestehen oft Interessenkonflikte. Durch eine Beteiligung der Bodenschutzbehörde bei Bauleitplanung und Baugenehmigungsverfahren werden die Belange des Boden- und Grundwasserschutzes gewahrt.
Nach Hessischer Bauordnung (HBO) wird ein Bauvorhaben durch die Baubehörde nicht immer auf seine Vereinbarkeit mit den Regelungen des Bodenschutzrechtes geprüft. Ob sie geprüft wird, hängt von dem jeweiligen Baugenehmigungsverfahren ab.
Bei dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 65 HBO wird hauptsächlich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuches geprüft. Hier obliegt es den Bauherrn, die Zulässigkeit des geplanten Bauvorhabens nach bspw. dem Bodenschutzrecht zu prüfen. Dies sollten Sie, als Bauherr, möglichst frühzeitig tun, um Planungssicherheit zu erlangen und um vor unangenehmen Überraschungen gefeit zu sein. Bitte wenden Sie sich möglichst frühzeitig an eine unserer Servicestellen für Altlasten- und Bodenschutzfragen, wenn das von Ihnen geplante Bauvorhaben in Südhessen verwirklicht werden soll. Von ihnen erfahren Sie, ob Ihr Grundstück gewerblich oder industriell genutzt wurde, ob eine Boden- oder Grundwasserverunreinigung vorliegt und wie damit umzugehen ist.
Im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahren nach § 66 HBO werden bodenschutzrechtliche Belange über die Generalklauseln der §§ 3 Abs. 1 und 13 HBO erfasst. Demnach hat die Bauaufsicht unter anderem darauf zu achten, dass durch das Bauvorhaben die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden und das Grundstück für das geplante Vorhaben geeignet ist. Daher bindet die Bauaufsicht bei diesen Verfahren oftmals unter anderem auch die Bodenschutzbehörde in das Baugenehmigungsverfahren ein.
Obwohl die Bauaufsicht bei diesen Verfahren bodenschutzrechtliche Belange berücksichtigt, ist es auch hier ratsam, sich frühzeitig an eine der aufgeführten Servicestellen zu wenden. So können Sie bereits vorhandene Boden- oder Grundwasserverunreinigungen und die sich daraus ergebenden Untersuchungs- und Sanierungsnotwendigkeiten bei der Bauplanung berücksichtigen und damit Investitionsrisiken verringern.