Ein Wolf taucht aus dem Dickicht eines Waldes auf

Weidetierschutz

Zum Thema Wolf befinden sich viele Falschinformationen im Umlauf. Auch, wenn es um den Schadensausgleich für von Wölfen gerissene oder verletzte Nutztiere geht.

Das Regierungspräsidium Darmstadt informiert gemeinsam mit dem Wolfszentrum Hessen über Hintergründe und die Richtlinie Weidetierschutz, die die Abläufe regelt.

Fragen und Antworten

Wer landwirtschaftliche Nutztiere hält und diese verletzt aufgefunden werden und der Verdacht auf die Beteiligung eines Wolfes besteht, sollte umgehend die Wolfshotline des Landes Hessen kontaktieren (Telefon 0641/200095-22, täglich erreichbar zwischen 8 und 16 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Außerhalb dieser Zeiten erfolgen per Bandansage nähere Erläuterungen).

Verletzte Tiere dürfen selbstverständlich umgehend, also bevor Wolfsberaterinnen oder Wolfsberater vor Ort sind, tierärztlich versorgt werden. Wenn es möglich ist, kann vor der Behandlung ein Abstrich an Wundrändern gemacht werden – die Versorgung verletzter Tiere steht aber im Vordergrund.

Tierhalterinnen und Tierhalter sollten unbedingt darauf achten, Hunde von Kadavern und verletzten Tieren fernzuhalten, um eine Verfälschung der Spuren zu vermeiden.

Der gemeldete Vorfall wird anschließend vor Ort von Wolfsberaterinnen oder Wolfsberatern untersucht, dabei werden an verletzten Tieren Spuren gesichert (Verletzungen, genetische Spuren), sowie die Haltungsbedingungen dokumentiert.

Wer Nutztiere hält und diese getötet aufgefunden werden und der Verdacht auf die Beteiligung eines Wolfes besteht, sollte umgehend die Wolfshotline des Landes Hessen kontaktieren (Telefon 0641/200095-22, täglich erreichbar zwischen 8 und 16 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Außerhalb dieser Zeiten erfolgen per Bandansage nähere Erläuterungen).

Tierhalterinnen und Tierhalter sollten unbedingt darauf achten, Hunde von Kadavern und verletzten Tieren fernzuhalten, um eine Verfälschung der Spuren zu vermeiden. Bei entsprechender Witterung ist auch ein Abdecken von Kadavern hilfreich.

Der gemeldete Vorfall wird anschließend vor Ort von Wolfsberaterinnen oder Wolfsberatern untersucht, dabei werden an getöteten Tieren Spuren gesichert (Rissbild, genetische Spuren), sowie die Haltungsbedingungen dokumentiert.

Das Wolfszentrum Hessen informiert nach Auswertung der Dokumentation und der Genproben darüber, ob der Vorfall einem Wolf zugeschrieben werden kann oder nicht. Sollte ein Wolf „mit hinreichender Sicherheit“ bestätigt werden, erhalten Tierhalterinnen und Tierhalter das Formular zur Beantragung des Schadensausgleichs. Das Formular ist ausgefüllt per Post oder E-Mail an das Regierungspräsidium zu übermitteln.

Schadensausgleich kann für Schäden an landwirtschaftlichen Nutztieren beantragt werden. Dies betrifft unter anderem Schafe und Ziegen, aber auch Herdenschutzhunde.

An verletzten oder getöteten Tieren werden in der Regel Genproben genommen, um Rückschlüsse auf an dem Vorfall beteiligte Tiere ziehen zu können. Dabei lässt sich nicht eindeutig der Verursacher bestimmen, die Genananlyse ist ein Baustein der Bewertung des Vorfalls. Dazu wird an Wundrändern und an der Kehle, also dort, wo die größte Menge an Speichel des Verursachers anhaftet, ein Abstrich gemacht. Diese Speichelproben werden mit einer umfangreichen Datenbank abgeglichen, dabei werden zunächst die vielversprechendsten Proben analysiert und gegebenenfalls nach und nach zuvor zurückgestellte. Sollten trotz eindeutiger Hinweise auf die Beteiligung eines Wolfes die Genproben nicht Wolf ergeben, kann trotzdem Wolf als Verursacher festgestellt werden. Solche Hinweise sind zum Beispiel bestätigte Wolfssichtungen in zeitlicher und räumlicher Nähe und das Rissbild.

