Vier leere Metallweintanks nebeneinander.

Förderung

Hessisches Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen HALM2 - (E.3) Förderung zur Erhaltung des Weinbaus in Steillagen

Ab sofort können Anträge für das Hessische Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflege-Maßnahmen HALM 2 zur Erhaltung des Weinbaus in Steillagen (E.3) gestellt werden.

Der Verpflichtungszeitraum beträgt fünf Jahre (1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029). Ein Flächentausch oder eine Flächenabgabe ist in dieser Zeit nur sanktionsfrei möglich, wenn dies fristgerecht beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau gemeldet wird.

Tabelle: Fördersätze im Verpflichtungszeitraum 1. Januar 2025 – 31. Dezember 2029:

Steillagenkategorie E

Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt

1.375 €/ je ha

Steillagenkategorie F

Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt

3.675 €/ je ha

Steillagenkategorie G

Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt

3.675 €/ je ha

Steillagenkategorie H

Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt

4.475 €/ je ha

Steillagenkategorie I

Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt

4.475 €/ je ha

Die Mindestgröße an förderfähiger Rebfläche liegt bei 0,1 ha und wird für die o.g. Flächen mit der entsprechenden Hängigkeit gewährt. Sollten Sie sich unsicher sein, ob Ihre Fläche(n) für das Förderprogramm in Frage kommen, wenden Sie sich bitte an: weinbaufoerderung@rpda.hessen.de.

Bitte beachten Sie, dass das Antragsverfahren für die neue Förderperiode 2025-2029 am 15. November 2024 endet! Verfristete Anträge können nicht bearbeitet werden und werden abgelehnt!

Ansprechpartner/in Förderung:

Sandra Peter,             Telefon: 06123 9058-39,            sandra.peter@rpda.hessen.de

Christopher Seith,     Telefon: 06123 9058-27,            christopher.seith@rpda.hessen.de 

 

Hessen unterstützt die Digitalisierung in der Landwirtschaft, einschließlich dem Garten- und Weinbau

Förderung im Antragsjahr 2024 – Antragstellung über das Agrarportal

Umweltschonender wirtschaften und gleichzeitig Ausgaben für immer teurer werdende Dünge- und Pflanzenschutzmittel reduzieren, diese Möglichkeiten eröffnet das so genannte „Precision Farming“. Mit den Richtlinien zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft (RL-IZ) unterstützt Hessen entsprechende Maßnahmen. Digitale Technologien können die Landwirtschaft produktiver, effizienter und ressourcenschonender machen. Mit der Richtlinienänderung in 2023 hat das Land Hessen das bereits bestehende Förderangebot weiter ausgebaut.

Ziel der Förderung ist es, die positiven Möglichkeiten der Digitalisierung für die Landwirtschaft zu nutzen. Seit Beginn der Förderung in 2021 konnten bereits 148 Anträge mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von rund 3 Mio. Euro und einem Zuschussvolumen von 1,1 Mio. Euro bewilligt werden.

Gefördert werden kann der Erwerb von Agrarsoftware, der Einsatz von Sensor-Technologie zur organischen und mineralischen Düngung, die Verwendung digitaler Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes, von digitalen Systemen zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls und die Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen.

Nach zwei Förderjahren wurde das bisherige Förderangebot weiterentwickelt. Unter anderem wurde die Bemessungsgrundlage der Förderung umgestellt. Der Zuschusssatz beträgt weiterhin 40 Prozent.

Zudem wurde ein neuer Fördergegenstand mit zusätzlichen Fördermöglichkeiten eingeführt. Dieser umfasst die Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis (einschl. dem Garten- und Weinbau) sowie Lösungen für die Steigerung des Ressourcenschutzes, insbesondere Energie und Wasser, und eine zeitgemäße, verbraucherorientierte Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte.

Gefördert werden können Techniken in folgenden Bereichen:

Lenksysteme, Spezialdrohnen für den Einsatz in der Landwirtschaft, dem Garten- und Weinbau, Wiegesysteme, digitale Messeinrichtungen (z.B. Wetterstationen, Wasseruhren),  Ausstattung zur Nutzung von satellitengestütztem Internet, digitales Betriebsmanagement für Direktvermarkter (z.B. digitale Kassensysteme), digitale Formate und Medien in der Direktvermarktung (z.B. Social Media) sowie Robotertechnologie und Sensortechnik, soweit diese nicht bereits in den bisher förderfähigen Angeboten enthalten sind.

