Das Verbot gilt allein für die hobbymäßige Haltung der Tiere durch Privatpersonen. Gewerbsmäßige Tierhaltungen sind davon nicht betroffen.
Bereits vor dem Stichtag 9. Oktober 2007 in Privathand gehaltene gefährliche Tiere haben Bestandsschutz, sofern deren Haltung bis spätestens 30.04.2008 bei der zuständigen Bezirksordnungsbehörde, dem Regierungspräsidium, schriftlich angezeigt worden ist.
Gleiches gilt für bereits vor diesem Zeitpunkt erzeugte Nachkömmlinge.