Die Wolfsberaterinnen und Wolfsberater dokumentieren die Situation vor Ort so ausführlich wie möglich, um auch einige Zeit später anderen Dienststellen eine Beurteilung der Situation zu ermöglichen. So kann dann zum Beispiel auch ein den Vorgaben entsprechender Zaun, der aber aufgrund des Vorfalls umgerissen oder zur Sicherung der Herde bereits umgesteckt wurde, aus Kulanz als adäquater Herdenschutz angesehen und schlussendlich entstandener Schaden ausgeglichen werden. Es geht dabei also nicht darum, Tierhalterinnen oder Tierhaltern eine Schuld zuzuweisen, sondern ausschließlich darum, das Geschehen fundiert beurteilen zu können.

Ein Schadensausgleich wird nur gewährt, wenn die geschädigten Tiere zum Zeitpunkt des Wolfsübergriffes adäquat geschützt waren. Bei Schafen und Ziegen muss der sogenannte Grundschutz eingehalten werden, bei allen anderen Tierarten die sogenannte gute fachliche Praxis. Ausgleichszahlungen erfolgen für Schäden an Tieren. Dies umfasst neben getöteten Tieren auch Kosten für Futtermittel für verwaiste Jungtiere, für das Einschläfern nicht heilbarer Tiere oder die Entsorgung von Kadavern. Aber auch spätere, auf einen dokumentierten und einem Wolf zuzuschreibenden Vorfall zurückzuführende Schäden (zum Beispiel Totgeburten) können ausgeglichen werden. Der Ausgleich von Schäden ist dabei unabhängig von der Anzahl der gehaltenen Tiere. Dies spielt in der Regel nur beim Antrag von Fördermitteln eine Rolle, aber auch hier gibt es Ausnahmen. Auch bei verletzten Tieren können entstandene Kosten wie zum Beispiel Tierarztkosten erstattet werden.

Bei der Ausgleichszahlung handelt es sich um eine Billigkeitsleistung, also eine freiwillige Zahlung. Daher besteht kein Rechtsanspruch. Ein Schadensausgleich wird nicht gezahlt, wenn die Tiere nicht adäquat geschützt waren, Haltungsvorgaben missachtet wurden oder eine Versicherung für Schäden aufkommt oder diese im Rahmen anderer Maßnahmen erstattet werden.

Um einen Schadensausgleich erhalten zu können, benötigt das Regierungspräsidium Ihre Daten und eine Erklärung über weitere erhaltene Fördergelder. Auch wenn es auf den ersten Blick anders aussieht: Viel mehr Angaben müssen in dem entsprechenden Formular nicht gemacht werden. Die wesentlichen Informationen entnimmt das Regierungspräsidium dem Rissprotokoll, dessen Verwendung Sie im Antragsformular zustimmen.

Antragsberechtigt sind Personen, die eine Nutztierhaltung im Haupt- oder Nebenerwerb betreiben. Wichtig ist, dass die Melde- und Kennzeichnungspflichten eingehalten werden. Zudem müssen die Tiere nach tierschutz- und tierseuchenrechtlichen Vorschriften gehalten werden.

Die Zahlung variiert von Fall zu Fall und richtet sich nach den Tierwerten sowie ergänzend geltend gemachten Kosten. Standard- und Höchstkostensätze können Anlage 2 [vorgezogen, barrierefrei; Anlage 3 existiert nicht] der Richtlinie Weidetierschutz entnommen werden. Der Maximalbetrag je Betrieb liegt in der Regel bei 30.000 Euro pro Jahr.

Weitere Fragen?

Für Fragen stehen die Expertinnen und Experten des Wolfszentrums und des Regierungspräsidiums Darmstadt Tierhalterinnen und Tierhaltern gerne zur Verfügung.

Kontakt

Meldung getöteter oder verletzter Nutztiere mit Verdacht auf die Beteiligung eines Wolfes

Wolfshotline

Täglich erreichbar zwischen 8 und 16 Uhr, auch an Wochenenden und Feiertagen. Außerhalb dieser Zeiten erfolgen per Bandansage nähere Erläuterungen.

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Generelle Fragen zum Thema Wölfe in Hessen

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