Seit Ende Februar 2024 besteht wieder die Möglichkeit, für den Erwerb von Techniken und Ausstattungen, die gemäß den o.g. Förderrichtlinien förderfähig sind, Anträge zu stellen. Dies erfolgt ausschließlich digital über das Agrarportal der WIBank.agrarportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Aufgrund eines Systemwechsels des bisherigen Antragstellungsverfahrens auf eine ausschließlich digitale Antragstellung als Teil des neuen Agrarportals konnten Anträge Ende des Jahres 2023 letztmalig in Papierform eingereicht werden. Auch diese Anträge müssen nachträglich in das Agrarportal eingegeben werden.

Informationen zur Förderung sowie dem Antragsverfahren können den jeweiligen Internetauftritten des LLH (Beratung Landwirtschaft und Gartenbau), des Regierungspräsidiums Darmstadt (Beratung Weinbau) sowie des Regierungspräsidiums Gießen (Förderung / Bewilligungsstelle) entnommen werden.

Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und weiterführende Informationen zur Förderung der Digitalisierung in der Landwirtschaft:

Landesbetrieb Landwirtschaft Hessen (Beratung: Produktion, Betriebswirtschaft): https://llh.hessen.de/unternehmen/agrarpolitik-und-foerderung/foerderung-der-digitalisierung-in-der-landwirtschaft/Öffnet sich in einem neuen Fenster

Frau Lena Gedig; Tel.: 0661 29110343; Lena.Gedig@llh.hessen.de

Herr Hedtrich; Tel.: 0661 29110332; jonas.hedtrich@llh.hessen.de

Regierungspräsidium Darmstadt (Beratung: Digitalisierung im Weinbau): https://rp-darmstadt.hessen.de/umwelt-und-energie/landwirtschaft-fischerei-und-weinbau/weinbau/foerderung

Postfach: weinbaufoerderung@rpda.hessen.de

Regierungspräsidium Gießen (Bewilligungsbehörde; fördertechnische Fragen): https://rp-giessen.hessen.de/natur/landwirtschaft-foerderprogramme/foerderung-der-innovation-und-zusammenarbeit/digitalisierung-in-der-landwirtschaftÖffnet sich in einem neuen Fenster

Frau Susanne Göbel-Saller; Tel.: 0641 3035119; didl@rpgi.hessen.de 

1) Direktzahlungen für Rebflächen

Der Betrieb muss mindestens 1 ha bewirtschaften, um einen Antrag stellen zu können. Förderfähig sind Schläge mit einer Mindestgröße von 0,1 ha, wobei benachbarte Schläge mit gleicher Nutzungsart zusammengefasst werden können.

Fördersätze Direktzahlungen

Im Jahr 2023 wurden folgende Fördersätze ausgezahlt:

Einkommensgrundstütze für Nachhaltigkeit: 170 €/ha

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit bis 40 ha: 76 €/ha

Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 41-60 ha: 45 €/ha

Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte: 141 €/ha

Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen

  • Auszahlungsantrag für die Gewährung von Direktzahlungen bis 15. Mai des jeweiligen Jahres über den Gemeinsamen Antrag (GA) sowie den Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN).
  • Die Antragsstellung erfolgt digital über das Agrarportal Hessen.

 

2) Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor

2.1) Förderung von Investitionen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115

Nach dem Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramm für Wein werden Investitionen in technische Anlagen und Geräten in der Kellerwirtschaft sowie die Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen und mobile Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen) angeboten. Innerhalb dieser Bereiche werden die förderfähigen Investitionen in die zwei nachfolgenden Teilinterventionen unterteilt:

I. Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt

II. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit

Förderfähig sind vorrangig Investitionen der Teilintervention „Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt“.

Der Fördersatz beträgt derzeit 30 % auf die Netto-Investitionskosten.
Die Antragsformulare erhalten Sie ganzjährig auf Anfrage.

