Der Begriff des Tiergeheges wird dabei in § 43 Abs.1 BNatSchG wie folgt definiert:
Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen, in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens 7 Tagen im Jahr gehalten werden und die kein Zoo im Sinne des § 42 Abs.1 BNatSchG sind (zur Definition des Zoos siehe auf dieser Homepage unter: Umwelt Natur / Naturschutz / Biologische Vielfalt/Artenschutz / ZoorichtlinieÖffnet sich in einem neuen Fenster).
Gemäß § 43 Abs.3 BNatSchG sind die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb des Tiergeheges der oberen Naturschutzbehörde (in Südhessen dem Regierungspräsidium Darmstadt) mindestens 1 Monat im voraus anzuzeigen.
Die Anzeigepflicht entfällt nach § 18 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (HAGBNatSchG), wenn das Tiergehege
- von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben wird,
- eine Grundfläche von insgesamt 150 qm nicht überschreitet,
- als Auswilderungsvoliere für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dient und nicht länger als einen Monat aufgestellt wird,
- der Haltung von Zucht - oder Speisefischen als Netzgehege dient,
- der Haltung von höchsten zwei Greifvögeln dient, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und der Halter einen Falknerjagdschein besitzt,
- ausschließlich der Haltung zum Schalenwild im Sinne des § 2 Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2850), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), gehörender Tierarten dient.