Zulassung

Jeder, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, benötigt eine Erlaubnis, das heißt eine widerrufliche staatliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck und in bestimmter Weise straffrei zu verunreinigen. Das Zulassungsverfahren ist in einem Verfahrenshandbuch beschrieben.

Für Abwassereinleitungen aus industriellen und gewerblichen Betrieben sind die Anforderungen in der Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) in verschiedenen Anhängen für Einzelstoffe und bestimmte Herkunftsbereiche festgelegt. Dort sind unter anderem Werte für die Einleitestelle in das Gewässer, „vor der Vermischung“ mit Abwasser anderer Anhängen und, für prioritäre Stoffe, „für den Ort des Anfalls“ genannt, die im Abwasserstrom beziehungsweise Abwasserteilstrom einzuhalten sind. Nähere Erläuterungen enthalten so genannte Hintergrundpapiere, die den Anhängen zugeordnet sind. Dürfen mehr als 750 m3 Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet werden, hat der Einleiter einen Gewässerschutzbeauftragten zu benennen.

Sind in der Abwasserverordnung Anforderungen „vor der Vermischung“ mit Abwasser anderer Anhänge oder „für den Ort des Anfalls“ festgelegt, ist auch eine Genehmigung zur Einleitung von Abwasser in den öffentlichen Kanal notwendig und beim Regierungspräsidium zu beantragen. In bestimmten einfachen Fällen der Abwasserverordnung, wie beim Anhang 49 „mineralölhaltiges Abwasser“, Anhang 50 „Zahnbehandlung“, Anhang 53 „Fotografische Prozesse“ und so weiter, kann – wenn einige Bedingungen beachtet werden – die Genehmigung zur Indirekteinleitung durch eine gebührenfreie Anzeige ersetzt werden. Anstelle der analytischen Überwachung der Einleitung erfolgt eine Überwachung des technischen Zustandes der Anlage durch einen wasserrechtlich zugelassenen Sachverständigen (so genannte Anforderungslösung).

Sollten vorgenannte Mindestanforderungen der Abwasserverordnung nicht ausreichen, um das Gewässer ausreichend vor nachteiligen Verunreinigungen zu schützen, werden zusätzliche Anforderungen gestellt. Diese ergeben sich aus Vorgaben, die entweder

  • auf Grund hydraulischer und ökologischer Aspekte (zum Beispiel Wassermenge, pH Wert, Schadstoffe), 
  • auf Grund bestimmter Gewässernutzungen (zum Beispiel Temperatur, Keime) und 
  • in anderen Bewirtschaftungszielen insbesondere einem Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplan zur Anpassung eines Gewässers an die Vorgaben der Oberflächengewässerverordnung

festgelegt sind.

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