Vier leere Metallweintanks nebeneinander.

Förderung

Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen

 

Ab sofort können wieder Anträge auf Förderung von Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen von Rebflächen für das Pflanzjahr 2023/2024 gestellt werden.

Die aktuellen Antragsformulare sind bei den u. a. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Weinbaudezernats des Regierungspräsidiums Darmstadt als zuständige Bewilligungsstelle erhältlich.

Um einen rechtzeitigen Abschluss der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen vor Beginn der Umstrukturierungsmaßnahmen sicherzustellen, sind die Förderanträge bis spätestens zum 31. August 2023 beim Weinbaudezernat des Regierungspräsidiums Darmstadt einzureichen.

Ein Maßnahmenbeginn vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle führt zum Förderausschluss der betroffenen Fläche.

Ansprechpartner Förderung:

Jenny Eberding,        Telefon: 06123 9058-38,            jenny.eberding@rpda.hessen.de   

Wolfgang Müller,      Telefon: 06123 9058-24,            wolfgang.mueller@rpda.hessen.de

 

Bitte denken Sie außerdem daran, die Anzeige für ausgehauene Weinbauflächen und den Antrag für die Wiederanpflanzung bzw. Neuanpflanzung rechtzeitig bei den Kolleginnen und Kollegen der Weinbaukartei einzureichen.

Ansprechpartner Weinbaukartei:

Andreas Bibo,            Telefon: 06123 9058-36,            andreas.bibo@rpda.hessen.de

Sabrina Lüft,               Telefon: 06123 9058-43            sabrina.lüft@rpda.hessen.de

Mathias Schäfer         Telefon: 06123 9058-40          mathias.schäfer@rpda.hessen.de

 

 

Informationen zur Teilnahme an der Förderung HALM 2 „ökologischen Landbau“

Antragsverfahren gestartet

 

An einer Neuantragstellung interessierte Weinbaubetriebe können bis 1. Oktober 2023 einen Zuwendungsantrag zur Teilnahme am Programm „Förderung des ökologischen Landbaus“ mit Wirkung für das Folgejahr stellen.

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung von ökologischen Anbauverfahren nach den Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848.

Als Beibehalter werden alle Antragsteller bezeichnet, die Ihre Flächen bereits nachweislich ökologisch bewirtschaften (Bspw. aufgrund eines gültigen Vertrages mit einer Kontrollstelle). Hier gilt der Fördersatz von 1.000 €/ha pro Jahr.

Für Betriebe mit einer förderfähigen Fläche ≥ 0,38 ha, die bisher noch nicht an der HALM-Maßnahme teilgenommen haben, gibt es als Neueinführer einen Fördersatz von 1.325 €/ha pro Jahr.

Hierbei werden nur bestockte Rebflächen gefördert. Bestockte Rebflächen gelten als Dauerkulturen im Sinne der HALM 2-Richtlinie.

Zusätzlich wird ein Transaktionskostenzuschuss (früher Kontrollkostenzuschuss) von 40 €/ha und Jahr, jedoch höchstens 600 €/Jahr gewährt. (entspricht max. 15 ha je Betrieb)

 

Folgende Zuwendungsbestimmungen müssen erfüllt werden:

  • Einhaltung der Vorschriften der VO (EU) 2018/848 im gesamten Betrieb
  • Vorlage eines Vertrags mit einer in Hessen beliehenen Öko-Kontrollstelle bis spätestens 30.11.2023
  • Verpflichtungszeitraum: 5 Jahre (01.01.2024-31.12.2028)
  • 500 € förderfähiges Mindest-Antragsvolumen ohne Transaktionskostenzuschuss muss erreicht werden (entspricht 0,38 ha bei Neueinsteigern bzw. 0,50 ha bei Beibehaltern)

 

Der Zuwendungsantrag kann ausschließlich online über folgende Internet-Seite gestellt werden:

www.agrarportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wenn Sie noch über keinen Personenident und/oder ein Passwort bei der Zentralen Invekos-Datenbank verfügen, wenden Sie sich umgehend an einen der u. a. Ansprechpartner.

Alle Betriebe, die bereits am Förderprogramm „ökologischer Landbau“ teilnehmen, haben die Möglichkeit Ihre Verpflichtungsfläche zu erweitern. Dies ist ebenfalls bis zum 01.10.2023 möglich.

Gerne unterstützen wir Sie telefonisch oder per Mail bei der Antragsstellung bzw. bei technischen Problemen. Bitte vereinbaren Sie zeitnah einen Termin mit uns.

