Abwasserabgabe

Für die widerrufliche Benutzung des Gewässers beim Einleiten von Abwasser ist vom Betreiber Abwasserabgabe zu entrichten. Die rechtliche Grundlage hierzu liegt im

  • Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) und im
  • Hessisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz (HAbwAG).

Für Einleitungen aus Kläranlagen bemisst sich die Höhe der Abwasserabgabe nach den im Einleitungsbescheid festgelegten Werten für den chemischen Sauerstoff, Gesamt-Stickstoff Anorganisch und Phosphor Gesamt sowie der nach Prüfung der Abwasserabgabeerklärung ermittelten Jahresschmutzwassermenge. Die Abgabe erhöht sich, wenn im Rahmen der staatlichen Überwachung Überschreitungen festgestellt wurden.

Für Einleitungen aus dem Kanalnetz (Mischwasserentlastungen und Trennsystemen) ist nur dann Abwasserabgabe zu zahlen, wenn die Regeln der Technik nicht eingehalten werden.

Aus den zweckgebundenen Mitteln der Abwasserabgabe werden Aufwendungen und Maßnahmen zum Schutz der Gewässer finanziell gefördert. Maßnahmen der Betreiber zum Gewässerschutz können unter bestimmten Voraussetzungen die zu zahlende Abwasserabgabe dauerhaft oder zeitweise mindern.

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