Grundwasserentnahmen

Zulassung von Grundwasserentnahmen

Die Entnahme beziehungsweise die Ableitung von Grundwasser zum Beispiel aus Brunnen, Quellen oder Stollen ist eine zulassungspflichtige Benutzung und richtet sich nach den Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes und des Hessischen Wassergesetzes.

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird von den Abteilungen Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt geprüft, ob eine Beeinträchtigung des Wasser- und Naturhaushalts zu besorgen ist. Dabei werden die erforderlichen Zustimmungen und Zulassungen anderer Behörden und Dezernate gebündelt und in den Zulassungsbescheid integriert. Für größere Gewinnungs- und Versorgungsgebiete werden darüber hinaus Wasserversorgungskonzepte erstellt, mit denen Rahmenbedingungen aufeinander abgestimmt werden können.

Der Umfang der für das Zulassungsverfahren benötigten Antragsunterlagen richtet sich nach der wasserwirtschaftlichen und naturschutzfachlichen Relevanz der beabsichtigten Grundwasserentnahme. Vollständige Antragsunterlagen, die eine abschließende Prüfung zulassen, sind ein Garant für eine verwaltungsrechtlich einwandfreie und zeitgerechte Bearbeitung des Antrages. Zwecks Abstimmung des notwendigen Antragsumfangs sollte der Antragsteller möglichst frühzeitig Kontakt mit den genannten Servicestellen für die jeweilige Region aufnehmen.


Grundsätzlich wird keine wasserrechtliche Zulassung benötigt bei einer Grundwasserentnahme:

  • für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau, wenn die Entnahme 3.600 m³ pro Jahr nicht überschreitet.
    Bei der Bestimmung der Entnahmemenge ist allerdings die Summenwirkung vieler geringfügiger Entnahmen zu beachten. Aus diesem Grund können zum Beispiel Grundwasserentnahmen zum Zweck der landwirtschaftlichen Bewässerung im Bereich der Verbandsgebiete von Beregnungsverbänden aufgrund ihres gemeinsamen Einflussbereiches nicht grundsätzlich als erlaubnisfreie Einzelentnahmen angesehen werden. Das gilt insbesondere im Gebiet des Hessischen Rieds und der Untermainebene, in denen auch die Grundwasserentnahmen für die priorisierte öffentliche Wasserversorgung beachtet werden müssen.
  • zur Versorgung eines landwirtschaftlichen Hofbetriebes
  • für das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebes
  • zur Versorgung eines Haushaltes (einschließlich der Bewässerung des Hausgartens), sofern eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang vorliegt, bzw. ein Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz nicht möglich ist
  • in geringen Mengen zu einem vorübergehenden Zweck (zum Beispiel Grundwasserhaltung bei einer Baugrube)

Erforderlich ist dann jedoch eine vorherige Anzeige bei der für das Vorhaben örtlich zuständigen Unteren Wasserbehörde. Sie bearbeitet auch die wasserrechtlichen Zulassungen in Ausnahmefällen, zum Beispiel bei

  • nicht erlaubnisfreien Grundwasserentnahmen unter 3.600 m³ (Sportplatzbewässerungen),
  • Anlagen zur Wärme-/Kältegewinnung (wenn keine bergrechtlichen Belange betroffen sind),
  • der Speisung einer Teichanlage über Grundwasserentnahme oder
  • einer vorübergehenden Grundwasserhaltung (zum Beispiel bei Baumaßnahmen), soweit die geringe Menge überschritten wird.

Soweit eine Grundwasserentnahme zum Zweck der öffentlichen Wasserversorgung erfolgt, ist die Obere Wasserbehörde auch bei Entnahmemengen bis zu 3.600 m³ pro Jahr für die Zulassung zuständig.