 

 

Ansprechpartner Förderung HALM2 „ökologischer Landbau“

Wolfgang Müller,      Telefon: 06123 9058-24            wolfgang.mueller@rpda.hessen.de

Johanna Reichert      Telefon: 06123-9058-29          johanna.reichert@rpda.hessen.de 

Überblick über die hessischen Weinbauförderprogramme

1. Direktzahlungen für Rebflächen (RF) gem. der VO (EU) 1306/2013 und 1307/2013

Fördersätze Direktzahlungen ab 2020

Basisprämie..........................................173,16 €

Greeningprämie......................................84,74 €

Umverteilungsprämie bis 30 ha..............50,82 €

Umverteilungsprämie > 39 bis 46 ha......30,49 €

Junglandwirteprämie...............................44,27 €


Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen

• Grundlage sind die im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche (ZA)
(erstmals Zuweisung an Bewirtschafter von Rebflächen)
• Zuteilung aus der nationalen Reserve 2016/2017
• Obligatorische Beantragung im Rahmen des jährlichen „Gemeinsamen Antrags (GA)“
• Nachweis aller bewirtschafteten LuF-Flächen im jährlichen „Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN)

2. Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor

Gesamtbudget im HHJ 2020-21:
zugewiesene Mittel (Grundlage Rebflächenschlüssel in Hessen) = ca. 1,23 Mio. €

2.1 Investitionsförderung

Nach dem Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramm für Wein werden Investitionen in technische Anlagen und Geräten in der Kellerwirtschaft sowie die Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen und mobile Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen) angeboten.
Der Fördersatz beträgt derzeit 30 % auf die Netto-Investitionskosten.
Die Antragsformulare erhalten Sie ganzjährig nach telefonischer Aufforderung.

2.2 Umstrukturierung u. Umstellung von Rebflächen nach dem Hess. Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein und Art. 46 der VO (EU) 1308/2013

Förderfähig ist „Die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.“

Gefördert werden:
Die Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen.
D.h. Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Anpassung des Zeilenabstandes der Rebfläche, Sortenumstellung durch Wechsel der Ertragsrebsorte oder der Unterlagsrebsorte oder des Rebklons sowie Neuanpflanzung von Rebflächen und Anpflanzung nach Flurbereinigungsmaßnahmen.
Förderbetrag:
Hangneigung < 40% = 8.000€/ha
Hangneigung >=40% = 19.000€/ha

Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf die Bewirtschaftung in Querterrassierung einschließlich der Anpflanzung

Förderbetrag: 24.000€/ha

Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern

Förderfähig sind bis zu 40% der nachgewiesenen Kosten, max. 150 €/m2 Maueransichtsfläche

Installation von ortsfesten Bewässerungsanlagen:

Förderfähig sind max. 40% der nachgewiesenen Kosten, max. 2.000€/ha

...des ländlichen Raums (ELER)

1. Förderung des Ökologischen Landbaus nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt - und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) (B.1)
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens
Förderbetrag: 750,00€/ha

2. Förderung von Weinbau in Steillagen (HALM-Maßnahme E.3)
Gefördert wird die Erhaltung des Weinbaus in Steillagen und wird seit dem 1. Januar 2015 zu 100 % aus Landesmitteln (für die Förderperiode 2015-2019) finanziert.

Der Förderbetrag ist abhängig von der jeweiligen Hängigkeit der bestockten Fläche:
Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie F (1.900,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt
Steillagenkategorie G (1.900,00€ je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie H (2.300 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt
Steillagenkategorie I (2.300 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt

3. Förderung von Einsatz von Pheromonen zur Bekämpfung der Traubenwickler im Weinbau (HALM-Maßnahme E.1)
Förderfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen.

Förderbetrag: 110,00€/ha (Bund 60%/ Hessen 40 %)

4. Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft

die Förderung erfolgt auf der Grundlage der "Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten" (RL-IZ). Es handelt sich dabei um die Teilmaßnahme E der Richtlinie.
Gefördert wird mitunter:

  1. Der Erwerb und Installation von Agrarwoftware-Produkten sowie der Erwerb von Nutzungslizenzen mit einer mindestens dreijjährigen Nutzungsdauer.
  2. Einsatz von Sensortechnologie zur organischen und mineralischen Düngung.
  3. Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
  4. Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie zu digitalen Produkten und Dienstleistungen.

Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Es kann im Rahmen dieser Fördermaßnahme ein Antrag pro Jahr gestellt werden. Dieser Antrag kann mehrere Fördergegenstände beinhalten.
Eine Antragstellung ist ausschließlich über das über das Agrarportal Hessen möglich (www.agrarportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster). Zuständige Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Gießen (https://rp-giessen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster). Das Weinbaudezernat ist zuständig für die fachliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragssteller.

... „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

 

Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft
Im Rahmen des hessischen Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Landwirtschaft (RL-EFP) sind neben landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich auch Weinbaubetriebe antragsberechtigt. Gefördert werden können u. a. Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (z. B. bauliche Anlagen) oder Investitionen zur Erschließung alternativer Einkommensquellen (Diversifizierung). 

Anträge auf Gewährung einer einzelbetrieblichen Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstellen sind die örtlichen Landwirtschaftsbehörden bei den Landräten. Das Weinbaudezernat ist zuständig für die betriebswirtschaftliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragsteller.

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