Mit der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Verordnung zum Bundesimmissionsschutz-Gesetz, 26. BImSchV) hat der Gesetzgeber Grenzwerte zum Schutz der Bevölkerung vor schädlichen Einwirkungen durch elektromagnetische Felder und zur Vorsorge in Deutschland festgelegt.
Bei der Auslegung und Umsetzung dieser Verordnung sind die „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“ des Länderausschusses für Immissionsschutz zu beachten.
Die Verordnung gilt insbesondere für die Errichtung und den Betrieb von gewerblichen oder privaten ortsfesten Sendefunkanlagen mit einer Sendeleistung von 10 Watt oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 - 300 000 Megahertz erzeugen. Sie gilt ferner auch für Hochspannungsfreileitungen, Erdkabel und Elektroumspannanlagen mit einer Spannung von 1000 Volt oder mehr.
Untersuchungen zeigten bisher keine direkten negativen biologischen und gesundheitlichen Wirkungen statischer Magnetfelder bis zu einer Magnetflussdichte von vier Tesla. Die Auswirkungen stärkerer statischer Magnetfelder müssen weiter erforscht werden.
Starke elektromagnetische Felder können schädliche Wirkungen auf Lebewesen ausüben. Deshalb ist die Einwirkung starker hochfrequenter Felder auf Personen aufgrund ihrer Wärmewirkung zu begrenzen. Beispielsweise durch Schutzabstände um leistungsstarke Sendeanlagen.