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Aufgrund der Schutzbedürftigkeit des Europäischen Aals ist die Verordnung (EG) Nr. 1100/2007 des Rates vom 18. September 2007 mit Maßnahmen zur Wiederauffüllung des Bestands des Europäischen Aals (EU Aalverordnung) in Kraft getreten.

Die EU Aalverordnung fordert unter anderem eine Überwachung der erwerbsmäßigen Fangtätigkeit (§§ 3-6 HFischV). Nähere Informationen finden Sie auf der Unterseite „Aal“, erreichbar über den Link „Fischartenschutz“ im linken Navigationsbereich dieser Homepage.
 

Jede/r Fischereiausübungsberechtigte hat eine Fangstatistik in der Form des hier vorgegebenen Musters zu führen. Die Statistik ist mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren und den Fischereibehörden auf Verlangen vorzulegen (§13 HFischV).

Ziel der Bildung fischereirechtlicher Hegegemeinschaften ist die Etablierung einer ganzheitlichen und abgestimmten Bewirtschaftung aller hessischen Fließgewässer. Nähere Informationen enthält der Leitfaden zur Erstellung eines Hegeplans gemäß §27 Hessisches Fischereigesetz (HFischG).

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