Vier leere Metallweintanks nebeneinander.

Förderung

Für die Weinbaubetriebe in Hessen werden aktuell mehrere Förderprogramme speziell für Rebflächen sowie für gezielte einzelbetriebliche Investitionsmaßnahmen angeboten. Alle Flächenförderungsmaßnahmen im Weinbau können von Betrieben, die ausschließlich Weinbau betreiben, seit 2015 beim Regierungspräsidium Darmstadt, Dezernat Weinbau in Eltville beantragt werden.

Förderung - Erhaltung des Weinbaus in Steillagen (HALM - Förderung E.3)

Antragsverfahren für Änderungsmeldungen und interessierte Neueinsteigerinnen und Neueinsteiger ist ab sofort eröffnet!

Die Antragstellung für die Erweiterung von bestockten Steillagenflächen sowie die Abgabe von Übergabe-/Übernahmeerklärungen ist ab dem 1. Oktober 2022 eröffnet. Sofern Sie ab dem 1. Januar 2023 neue Steillagenflächen in Ihre Verpflichtung übernehmen oder Flächen an einen anderen an der Steillagenförderung teilnehmenden Betrieb abgeben möchten, melden Sie bitte die Flächen bis spätestens 15. November 2022.

Sollten Sie eine oder mehrere Verpflichtungsflächen nicht fristgerecht melden oder an einen Nichtsteillagenbetrieb abgeben, so wird die bereits gewährte Beihilfe aus den Vorjahren zurückgefordert, da die Fünfjährigkeit der Verpflichtung nicht eingehalten werden kann.

Die jeweiligen Antragsformulare finden Sie unten.

Sofern Sie noch keinen Zuwendungsbescheid 2020-2024 erhalten haben und gerne in die Steillagenförderung einsteigen möchten, besteht nun ebenfalls die Möglichkeit. Gerne lassen wir Ihnen direkt die Antragsunterlagen zukommen und beraten Sie hierzu.

Die Antragsfrist endet am 15. November 2022!

Verspätet abgegebene Anträge können nicht bearbeitet werden und werden abgelehnt. Die Anträge können gerne als Scan an unten stehende E-Mail Adresse eingereicht werden. Für Rückfragen steht Ihnen das Team der Förderung gerne zur Verfügung.

Überblick über die hessischen Weinbauförderprogramme

1. Direktzahlungen für Rebflächen (RF) gem. der VO (EU) 1306/2013 und 1307/2013

Fördersätze Direktzahlungen ab 2020

Basisprämie..........................................173,16 €

Greeningprämie......................................84,74 €

Umverteilungsprämie bis 30 ha..............50,82 €

Umverteilungsprämie > 39 bis 46 ha......30,49 €

Junglandwirteprämie...............................44,27 €


Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen

• Grundlage sind die im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche (ZA)
(erstmals Zuweisung an Bewirtschafter von Rebflächen)
• Zuteilung aus der nationalen Reserve 2016/2017
• Obligatorische Beantragung im Rahmen des jährlichen „Gemeinsamen Antrags (GA)“
• Nachweis aller bewirtschafteten LuF-Flächen im jährlichen „Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN)

2. Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor

Gesamtbudget im HHJ 2020-21:
zugewiesene Mittel (Grundlage Rebflächenschlüssel in Hessen) = ca. 1,23 Mio. €

2.1 Investitionsförderung

Nach dem Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramm für Wein werden Investitionen in technische Anlagen und Geräten in der Kellerwirtschaft sowie die Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen und mobile Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen) angeboten.
Der Fördersatz beträgt derzeit 30 % auf die Netto-Investitionskosten.
Die Antragsformulare erhalten Sie ganzjährig nach telefonischer Aufforderung.

2.2 Umstrukturierung u. Umstellung von Rebflächen nach dem Hess. Förderungs- und Entwicklungsprogramm Wein und Art. 46 der VO (EU) 1308/2013

Förderfähig ist „Die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.“

Gefördert werden:
Die Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Standort- und Klimabedingungen.
D.h. Verbesserung der Bewirtschaftungstechnik durch Anpassung des Zeilenabstandes der Rebfläche, Sortenumstellung durch Wechsel der Ertragsrebsorte oder der Unterlagsrebsorte oder des Rebklons sowie Neuanpflanzung von Rebflächen und Anpflanzung nach Flurbereinigungsmaßnahmen.
Förderbetrag:
Hangneigung < 40% = 8.000€/ha
Hangneigung >=40% = 19.000€/ha

Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf die Bewirtschaftung in Querterrassierung einschließlich der Anpflanzung

Förderbetrag: 24.000€/ha

Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern

Förderfähig sind bis zu 40% der nachgewiesenen Kosten, max. 150 €/m2 Maueransichtsfläche

Installation von ortsfesten Bewässerungsanlagen:

Förderfähig sind max. 40% der nachgewiesenen Kosten, max. 2.000€/ha

...des ländlichen Raums (ELER)

1. Förderung des Ökologischen Landbaus nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt - und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM) (B.1)
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens
Förderbetrag: 750,00€/ha

2. Förderung von Weinbau in Steillagen (HALM-Maßnahme E.3)
Gefördert wird die Erhaltung des Weinbaus in Steillagen und wird seit dem 1. Januar 2015 zu 100 % aus Landesmitteln (für die Förderperiode 2015-2019) finanziert.

Der Förderbetrag ist abhängig von der jeweiligen Hängigkeit der bestockten Fläche:
Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie F (1.900,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt
Steillagenkategorie G (1.900,00€ je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie H (2.300 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt
Steillagenkategorie I (2.300 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt

3. Förderung von Einsatz von Pheromonen zur Bekämpfung der Traubenwickler im Weinbau (HALM-Maßnahme E.1)
Förderfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen.

Förderbetrag: 110,00€/ha (Bund 60%/ Hessen 40 %)

4. Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft

die Förderung erfolgt auf der Grundlage der "Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten" (RL-IZ). Es handelt sich dabei um die Teilmaßnahme E der Richtlinie.
Gefördert wird mitunter:

  1. Der Erwerb und Installation von Agrarwoftware-Produkten sowie der Erwerb von Nutzungslizenzen mit einer mindestens dreijjährigen Nutzungsdauer.
  2. Einsatz von Sensortechnologie zur organischen und mineralischen Düngung.
  3. Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes.
  4. Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie zu digitalen Produkten und Dienstleistungen.

Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Es kann im Rahmen dieser Fördermaßnahme ein Antrag pro Jahr gestellt werden. Dieser Antrag kann mehrere Fördergegenstände beinhalten.
Eine Antragstellung ist ausschließlich über das über das Agrarportal Hessen möglich (www.agrarportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster). Zuständige Bewilligungsstelle ist das Regierungspräsidium Gießen (https://rp-giessen.hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster). Das Weinbaudezernat ist zuständig für die fachliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragssteller.

... „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)

 

Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft
Im Rahmen des hessischen Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Landwirtschaft (RL-EFP) sind neben landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich auch Weinbaubetriebe antragsberechtigt. Gefördert werden können u. a. Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (z. B. bauliche Anlagen) oder Investitionen zur Erschließung alternativer Einkommensquellen (Diversifizierung). 

Anträge auf Gewährung einer einzelbetrieblichen Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstellen sind die örtlichen Landwirtschaftsbehörden bei den Landräten. Das Weinbaudezernat ist zuständig für die betriebswirtschaftliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragsteller.

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