Marktüberwachung im Europäischen Wirtschaftsraum
Produkte, die im Europäischen Wirtschaftsraum (Europäische Union (EU) sowie Norwegen, Island, Liechtenstein) auf den Markt gelangen, müssen einheitliche rechtliche Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Der Schutz gilt insbesondere der Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher im privaten Bereich und am Arbeitsplatz, der Umwelt sowie der öffentlichen Sicherheit. Die konsequente Überwachung der Einhaltung dieser Anforderungen ist von wesentlicher Bedeutung, damit der Schutz sichergestellt wird. Außerdem werden somit Bedingungen geschaffen, unter denen ein fairer Wettbewerb der auf dem Unionsmarkt bereit gestellten Waren möglich ist.
Die rechtlichen Anforderungen gelten für alle Waren, unabhängig davon, ob diese im Ladengeschäft oder Online auf dem Markt bereitgestellt werden, und unabhängig davon ob sie innerhalb oder außerhalb der EU hergestellt wurden.
Für die Überwachung sind Regeln erforderlich, für die die EU mit der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 einen Rahmen geschaffen hat. Ergänzend wurden für viele Produkte europaweit gültige, detaillierte umwelt- und sicherheitsrelevante Vorschriften zu Beschaffenheitsanforderungen, Kennzeichnungs- und Informationspflichten festgelegt, die Harmonisierungsrechtsvorschriften.
Von allen Wirtschaftsakteuren (wie zum Beispiel Herstellern, Importeuren, Händlern) in der gesamten Lieferkette wird erwartet, dass sie verantwortungsvoll und im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, und damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sicherstellen.
Das bedeutet, dass Hersteller, Importeure, aber auch Händler verpflichtet sind, nur sichere und rechtskonform gekennzeichnete Produkte in Verkehr zu bringen. Die Regelungen zum Vertrieb und Handel richten sich vorrangig an diejenigen Personen, die gewerbsmäßig oder im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung tätig sind.
Abfallrechtliche Marktüberwachung als Teilbereich der Marktüberwachung
Auf Grundlage der harmonisierten Vorschriften sowie weiterer Gesetze und Verordnungen befasst sich die abfallrechtliche Marktüberwachung mit der Überwachung von:
- Altfahrzeugen,
- Elektro- und Elektronikgeräten,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Verpackungen sowie bestimmten Einwegkunststoffprodukten
hinsichtlich der Einhaltung von
- Beschaffenheitsanforderungen (Stoffverbote/-beschränkungen),
- sonstigen Anforderungen für das Inverkehrbringen der jeweiligen Produkte (zum Beispiel Kennzeichnungspflichten, Designvorgaben), sowie
- Inverkehrbringungsverboten für bestimmte Produkte.
Die Marktüberwachungsbehörden setzen bei ihren Überwachungsaktivitäten verschiedene Arten von Überprüfungen ein:
- Sichtprüfungen,
zum Beispiel hinsichtlich Kennzeichnungsanforderungen, - Dokumentenprüfungen,
zum Beispiel hinsichtlich EU-Konformitätserklärungen - Laboranalysen,
zum Beispiel hinsichtlich der Stoffbeschränkungen für bestimmte Schwermetalle (Blei, Cadmium, Chrom-VI, Quecksilber) und andere Stoffe, - Systemprüfungen
zum Beispiel durch Vor-Ort-Audits, um die internen Verfahren zur Produktions- und Fertigungskontrolle zu überprüfen.
Neben den Überwachungsaktivitäten folgen die Marktüberwachungsbehörden auch Hinweisen, Anzeigen und Beschwerden und kooperieren eng mit dem Zoll, welcher an Häfen und Flughäfen Einfuhrkontrollen durchführt.
Die abfallrechtliche Marktüberwachung sorgt dafür, dass mangelhafte Produkte vom Markt genommen werden, beziehungsweise deren Inverkehrbringen untersagt oder eingeschränkt wird. Wenn möglich können bei der Überprüfung festgestellte Mängel behoben werden.
Die Vermeidung von Umweltgefahren durch diffuse Stoffeinträge und die Förderung des hochwertigen Recyclings stehen dabei im Mittelpunkt der abfallrechtlichen Marktüberwachung.