Förderung der Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen
Ab sofort können wieder Anträge auf Förderung von Umstrukturierungs- und Umstellungsmaßnahmen von Rebflächen für das Pflanzjahr 2024/2025 gestellt werden.
Die aktuellen Antragsformulare sind bei den u. a. Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern des Dezernat Weinbau des Regierungspräsidiums Darmstadt als zuständige Bewilligungsstelle erhältlich.
Um einen rechtzeitigen Abschluss der erforderlichen Vor-Ort-Kontrollen vor Beginn der Umstrukturierungsmaßnahmen sicherzustellen, sind die Förderanträge bis spätestens zum 31. August 2024 beim Dezernat Weinbau des Regierungspräsidiums Darmstadt einzureichen.
Ein Maßnahmenbeginn vor Abschluss der Vor-Ort-Kontrolle führt zum Förderausschluss der betroffenen Fläche.
Bitte denken Sie außerdem daran, die Anzeige für gerodete Weinbauflächen und den Antrag für die Wiederanpflanzung bzw. Neuanpflanzung rechtzeitig bei den Kolleginnen und Kollegen der Weinbaukartei einzureichen
Weinbauförderung - Antragsstellung „Gemeinsamer Antrag 2024“ ist beendet!
Die Antragsstellung für die Direktzahlung (Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, ergänzende Einkommensstützung für Jungslandwirte, Öko-Regelungen) ist beendet.
Die Antragsfrist endete am 15. Mai 2024. Verspätete oder unvollständig eingehende Anträge führen zur Kürzung der Förderbeträge oder zur vollständigen Ablehnung.
Wer muss den Gemeinsamen Antrag (GA) abgeben?
Antrag Direktzahlungen (Jährlichkeitsprinzip)
Auszahlungen Umstrukturierungsförderung (zusätzlich Abschlussmeldung bis zum 30. Juni)
Auszahlung für Ökoförderung
(ehemals) Cross-Compliance-pflichtige Betriebe, insbesondere Betriebe die innerhalb der letzten 3 Jahre Umstrukturierungsförderung in Anspruch genommen haben
Bei Fragen steht Ihnen das Team der Förderung gerne zur Verfügung.
Hessen unterstützt die Digitalisierung in der Landwirtschaft, einschließlich dem Garten- und Weinbau
Förderung im Antragsjahr 2024 – Antragstellung über das Agrarportal
Umweltschonender wirtschaften und gleichzeitig Ausgaben für immer teurer werdende Dünge- und Pflanzenschutzmittel reduzieren, diese Möglichkeiten eröffnet das so genannte „Precision Farming“. Mit den Richtlinien zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten sowie der Digitalisierung in der Landwirtschaft (RL-IZ) unterstützt Hessen entsprechende Maßnahmen. Digitale Technologien können die Landwirtschaft produktiver, effizienter und ressourcenschonender machen. Mit der Richtlinienänderung in 2023 hat das Land Hessen das bereits bestehende Förderangebot weiter ausgebaut.
Förderungen werden angenommen
Ziel der Förderung ist es, die positiven Möglichkeiten der Digitalisierung für die Landwirtschaft zu nutzen. Seit Beginn der Förderung in 2021 konnten bereits 148 Anträge mit einem förderfähigen Investitionsvolumen von rund 3 Mio. Euro und einem Zuschussvolumen von 1,1 Mio. Euro bewilligt werden.
Gefördert werden kann der Erwerb von Agrarsoftware, der Einsatz von Sensor-Technologie zur organischen und mineralischen Düngung, die Verwendung digitaler Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes, von digitalen Systemen zur Überwachung des Gesundheitszustandes von Nutztieren und zur Verbesserung des Tierwohls und die Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie Produkten und Dienstleistungen.
Zusätzliche Fördermöglichkeiten
Nach zwei Förderjahren wurde das bisherige Förderangebot weiterentwickelt. Unter anderem wurde die Bemessungsgrundlage der Förderung umgestellt. Der Zuschusssatz beträgt weiterhin 40 Prozent.
Zudem wurde ein neuer Fördergegenstand mit zusätzlichen Fördermöglichkeiteneingeführt. Dieser umfasst die Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis (einschl. dem Garten- und Weinbau) sowie Lösungen für die Steigerung des Ressourcenschutzes, insbesondere Energie und Wasser, und eine zeitgemäße, verbraucherorientierte Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte.
Gefördert werden können Techniken in folgenden Bereichen:
Lenksysteme, Spezialdrohnen für den Einsatz in der Landwirtschaft, dem Garten- und Weinbau, Wiegesysteme, digitale Messeinrichtungen (z.B. Wetterstationen, Wasseruhren), Ausstattung zur Nutzung von satellitengestütztem Internet, digitales Betriebsmanagement für Direktvermarkter (z.B. digitale Kassensysteme), digitale Formate und Medien in der Direktvermarktung (z.B. Social Media) sowie Robotertechnologie und Sensortechnik, soweit diese nicht bereits in den bisher förderfähigen Angeboten enthalten sind.
