Ein Mann mäht seinen Rasen

Nachbarschaftslärm

Geräusche, die durch Tätigkeiten von Privatpersonen in der Nachbarschaft hervorgerufen werden und störend oder belästigend wirken, werden als Nachbarschaftslärm bezeichnet. Zu derartigen Geräuschen gehören beispielsweise die Radiowiedergabe, eine Party, Heimwerkerarbeiten in der Wohnung oder im Garten oder auch der Betrieb von Fahrzeugen auf privatem Gelände.

Nicht um Nachbarschaftslärm handelt es sich bei Geräuschen, die durch kommunale Fahrzeuge (Müllabfuhr, Straßenreinigung) verursacht werden.

Zum Schutz vor Nachbarschaftslärm existieren, mit Ausnahme der Verordnung zur Einführung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung vom 29. August 2002 (32. BImSchV), keine speziellen öffentlich-rechtlichen Regelungen in Hessen.

Die 32. BImSchV enthält im Abschnitt 3 Regelungen zum Betrieb von Geräten und Maschinen in „als sensibel eingestuften Bereichen“, die auch im Fall von Nachbarschaftslärm gelten. Diese Bereiche sind:

  • reine, allgemeine und besondere Wohngebiete,
  • Kleinsiedlungsgebiete,
  • Sondergebiete die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebiete,
  • Gebieten für die Fremdenbeherbergung nach den §§ 2, 3, 4, 4a, 10 und 11 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung sowie
  • auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten

In diesen Gebieten dürfen Geräte und Maschinen zu den unten aufgeführten Zeiten nicht benutzt werden:

Tabelle 1: Betrieb von Geräten und Maschinen im Freien
Geräte- und Maschinenart Zeit
alle

sonn- und feiertags ganztägig

Werktags 20:00 Uhr - 07:00 Uhr

Freischneider zusätzlich:
Grastrimmer/Graskantenschneider Werktags 07:00 Uhr - 09:00 Uhr
Laubbläser 13:00 Uhr – 15:00 Uhr
Laubsammler 17:00 Uhr – 20:00 Uhr

Die komplette Liste der Geräte und Maschinen, die der Verordnung unterfallen befindet sich im Anhang zu der Verordnung (siehe Link). Die Regelungen gelten ausschließlich für den Einsatz der Geräte und Maschinen im Freien.

Wie bei jeder Regel, gibt es hiervon auch Ausnahmen. So kann die nach Landesrecht zuständige Behörde (in Hessen ist das im Regelfall der Kreisausschuss, in kreisfreien Städten der Magistrat) im Einzelfall Ausnahmen von den Einschränkungen zulassen. Einer solchen Zulassung bedarf es nicht, wenn der Betrieb der Geräte und Maschinen im Einzelfall zur Abwendung einer Gefahr bei Unwetter oder Schneefall oder zur Abwendung einer sonstigen Gefahr für Mensch, Umwelt oder Sachgüter erforderlich ist.

Zuständig für die Überwachung des Betriebes von Geräten und Maschinen in den oben genannten Gebieten ist der Gemeindevorstand oder Magistrat vor Ort.

Bei sonstigen nicht gewerblichen Lärmbeeinträchtigungen ist der nächste Ansprechpartner die Ordnungsbehörde Ihrer Kommune als allgemeine Polizeibehörde.

Liegt eine Belästigung oder Störung vor, sollte der Verursacher immer der erste Ansprechpartner sein. Als Mieter können Sie sich auch an den Vermieter wenden.

Im Übrigen besteht auch die Möglichkeit sich zivilrechtlich gegen unzumutbare Lärmbeeinträchtigungen zu wehren (§§ 906, 1004 BGB).

Weiterführende Informationen finden Sie hier:

Kontakt

Kreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald sowie Stadt Darmstadt

Servicestelle Darmstadt Immissionsschutz

Fax

+49 6151 12 5031

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

 

 

Kontakt

Flughafen Frankfurt, Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

Servicestelle Frankfurt Immissionsschutz

Fax

+49 69 2714 5950

Regierungspräsidium Darmstadt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Kontakt

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wiesbaden

Servicestelle Wiesbaden Immissionsschutz

Fax

+49 (611) 3309 2444

Regierungspräsidium Darmstadt
Kreuzberger Ring 17 A + B
65205 Wiesbaden

Schlagworte zum Thema