Jeder, der Abwasser in ein Gewässer einleitet, benötigt eine Erlaubnis, das heißt eine widerrufliche staatliche Befugnis, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck und in bestimmter Weise straffrei zu benutzen.
Für Abwassereinleitungen aus kommunalen Kläranlagen sind die Anforderungen in der Abwasserverordnung des Bundes (AbwV) unter anderem im Anhang eins festgelegt. Dort sind Werte genannt, die für den Abwasserstrom und dessen Inhaltsstoffe einzuhalten sind. Dürfen mehr als 750 m3 Abwasser pro Tag in ein Gewässer eingeleitet werden, hat der Einleiter zudem einen Gewässerschutzbeauftragten zu benennen.
Sollten vorgenannte Mindestanforderungen des Anhanges eins nicht ausreichen, um das Gewässer ausreichend vor nachteiligen Verunreinigungen zu schützen, werden weitergehende Anforderungen gestellt. Diese ergeben sich aus Vorgaben, die entweder
- auf Grund hydraulischer und ökologischer Aspekte (zum Beispiel Wassermenge, pH Wert, Schadstoffe),
- auf Grund bestimmter Gewässernutzungen (zum Beispiel Temperatur, Keime) und
- in anderen Bewirtschaftungszielen bzw. einem Bewirtschaftungsplan zur Sanierung eines Gewässers
festgelegt sind.
Bei starken Niederschlägen wird aus Kanalnetzen, in denen Schmutz- und Niederschlagswasser gemeinsam abfließt (Mischsystem), das Mischwasser ohne Reinigung in einer Kläranlage – allenfalls mechanisch aufbereitet – direkt in das Gewässer eingeleitet. In Hessen ist mittels des Schmutzfrachtsimulationsprogramms SMUSI nachzuweisen, dass diese Mischwassereinleitungen am letzten Entlastungspunkt vor der Kläranlage nicht mehr als 249 Kilogramm Chemischer Sauerstoff Bedarf (CSB) je Hektar und Jahr betragen, damit eine Erlaubnis erteilt werden kann.
Insbesondere bei kleinen Gewässern bieten die Mindestanforderungen der Abwasserverordnung oder die Simulationsrechnung keinen ausreichenden Schutz vor nachteiligen Veränderungen. An Hand des hessischen „Leitfadens zum Erkennen ökologisch kritischer Gewässerbelastungen durch Abwassereinleitungen“ wird dann geprüft, ob zusätzliche Maßnahmen zum Schutz des Gewässers erforderlich sind. Weitergehende Anforderungen legt das Regierungspräsidium im Einzelfall in der Erlaubnis fest.
Werden Schmutz- und Niederschlagswasser in getrennten Kanälen abgeleitet (Trennsystem), wird lediglich das Niederschlagswasser direkt in das Gewässer eingeleitet oder in Becken versickert. Anforderungen sind im technischen Regelwerk unter anderem der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall (DWA) enthalten (zum Beispiel Arbeits- / Merkblätter M 153 und A 138), in dem auch die unterschiedliche Empfindlichkeit von Gewässern gegenüber den Einleitungen berücksichtigt ist.