Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Anlagen, die typischerweise ein besonders hohes Gefährdungspotential aufweisen, dürfen erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung erteilt wurde. Der Kreis dieser genehmigungsbedürftigen Anlagen ist in der „Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)“ abschließend festgelegt.
Genehmigungsbedürftig sind vor allem Anlagen der chemischen Industrie, Kraftwerke, Verbrennungsanlagen, Ziegeleien, Zementwerke, Steinbrüche, Anlagen der Tierhaltung, Pflanzenschutzmittelläger und Abfallbehandlungsanlagen.
Eine Genehmigung ist auch erforderlich, wenn solche Anlagen wesentlich geändert werden sollen.
Bei der Genehmigung der Anlagen wird besonders darauf geachtet und sichergestellt, dass vor allem die Auswirkungen der Anlagen auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser und Luft umfassend geprüft werden und alle Aspekte eines vorbeugenden Umwelt- und Gefahrenschutzes in die Entscheidung einfließen.
Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass durch die Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen und keine sonstigen Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorgerufen werden können, eine dem Stand der Technik entsprechende Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen getroffen wird, Abfälle grundsätzlich vermieden werden, nicht vermeidbare Abfälle verwertet und nicht verwertbare Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und Energie sparsam und effizient verwendet wird.
Die Genehmigungsverfahren werden eingeleitet durch einen schriftlichen Antrag, dem alle zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen sind.
Neben einem so genannten „vereinfachten Verfahren“ kennt das BImSchG auch ein aufwendigeres förmliches Verfahren, das aber einen besonderen Bestandsschutz umfasst. Bei einem solchen Verfahren wird das Vorhaben im Staatsanzeiger und in Tageszeitungen bekannt gemacht und der Antrag einen Monat zur Einsicht für jedermann ausgelegt.
Nach Ablauf einer Einwendungsfrist werden die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwände mit dem Antragsteller und den Einwendern erörtert. Nachdem - gegebenenfalls nach Einholung von Sachverständigengutachten - geprüft ist, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, ergeht eine Entscheidung über den Antrag.
Auf eine Genehmigung besteht grundsätzlich Rechtsanspruch. Sie ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Pflichten aus den Spezialbestimmungen des BImSchG sichergestellt ist, die Belange des Arbeitsschutzes gewahrt sind und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.
Die erwähnten öffentlich-rechtlichen Vorschriften können verschiedenen Rechtsgebieten angehören. Brandschutz, Abwehr von Gesundheitsgefahren, wasser-, planungs-, verkehrsrechtliche Bestimmungen, Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes oder Bestimmungen aus dem Abfall- oder Bauordnungsrecht sind hier zu nennen. Anforderungen an Anlagen, für die ein Genehmigungserfordernis nach dem BImSchG besteht, werden hinsichtlich ihrer Umweltverträglichkeit und Sicherheit immer umfangreicher.
Ebenso werden an die Durchführung der erforderlichen Genehmigungsverfahren zusätzliche Anforderungen gestellt. Die Transparenz der Verfahren und die Information der Öffentlichkeit gewinnen neben den fachlichen Prüfungen immer mehr an Bedeutung. Wegen der hohen wirtschaftlichen Bedeutung und in Bezug auf die Zielsetzung der Landesregierung, den Investitionsstandort Hessen und dessen Wettbewerbsfähigkeit attraktiv zu gestalten, wird in Hessen der Einhaltung der gesetzlichen Genehmigungsfristen Priorität eingeräumt.
Voraussetzung für die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ist, dass auf die in den Anträgen enthaltenen Informationen schnell zugegriffen werden kann.
Das Land Hessen hat daher eine Anleitung für die Erstellung der Antragsunterlagen erarbeitet und Formulare für die Antragstellung und verschiedene Sachgebiete verbindlich im Jahre 1990 eingeführt.
Durch diese Formulare wird es einem Antragsteller erleichtert, die große Anzahl an erforderlichen Informationen in systematischer Weise zusammenzufassen.