Antragstellung nur noch online
Seit Ende Februar 2024 besteht wieder die Möglichkeit, für den Erwerb von Techniken und Ausstattungen, die gemäß den o.g. Förderrichtlinien förderfähig sind, Anträgezu stellen. Dies erfolgt ausschließlich digital über das Agrarportal der WIBank.agrarportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster
Aufgrund eines Systemwechsels des bisherigen Antragstellungsverfahrens auf eine ausschließlich digitale Antragstellung als Teil des neuen Agrarportals konnten Anträge Ende des Jahres 2023 letztmalig in Papierform eingereicht werden. Auch diese Anträge müssen nachträglich in das Agrarportal eingegeben werden.
Informationen zur Förderung sowie dem Antragsverfahren können den jeweiligen Internetauftritten des LLH (Beratung Landwirtschaft und Gartenbau), des Regierungspräsidiums Darmstadt (Beratung Weinbau) sowie des Regierungspräsidiums Gießen (Förderung / Bewilligungsstelle) entnommen werden.
Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner und weiterführende Informationen zur Förderung der Digitalisierung in der Landwirtschaft:
Der Betrieb muss mindestens 1 ha bewirtschaften, um einen Antrag stellen zu können. Förderfähig sind Schläge mit einer Mindestgröße von 0,1 ha, wobei benachbarte Schläge mit gleicher Nutzungsart zusammengefasst werden können.
Fördersätze Direktzahlungen
Im Jahr 2023 wurden folgende Fördersätze ausgezahlt:
Einkommensgrundstütze für Nachhaltigkeit: 170 €/ha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit bis 40 ha: 76 €/ha
Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit 41-60 ha: 45 €/ha
Ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte: 141 €/ha
Grundlage für die Gewährung von Direktzahlungen
Auszahlungsantrag für die Gewährung von Direktzahlungen bis 15. Mai des jeweiligen Jahres über den Gemeinsamen Antrag (GA) sowie den Flächen- und Nutzungsnachweis (FNN).
Die Antragsstellung erfolgt digital über das Agrarportal Hessen.
2) Nationales Stützungsprogramm für den Weinsektor
2.1) Förderung von Investitionen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2021/2115
Nach dem Hessischen Förderungs- und Entwicklungsprogramm für Wein werden Investitionen in technische Anlagen und Geräten in der Kellerwirtschaft sowie die Förderung der Vermarktung (ohne bauliche Investitionen und mobile Logistik-, Verkaufs- und Präsentationseinrichtungen) angeboten. Innerhalb dieser Bereiche werden die förderfähigen Investitionen in die zwei nachfolgenden Teilinterventionen unterteilt:
I. Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt
II. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderfähig sind vorrangig Investitionen der Teilintervention „Steigerung der Energieeffizienz, Energieeinsparung, Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt“.
Der Fördersatz beträgt derzeit 30 % auf die Netto-Investitionskosten. Die Antragsformulare erhalten Sie ganzjährig auf Anfrage.
2.2) Förderung von Umstrukturierung und Umstellung von Rebflächen gemäß Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der VO (EU) Nr. 2021/2115
Förderfähig ist „die tatsächlich mit Reben bepflanzte Fläche, definiert durch den äußeren Umfang der Rebstöcke zuzüglich eines Puffers, dessen Breite der halben Entfernung zwischen den Pflanzreihen entspricht.“
Gefördert werden:
Code 1 - Anpassung an moderne Bewirtschaftungstechniken sowie Markt-, Standort- und Klimabedingungen durch Erweiterung oder Reduzierung des Zeilenabstandes, durch Wiederbepflanzung von vorübergehend unbestockten Rebflächen oder Anpflanzungen nach Flurbereinigungsverfahren und/oder Wechsel der Rebsorte (zu Teil II Ziffer 2.1)
Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha.
Code 2 - Umstellung der Steillagenbewirtschaftung (ab 30% Hangneigung) auf die Bewirtschaftung in Querterrassierungeinschließlich der Anpflanzung
Förderbetrag:
26.000 €/ha
Bei der Anpflanzung von pilzwiderstandsfähigen Rebsorten erhöhen sich die vorgenannten Beihilfesätze, unabhängig von der Hangneigung der Rebfläche, um 2.000 € /ha.