 

2.2) Förderung von Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2021/2115

Förderfähig ist „die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.“

Gefördert werden:

Code 1 - Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen durch Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes, durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren und/oder Wechsel der Rebsorte (zu Teil II Ziffer 2.1)

Förderbetrag:
Hangneigung < 40 % = 9.500 €/ha
Hangneigung ≥ 40 % = 21.000 €/ha

Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha. 

Code 2 - Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf die Bewirtschaftung in Querterrassierung einschließlich der Anpflanzung

Förderbetrag:

26.000 €/ha

Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha.

Code 3 - Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern

Förderfähig sind bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 300 €/m² Maueransichtsfläche

Code 4 - Installation von ortsfesten Bewässerungsanlagen:

Förderfähig sind max. 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 4.000 €/ha

...des ländlichen Raums (ELER)

 

Förderung nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM 2)

1) Förderung des Ökologischen Landbaus (B.1)

Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens.

Förderbetrag:

Förderfähiges Antragsvolumen mind. 500 €/Jahr, d.h. mind. 0,38 ha bestockte Rebfläche für Neueinsteiger (gemäß Fördersatz von 1.325 €/ha für Neueinsteiger) oder 0,5 ha bestockte Rebfläche für Beibehalter (gemäß Fördersatz von 1.000 €/ha für Beibehalter).

Verpflichtungszeitraum:

5 Jahre

 

2) Förderung zum Pheromoneinsatz im Weinbau (E.1)

Förderfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen.

Förderbetrag:

Bis 2024:        110 €/ha

Ab 2025:        125 €/ha

Verpflichtungszeitraum:

5 Jahre

 

3) Förderung zur Erhaltung des Weinbaus in Steillagen (E.3)

Gefördert wir die Erhaltung des Weinbaus in Steillagen.

Förderbetrag:

Der Förderbetrag ist abhängig von der jeweiligen Hangneigung der bestockten Fläche:

Beträge bis 2024:

  • Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha)
    Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
  • Steillagenkategorie F (1.900,00 € je ha)
    Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt
    Steillagenkategorie G (1.900,00€ je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt
    Steillagenkategorie H (2.300,00 € je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt
    Steillagenkategorie I (2.300,00 € je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt

Beträge ab 2025:

  • Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha)
    Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
  • Steillagenkategorie F (3.800,00 € je ha)
    Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt
    Steillagenkategorie G (3.800,00 € je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt
    Steillagenkategorie H (4.600,00 € je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt
    Steillagenkategorie I (4.600,00 € je ha)
  • Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt

Verpflichtungszeitraum:

5 Jahre

 

4) Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft

Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der "Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten" (RL-IZ). Es handelt sich dabei um die Teilmaßnahme E der Richtlinie.

Gefördert werden kann

  • Der Erwerb und Installation von Agrarsoftware-Produkten sowie der Erwerb von Nutzungslizenzen mit einer mindestens dreijährigen Nutzungsdauer
  • Einsatz von Sensortechnologie zur organischen und mineralischen Düngung
  • Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
  • Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie zu digitalen Produkten und Dienstleistungen
  • Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis, die zur Steigerung einer wirtschaftlichen und effizienten Produktionsweise beitragen

Förderbetrag:

  • Agrarsoftware einmaliger Zuschuss von 500 €
  • Düngesensoren, Pflanzenschutztechnik sowie die Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis bis zu 40 % Zuschuss
  • Beratung einmaliger Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung

Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Es kann im Rahmen dieser Fördermaßnahme ein Antrag pro Jahr gestellt werden, wobei der Antrag mehrere Fördergegenstände enthalten kann.

Zuständige Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Gießen: https://rp-giessen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster 

... „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

 

Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft
Im Rahmen des hessischen Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Landwirtschaft (RL-EFP) sind neben landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich auch Weinbaubetriebe antragsberechtigt. Gefördert werden können u. a. Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (z. B. bauliche Anlagen) oder Investitionen zur Erschließung alternativer Einkommensquellen (Diversifizierung). 

Anträge auf Gewährung einer einzelbetrieblichen Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstellen sind die örtlichen Landwirtschaftsbehörden bei den Landräten. Das Weinbaudezernat ist zuständig für die betriebswirtschaftliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragsteller.

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