Vorsorge gegen störende Lichtquellen
Licht kann insbesondere nachts während der natürlichen Dunkelstunden für die Wohnnachbarschaft zu Belästigungen führen.
Diese Belästigungen können durch künstliche Lichtquellen / Beleuchtungseinrichtungen entstehen. Außer den im Außen- und/oder Innenbereich zu findenden Beleuchtungseinrichtungen, die z. B. mit Leuchtstoffröhren oder Halogendampflampen bestückt sind, sind gewerbliche Beleuchtungsanlagen zur Lichtwerbung oder zur Flutlichtbeleuchtung von Sportanlagen weit verbreitet und können für die Nachbarschaft sehr störend wirken. Eine verstärkte Belästigungssituationen kann bei Einwirkung von zeitlich veränderlichem (zum Beispiel Blinklicht) oder intensiv farbigem Licht vorliegen.
Wenn von Lichtimmissionen gesprochen wird, unterscheidet man im Wesentlichen zwei Wirkungsbereiche:
die Raumaufhellung und die Blendung.
Künstliche Raumaufhellung durch Fremdlicht aus der Nachbarschaft kann dazu führen, dass bestimmte Wohnbereiche nur eingeschränkt genutzt werden können. Die Raumaufhellung wird durch die Beleuchtungsstärke in Fensterebene beschrieben.
Blendung ist eine Störung der visuellen Wahrnehmung, verursacht durch eine sehr helle Lichtquelle im Gesichtsfeld. Für die Störwirkung durch Blendung ist die Leuchtdichte der Lichtquelle maßgebend.
Ansprechpartner:
Ist das Regierungspräsidium Darmstadt, die Abteilungen Umwelt, an den Standorten Darmstadt, Frankfurt oder Wiesbaden; wenn Nachbarschaftsbeschwerden über Belästigungen durch Lichtimmissionen von Lichtquellen/Beleuchtungsanlagen von Gewerbebetrieben oder Sportanlagen ausgehen.
Der Kreisausschuss beziehungsweise Magistrat ist zuständig bei Beleuchtungsanlagen von Gaststätten, Baustellen, Gebäudefassaden, Straßenbeleuchtung und Privatpersonen.