Code 3 - Errichtung oder Wiederherstellung von Weinbergsmauern
Förderfähig sind bis zu 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 300 €/m² Maueransichtsfläche
Code 4 - Installation von ortsfesten Bewässerungsanlagen:
Förderfähig sind max. 50 % der nachgewiesenen Kosten, max. 4.000 €/ha
...des ländlichen Raums (ELER)
Förderung nach dem Hessischen Programm für Agrarumwelt- und Landschaftspflegemaßnahmen (HALM 2)
1) Förderung des Ökologischen Landbaus (B.1)
Gefördert wird die Einführung oder Beibehaltung eines ökologischen Anbauverfahrens.
Förderbetrag:
Förderfähiges Antragsvolumen mind. 500 €/Jahr, d.h. mind. 0,38 ha bestockte Rebfläche für Neueinsteiger (gemäß Fördersatz von 1.325 €/ha für Neueinsteiger) oder 0,5 ha bestockte Rebfläche für Beibehalter (gemäß Fördersatz von 1.000 €/ha für Beibehalter).
Verpflichtungszeitraum:
5 Jahre
2) Förderung zum Pheromoneinsatz im Weinbau (E.1)
Förderfähig ist der Einsatz von Pheromonen zur Traubenwicklerbekämpfung auf Rebflächen, die innerhalb der abgegrenzten hessischen Weinbaugebiete liegen.
Förderbetrag:
Bis 2024: 110 €/ha
Ab 2025: 125 €/ha
Verpflichtungszeitraum:
5 Jahre
3) Förderung zur Erhaltung des Weinbaus in Steillagen (E.3)
Gefördert wir die Erhaltung des Weinbaus in Steillagen.
Förderbetrag:
Der Förderbetrag ist abhängig von der jeweiligen Hangneigung der bestockten Fläche:
Beträge bis 2024:
Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha) Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie F (1.900,00 € je ha) Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt Steillagenkategorie G (1.900,00€ je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt Steillagenkategorie H (2.300,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt Steillagenkategorie I (2.300,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt
Beträge ab 2025:
Steillagenkategorie E (1.500,00 € je ha) Fläche mit einer Hangneigung > 30 % bis < 40 %, nicht flurbereinigt
Steillagenkategorie F (3.800,00 € je ha) Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 % flurbereinigt Steillagenkategorie G (3.800,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung von 40 % bis < 45 %, nicht flurbereinigt Steillagenkategorie H (4.600,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, flurbereinigt Steillagenkategorie I (4.600,00 € je ha)
Fläche mit einer Hangneigung >= 45 %, nicht flurbereinigt
Verpflichtungszeitraum:
5 Jahre
4) Förderung zur Digitalisierung in der Landwirtschaft
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der "Richtlinien des Landes Hessen zur Förderung von Innovation und Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und in ländlichen Gebieten" (RL-IZ). Es handelt sich dabei um die Teilmaßnahme E der Richtlinie.
Gefördert werden kann
Der Erwerb und Installation von Agrarsoftware-Produkten sowie der Erwerb von Nutzungslizenzen mit einer mindestens dreijährigen Nutzungsdauer
Einsatz von Sensortechnologie zur organischen und mineralischen Düngung
Digitale Hack- und Pflanzenschutztechnik zur Reduzierung des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
Beratung zur Digitalisierung von Geschäftsprozessen sowie zu digitalen Produkten und Dienstleistungen
Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis, die zur Steigerung einer wirtschaftlichen und effizienten Produktionsweise beitragen
Förderbetrag:
Agrarsoftware einmaliger Zuschuss von 500 €
Düngesensoren, Pflanzenschutztechnik sowie die Anschaffung oder Entwicklung digitaler Technologien, Ausstattungen sowie IT-Anwendungen in der landwirtschaftlichen Praxis bis zu 40 % Zuschuss
Beratung einmaliger Zuschuss im Wege der Festbetragsfinanzierung
Die Antragstellung ist ganzjährig möglich. Es kann im Rahmen dieser Fördermaßnahme ein Antrag pro Jahr gestellt werden, wobei der Antrag mehrere Fördergegenstände enthalten kann.
... „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK)
Einzelbetriebliches Förderungsprogramm Landwirtschaft Im Rahmen des hessischen Einzelbetrieblichen Förderungsprogramms Landwirtschaft (RL-EFP) sind neben landwirtschaftlichen Betrieben grundsätzlich auch Weinbaubetriebe antragsberechtigt. Gefördert werden können u. a. Maßnahmen zur Erhöhung der betrieblichen Wertschöpfung durch Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (z. B. bauliche Anlagen) oder Investitionen zur Erschließung alternativer Einkommensquellen (Diversifizierung).
Anträge auf Gewährung einer einzelbetrieblichen Investitionsförderung können grundsätzlich ganzjährig gestellt werden. Zuständige Bewilligungsstellen sind die örtlichen Landwirtschaftsbehörden bei den Landräten. Das Weinbaudezernat ist zuständig für die betriebswirtschaftliche Bewertung der geplanten Maßnahmen und die Erstberatung interessierter Antragsteller.