In einer eingezäunten Wiese sind im Hintergrund 4 grasende Junghirsche zu sehen. Im Vordergrund blickt ein einzelnes Tiere direkt auf den Betrachter

Haltung von Tieren in Tiergehegen, die nicht der Zoorichtlinie unterliegen

Mit Inkrafttreten des neuen Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG ) am 01.März 2010 gibt es nunmehr auch eine Regelung zu den Tiergehegen, die Standards zur Haltung von Tieren in Gehegen, die nicht unter den Zoobegriff fallen, festschreibt und sich dabei teilweise an der Regelung zum Zoobetrieb orientiert.

Der Begriff des Tiergeheges wird dabei in § 43 Abs.1 BNatSchG wie folgt definiert:

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs.1 BNatSchG sind. 

Zoos sind dauerhafte Einrichtungen, in denen lebende Tiere wild lebender Arten zwecks Zurschaustellung während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden.

Nicht als Zoo im Sinne der gesetzlichen Definition gelten neben Zirkussen und Tierhandlungen auch Gehege zur Haltung von nicht mehr als fünf Arten von Schalenwild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, oder Einrichtungen, in denen nicht mehr als 20 Tiere anderer wild lebender Arten gehalten werden.

Gemäß § 43 Abs.3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb des Tiergeheges der oberen Naturschutzbehörde (in Südhessen dem Regierungspräsidium Darmstadt) mindestens 1 Monat im voraus anzuzeigen.

Die Anzeigepflicht entfällt nach § 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG), wenn das Tiergehege

  • von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
  • eine Grundfläche von insgesamt 150 qm nicht überschreitet,
  • als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
  • der Haltung von Zucht - oder Speisefischen als Netzgehege dient,
  • der Haltung von höchsten zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
  • ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.

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