In den Überschwemmungsgebieten kann sich bei Hochwasser das Wasser ausbreiten. Ein Verlust der Überschwemmungsräume führt zu einer Steigerung der Hochwassergefahr und möglichen Schäden für Mensch und Gut. Deshalb ist es ein gesetzlicher Auftrag, die heute noch verbliebenen Überschwemmungsgebiete auf dem Verordnungswege rechtlich zu schützen. Durch die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete und durch die dort geltenden Verbote sollen Hochwasserschäden vermieden oder verringert werden.
Die Verordnungen über die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete werden im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die hierzu bereitgehaltenen Karten informieren zugleich über die von Hochwasser betroffenen Gebiete und damit auch über die dort bestehende Hochwassergefahr. Sie sind deshalb wichtig für das Wissen über die Hochwassergefahr und die daraus individuell zu ziehenden Konsequenzen und Vorsorgemaßnahmen. Die Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenzen erfolgt mit großer Sorgfalt in der Regie der oberen Wasserbehörde beim Regierungspräsidium. Im Regelfall wird dabei ein Hochwasserereignis zugrunde gelegt, mit dem statistisch einmal in 100 Jahren (HW 100) zu rechnen ist (Bemessungshochwasser).
Bedarfsweise werden dem förmlichen Verordnungsverfahren die Arbeitskarten der Wasserwirtschaftsverwaltung vorgeschaltet, deren Geltung ebenfalls im Staatsanzeiger (StAnz) für das Land Hessen veröffentlicht wird. Die Geltungsdauer dieser Arbeitskarten ist auf maximal 10 Jahre ab Veröffentlichung im StAnz begrenzt.
Zusätzlich zu den festzusetzenden Überschwemmungsgebieten gelten die Gebiete zwischen Ufer und Deichen sowie die Beckenräume (Gesamtstauräume zzgl. Freiräume) von Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken bereits von Gesetzes wegen, das heißt ohne besondere Festsetzung, als Überschwemmungsgebiete.
Die Überschwemmungsgebiete können über das Geoportal des Landes eingesehen werden (siehe untenstehender Link).
Verbote und gesetzliche Anforderungen in Überschwemmungsgebieten resultieren aus § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) in Verbindung mit §45 Hessisches Wassergesetz (HWG) und § 50 Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) – zum Beispiel die Verbote von Baugebietsausweisungen, der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen, der Grünlandumwandlung, die Anforderungen an Heizölanlagen in Überschwemmungsgebieten und so weiter – wobei unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von diesen Verboten durch die dafür grundsätzlich zuständige untere Wasserbehörde, im Falle von Baugebietsausweisung die obere Wasserbehörde, erteilt werden kann.