Sonnenschutzrolle

Licht

Störende Lichtquellen

Künstliches Licht kann insbesondere nachts, während der natürlichen Dunkelstunden, für die Wohnnachbarschaft zu Belästigungen führen. Diese Belästigungen können durch künstliche Lichtquellen / Beleuchtungseinrichtungen entstehen. Außer den im Außen- oder Innenbereich zu findenden Beleuchtungseinrichtungen, die zum Beispiel mit Leuchtstoffröhren oder LED-Lampen bestückt sind, sind gewerbliche Beleuchtungsanlagen zur Lichtwerbung oder zur Flutlichtbeleuchtung von Sportanlagen weit verbreitet und können für die Nachbarschaft sehr störend wirken. Eine verstärkte Belästigungssituationen kann bei Einwirkung von zeitlich veränderlichem Licht (zum Beispiel Blinklicht) oder intensiv farbigem Licht vorliegen.

Wenn von Lichtimmissionen gesprochen wird, unterscheidet man im Wesentlichen zwei Wirkungsbereiche:

  • die Raumaufhellung und
  • die Blendung.

Die Raumaufhellung durch Fremdlicht aus der Nachbarschaft kann dazu führen, dass bestimmte Wohnbereiche nur eingeschränkt genutzt werden können. Die Raumaufhellung wird durch die Beleuchtungsstärke in der Fensterebene beschrieben.

Die Blendung ist eine Störung der visuellen Wahrnehmung, verursacht durch eine sehr helle Lichtquelle im Gesichtsfeld. Für die Störwirkung durch Blendung ist die Leuchtdichte der Lichtquelle maßgebend.

Die Beurteilung der Belästigungswirkung wird nach den Hinweisen zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI), siehe Linkbox unten, vorgenommen. Eine erhebliche Belästigung liegt vor, wenn die nach den LAI-Hinweisen ermittelten Lichtimmissionen die in den LAI-Hinweisen definierten, Uhrzeit und Baugebiets abhängigen, zumutbaren Immissionsrichtwerte überschreiten.

Möglichkeiten des behördlichen Einschreitens

Ein behördliches Einschreiten zur Minderung der Belästigung durch eine Blendung oder Aufhellung ist nur dann möglich, wenn

  • eine erhebliche Belästigung vorliegt und
  • die Lichtquelle zu einer Anlage gehört, die gewerblichen Zwecken dient oder die im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet

Aufgrund des § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG kann die zuständige Immissionsschutzbehörde bei erheblichen Belästigungen durch Lichtimmissionen, die beispielsweise durch Sportanlagen oder Privatpersonen verursacht werden, keine Maßnahmen zur Minderung durchsetzen. Dies gilt auch für Balkonsolaranlagen sowie bei der Dachflächensolaranlagen für Anlagen, die eine Leistung von bis zu 15 kW (peak) pro Wohneinheit haben, maximal jedoch 100 kW (peak), beziehungsweise 30 kW (peak) bei Einfamilienhäusern.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner

Die Abteilungen Umwelt des Regierungspräsidiums Darmstadt, an den Standorten Darmstadt, Frankfurt oder Wiesbaden, sind zuständig, wenn die Beeinträchtigungen durch eine gewerbliche Lichtquelle verursacht werden.

Der jeweilige Kreisausschuss beziehungsweise in kreisfreien Städten der jeweilige Magistrat ist zuständig bei Beleuchtungsanlagen von Gaststätten und Baustellen. Bei Lichtimmissionen, die von Privatpersonen verursacht werden, ist kein immissionsschutzrechtliches, behördliches Einschreiten möglich. Wenn im direkten Kontakt mit der Nachbarschaft keine einvernehmliche Lösung gefunden werden kann, muss der Privatrechtsweg beschritten werden.

Kontakt

Kreise Bergstraße, Darmstadt-Dieburg, Groß-Gerau, Offenbach, Odenwald sowie Stadt Darmstadt

Servicestelle Darmstadt Immissionsschutz

Fax

+49 6151 12 5031

Regierungspräsidium Darmstadt
Luisenplatz 2
64283 Darmstadt

 

 

Kontakt

Flughafen Frankfurt, Stadt Frankfurt, Main-Kinzig-Kreis, Stadt Offenbach am Main, Wetteraukreis

Servicestelle Frankfurt Immissionsschutz

Fax

+49 69 2714 5950

Regierungspräsidium Darmstadt
Gutleutstraße 114
60327 Frankfurt am Main

Kontakt

Hochtaunuskreis, Main-Taunus-Kreis, Rheingau-Taunus-Kreis, Wiesbaden

Servicestelle Wiesbaden Immissionsschutz

Fax

+49 (611) 3309 2444

Regierungspräsidium Darmstadt
Kreuzberger Ring 17 A + B
65205 Wiesbaden