Was sind gesetzlich geschützte Biotope?
Gemäß § 30 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sind bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt. Eine Zerstörung oder sonstige erhebliche Beeinträchtigung dieser Biotope ist verboten. Von diesem gesetzlichen Schutz umfasst sind:
- natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
- Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
- offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
- Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen- und Lärchen-Arvenwälder,
- offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
- Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich,
- magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streuobstwiesen, Steinriegel und Trockenmauern.
Gemäß § 25 Hessisches Naturschutzgesetz (HeNatG) sind darüber hinaus noch Alleen und einseitige Baumreihen an Straßenrändern sowie Dolinen und Erdfälle gesetzlich geschützt.
Ausnahme
Eine Inanspruchnahme oder Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen sollte möglichst vermieden werden. Auf Antrag kann gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG jedoch eine Ausnahme von den Verboten zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen durch Maßnahmen gleichartig ausgeglichen werden können. Für die Zulassung einer solchen Ausnahme müssen der Umfang der Beeinträchtigungen sowie die zum Ausgleich vorgesehenen Maßnahmen nachvollziehbar in den Antragsunterlagen beschrieben und dargestellt werden. Soweit eine Ausnahme nicht möglich ist, können die Verbotstatbestände nur im Wege einer Befreiung gemäß § 67 BNatSchG überwunden werden.