Blaue und gelbe Fässer vierreihig gestapelt

Anlagensicherheit

Zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen hat der Gesetzgeber die Störfallverordnung erlassen. Sie enthält Pflichten sowohl für die Anlagenbetreibenden als auch für die Behörden. Zu den Pflichten für die Anlagenbetreibenden gehören in erster Linie Maßnahmen zur Verhinderung von Störfällen und zur Begrenzung von Störfallauswirkungen. Sie gelten für sogenannte Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe oberhalb einer bestimmten Mengenschwelle vorhanden sind. Dabei handelt es sich beispielsweise um Chemieanlagen, große Tanklager oder Gefahrstofflager, häufig innerhalb von Industrieparks.

Die Behörden haben ihrerseits die Pflicht, die Betriebsbereiche regelmäßig vor Ort zu überprüfen. Von den Regierungspräsidien und dem hessischen Umweltministerium wurde hierzu ein Überwachungsplan erstellt, in dem die Grundlagen der systematischen Vor-Ort-Überprüfung dargestellt sind. Darauf basierend wurde ein Überwachungsprogramm für die hessischen Betriebsbereiche aufgestellt, das auch die Intervalle der regelmäßigen Vor-Ort-Überprüfungen enthält.

Der Überwachungsplan und das Überwachungsprogramm werden auf der Homepage des hessischen Umweltministeriums veröffentlicht:

Weitere Aufgaben, die das Regierungspräsidium nach der Störfallverordnung wahrnimmt, sind zum Beispiel:

  • Prüfung von Anzeigen nach § 7 Störfallverordnung
  • Prüfung der Sicherheitsberichte nach § 9 Störfallverordnung
  • Festlegung von Domino-Effekten nach §15 Störfallverordnung
  • Untersuchungen nach Störfällen oder Ereignissen nach Anhang VI Störfallverordnung.

Zu den Pflichten der Betreibenden gehört auch die Information der Öffentlichkeit. Die Betreibenden haben die Informationen über die möglichen Gefahren, die Warnung der Nachbarschaft und über das empfohlene Verhalten bei einem Störfall auf ihrer Internet-Homepage zur Einsicht bereit zu halten.

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