1) Direktzahlungen für Rebflächen
Der Betrieb muss mindestens 1 ha bewirtschaften, um einen Antrag stellen zu können. Förderfähig sind Schläge mit einer Mindestgröße von 0,1 ha, wobei benachbarte Schläge mit gleicher Nutzungsart zusammengefasst werden können.
Fördersätze Direktzahlungen
Im Jahr 2024 wurden folgende Fördersätze ausgezahlt:
Einkommensgrundstütze für Nachhaltigkeit: 157,63 €/ha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit bis 40 ha: 72,36 €/ha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 41-60 ha: 43,41 €/ha
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte: 126,58 €/ha
Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen
- Auszahlungsantrag für die Gewährung von Direktzahlungen bis 15. Mai des jeweiligen Jahres über den Gemeinsamen Antrag (GA) sowie den Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN).
- Die Antragsstellung erfolgt digital über das Agrarportal Hessen.
2) Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor
2.1) Förderung von Investitionen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115
Nach dem Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramm für Wein werden Investitionen in technische Anlagen und Geräten in der Kellerwirtschaft sowie die Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen und mobile Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen) angeboten. Innerhalb dieser Bereiche werden die förderfähigen Investitionen in die zwei nachfolgenden Teilinterventionen unterteilt:
I. Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
II. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderfähig sind vorrangig Investitionen der Teilintervention „Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt“.
Der Fördersatz beträgt derzeit 30 % auf die Netto-Investitionskosten.
Die Antragsformulare erhalten Sie ganzjährig auf Anfrage.
2.2) Förderung von Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2021/2115
Förderfähig ist „die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.“
Gefördert werden:
Code 1 - Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen durch Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes, durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren und/oder Wechsel der Rebsorte (zu Teil II Ziffer 2.1)
Förderbetrag:
Hangneigung < 40 % = 9.500 €/ha
Hangneigung ≥ 40 % = 21.000 €/ha
Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha.
Code 2 - Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf die Bewirtschaftung in Querterrassierung einschließlich der Anpflanzung
Förderbetrag:
26.000 €/ha
Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha.
Code 3 - Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
Förderfähig sind bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 300 €/m² Maueransichtsfläche
Code 4 - Installation von ortsfesten Bewässerungsanlagen:
Förderfähig sind max. 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 4.000 €/ha