Mitwirkungspflichten

Im Hessischen Altlasten-und Bodenschutzgesetz (HAltBodSchG) vom 28. September 2007 wurden in § 4 Mitwirkungspflichten zur Mitarbeit mit der Bodenschutzbehörde geregelt. Mitwirkungspflichten gibt es für Sanierungspflichtige und ggf. im Zuge von Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen sowie beim Aufbringen von Materialien auf oder in den Boden mit einem Volumen über 600 m³.

Sanierungspflichtige nach § 4 Abs. 3, 5 und 6 des BBodSchG haben ihnen bekannte Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast unverzüglich der Bodenschutzbehörde mitzuteilen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn sich der Sanierungspflichtige durch die Mitteilung oder Auskunft selbst oder einen Angehörigen der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzen würde.

Auch bei Baumaßnahmen, Baugrunduntersuchungen, Ausschachtungen oder ähnlichen Eingriffen sind neue Mitwirkungspflichten zu beachten. Sollten sich im Zuge dieser Maßnahmen Hinweise auf schadstoffbedingte schädliche Bodenveränderungen ergeben, so ist dies der Bodenschutzbehörde mitzuteilen und die Bauarbeiten sind bis zur Freigabe durch diese sofort einzustellen.

Weiterhin muss derjenige, der beabsichtigt, eine Altlast oder ein Grundstück mit einer schädlichen Bodenveränderung zu sanieren oder anderweitig zu verändern, die Bodenschutzbehörde vorher schriftlich darüber informieren. Hierbei muss mindestens der Ist-Zustand mit den bekannten und vermuteten Verunreinigungen und baulichen Anlagen bezogen auf einen Auszug aus der Liegenschaftskarte beschrieben werden, wie auch die vorgesehenen Sanierungs- und Nachsorgemaßnahmen. Hierbei ist zu beachten, dass eine Sanierung oder sonstige Veränderung grundsätzlich der Zustimmung der Behörde bedarf. Dies gilt nicht, wenn es sich um Maßnahmen der unmittelbaren Gefahrenabwehr handelt. Sollten die von der Altlast oder schädlichen Bodenveränderung ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen mit einfachen Mitteln zu beseitigen sein, dann gilt die Anzeigepflicht nicht.

Bitte wenden Sie sich daher in diesen drei Fällen an eine der aufgeführten Servicestellen.

Des Weiteren besteht Anzeigepflicht für das Einbringen von Materialien in einer Gesamtmenge von über 600 m³ je Vorhaben auf oder in den Boden. Die Anzeige hat rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gegenüber der Bodenschutzbehörde zu erfolgen. Sie soll Angaben über die betroffenen Flächen, die Art und den Zweck der Einbringung, des Materials sowie dessen Inhaltsstoffen und Menge enthalten. Diese Anzeigepflicht gegenüber der Bodenschutzbehörde besteht nicht, wenn die Maßnahme nach anderen Vorschriften genehmigungspflichtig ist.

Die Anzeige für das Einbringen von Material auf oder in den Boden hat gegenüber der unteren Bodenschutzbehörde zu erfolgen, die beim Kreisausschuss oder Magistrat der kreisfreien Stadt angesiedelt ist.

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