Blick auf einen Bach der zwischen Bäumen hindruch durch ein Schutzgebiet fließt.

Naturschutzgebiete

Vorrang für die Natur

Naturschutzgebiete sind meist kleinräumig und stellen besonders wertvolle Naturbildungen, Lebensstätten oder seltenen Tier- und Pflanzenarten unter einen strengen Schutz. Hier hat die Natur generell Vorrang vor anderen Interessen. Die genaue Zweckbestimmung enthält § 23 Bundesnaturschutzgesetz. Die Ausweisung von Naturschutzgebieten erfolgt über eine Schutzgebietsverordnung der Oberen Naturschutzbehörde.

Die meisten Naturschutzgebiete sind zwar für die Allgemeinheit zugänglich, verlangen aber die Einhaltung bestimmter Regeln. So darf man beispielsweise die Wege nicht verlassen (Näheres auch auf der Seite Freizeitnutzung). Eine landwirtschaftliche Nutzung ist teilweise möglich, sofern sie an die Ansprüche der vorkommen Arten angepasst ist. Eine extensive Beweidung oder Mahd ist oft sogar ein wichtiger Bestandteil der Gebietspflege. Welche Handlungen in einem Naturschutzgebiet im Einzelnen geboten oder verboten sind, regelt die jeweilige Schutzgebietsverordnung der Oberen Naturschutzbehörde. Eine Befreiung davon ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und erfordert ein förmliches Verfahren.

Erläuterungen dazu enthält das unter Downloads verfügbare Merkblatt.

Naturschutzgebiete im Regierungsbezirk Darmstadt

  • Gesamtzahl:  344
  • Gesamtfläche: 18.078 Hektar (ca. 2,4 % der Bezirksfläche)

Viele Naturschutzgebiete sind in das europäische Schutzgebietsnetz NATURA 2000 eingebunden. Näheres zur Pflege der Gebiete und die örtlichen Ansprechpartner finden Sie auf den Seiten GebietsmanagementÖffnet sich in einem neuen Fenster und Einzelne GebieteÖffnet sich in einem neuen Fenster

Wissenswertes

Hier finden Sie Karten und Luftbilder, Grenzen von Schutzgebieten und Biotopen, Rote Listen, Gutachten sowie viele weitere Informationen rund um den Naturschutz in Hessen.

Verzicht des Landes Hessen bis zum 30. Juni 2029 auf die Ausübung der naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechte nach § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) und § 62 des Hessischen Naturschutzgesetzes (HeNatG)

 

Das Land Hessen verzichtet bis zum 30. Juni 2029 auf die Ausübung der naturschutzrechtlichen Vorkaufsrechte nach § 66 BNatschG und § 62 HeNatG. Der Verzicht wurde von den drei zuständigen Regierungspräsidien im Staatsanzeiger erklärt.

Nach der Erklärung des Verzichtes wurde zudem durch Artikel 84 des ersten Bürokratieabbaugesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. Nr.110, S. 38) das landesrechtliche Vorkaufsrecht nach § 62 HeNatG aufgehoben.

Wegen des grundsätzlichen landesweiten Verzichtes und der Aufhebung des § 62 HeNatG erfolgt keine Prüfung der Anfragen der Notare mehr. Das Regierungspräsidium Darmstadt bittet daher von weiteren Anfragen abzusehen.

Untenstehend als Download sind die Verzichtserklärung (StAnz.46/2025, S.1303) und das Erste Bürokratiegesetz eingestellt.

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