Der durch gewerbliche Bauarbeiten (Arbeiten zur Errichtung, Änderung, Unterhaltung baulicher Anlagen sowie deren Abbruch) verursachte Lärm wird als Baulärm bezeichnet. Lärm durch Bauarbeiten in der Wohnung, sofern sie von einer Firma durchgeführt werden, fällt ebenfalls in die Kategorie Baulärm.
Kein Baulärm ist der Lärm durch Bauarbeiten von Privatpersonen, Heimwerkertätigkeiten. Dieser Lärm ist dem Nachbarschaftslärm zuzuordnen.
Ob bei dem Betrieb einer Baustelle schädliche Umwelteinwirkungen (Gefahren, erhebliche Belästigungen und Beeinträchtigungen) bei den Anwohnern entstehen, wird nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen - beurteilt. Die AVV Baulärm enthält neben Immissionsrichtwerten ein Verfahren zur Ermittlung des Beurteilungspegels.
In Hessen werden Baustellen von den Kreisausschüssen beziehungsweis dem Magistrat überwacht. Das heißt im Falle von Anfragen oder Beschwerden finden Sie Ihren Ansprechpartner in dem für Sie zuständigen Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt.