Windkraft Südhessen

Welche Genehmigung ist für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen nötig?

Wer eine Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern errichten und betreiben will, braucht vorher eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG).

Genehmigungsbehörde ist in Hessen das jeweilige Regierungspräsidium.

Was wird genehmigt?

Zur Windenergieanlage gehören Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie die Zufahrt bis zum nächsten Weg. Für weitere Maßnahmen – zum Beispiel den eventuell erforderlichen Ausbau von Wegen oder die Verlegung von Kabeltrassen – sind unter Umständen eigenständige forst-, wasser- oder naturschutzrechtliche Zulassungsverfahren notwendig, die zeitgleich zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren geführt und mit einem gemeinsamen Bescheid abgeschlossen werden können.

Was wird im Genehmigungsverfahren geprüft?

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere öffentlich-rechtliche Zulassungen für die Anlage ein. Das heißt, dass neben der Genehmigung zum Beispiel keine zusätzliche Baugenehmigung oder naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung erforderlich ist. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird deshalb umfassend geprüft, ob dem Vorhaben Vorschriften des öffentlichen Rechts entgegenstehen.

So werden zum Beispiel die Auswirkungen der Anlage auf das Landschaftsbild und auf Vögel und Fledermäuse auf der Grundlage des Naturschutzrechtes beurteilt. Nach dem Baurecht wird geprüft, ob die Anlagen planerisch zulässig und standsicher sind. Außerdem sind etwa der Arbeits-, Brand-, Denkmal- und Immissionsschutz oder die Regeln über Landwirtschaft und Forst, Straßen- und Luftverkehr und Boden- und Gewässerschutz zu beachten. Das bedeutet unter anderem, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel durch Lärm oder Schattenwurf) oder sonstigen Gefahren (etwa durch Brände oder Eiswurf) hervorgerufen werden dürfen.

Unter welchen Voraussetzungen wird das Vorhaben zugelassen?

Wenn das Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entspricht, hat der Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf die Genehmigung (siehe § 6 Absatz 1 BImSchG). Wenn es nötig ist, kann eine Genehmigung mit Nebenbestimmungen (etwa Auflagen oder Bedingungen) versehen werden, um die Einhaltung von Pflichten des Betreibers sicherzustellen. Entspricht das Vorhaben den rechtlichen Anforderungen nicht und kann deren Einhaltung auch nicht durch Auflagen oder Nebenbestimmungen erreicht werden, muss der Genehmigungsantrag abgelehnt werden.

Die Genehmigungsbehörde hat keinen Entscheidungsspielraum. Deshalb dürfen Aspekte, die keine gesetzlichen Anforderungen darstellen, bei der Entscheidung keine Rolle spielen. Dies betrifft etwa die örtlichen Windverhältnisse, Zweifel an der Wirtschaftlichkeit des Vorhabens, Bedenken gegen das politische Konzept der Energiewende oder die Rüge fehlender Speichermöglichkeiten für Energie.

Wie läuft das Verfahren ab?

Für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens ist ein formeller Antrag erforderlich. Dem Antrag müssen Unterlagen beigefügt werden, die das Vorhaben und seine Auswirkungen beschreiben. Das Regierungspräsidium prüft, ob die Unterlagen vollständig sind, und verlangt gegebenenfalls Ergänzungen.

Ansprechperson für Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG

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Kontakt

Jan Kolodziej

Schutz von Natur und Landschaft

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