Die Silhouette eines Kleinflugzeuges am Himmel während der Dämmerung

Luftverkehr

28.11.2022

Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach;

hier: Bekanntmachung der Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches gemäß § 17 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) mit Bauhöhenfestlegungen gemäß § 13 LuftVG

Das Regierungspräsidium Darmstadt –Luftfahrtbehörde- (RPDA) hat auf Antrag der TRIWO Egelsbach Airfield GmbH mit Bescheid vom 01.11.2022 im Rahmen eines Änderungsgenehmigungsverfahrens gemäß § 6 Abs. 4 LuftVG für den Verkehrslandeplatz Frankfurt-Egelsbach nachträglich einen beschränkten Bauschutzbereich mit einem Radius von 4 km um den Flugplatzbezugspunkt gemäß § 17 LuftVG mit Bauhöhenfestlegungen gemäß § 13 LuftVG bestimmt.

Die Bauhöhenfestlegungen im Sinne von § 13 LuftVG ergeben sich aus dem ausgelegten Plan. Danach werden für die einzelnen Bereiche folgende Bauhöhen festgelegt:

Bereich (farbliche Umrandung)

Zustimmungserfordernis durch die Luftfahrtbehörde

rot

ab 0 m über Flugplatzbezugspunkt (117,50 m über NN)

orange

ab 25 m über Flugplatzbezugspunkt (142,50 m über NN)

gelb

ab 45 m über Flugplatzbezugspunkt (162,50 m über NN)

grün

ab 100 m über Flugplatzbezugspunkt (217,50 m über NN)

Die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Bauwerk, das diese Höhen überschreitet, bedarf gem. §§ 12 Abs. 2, 17 LuftVG der Zustimmung des RPDA. Soweit entsprechende Bauwerke und Anlagen (Bäume, Freileitungen, Masten, Dämme sowie für andere Anlagen und Geräte) ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen, ist gem. § 15 LuftVG stattdessen die Genehmigung des RPDA erforderlich. Das gilt auch für nur vorübergehend errichtete Bauten und Anlagen.

Eine Ausfertigung der Flugplatzänderungsgenehmigung (Az.: RPDA - Dez. III 33.3-66 m 08.01/1-2019/2) mit einem Plan zum Umfang des beschränkten Bauschutzbereichs sowie einer Rechtsbehelfsbelehrung liegt für zwei Wochen in der Zeit vom 28. November bis 11. Dezember 2022 in nachfolgenden Kommunalverwaltungen während der Dienststunden zur allgemeinen Einsicht aus: Stadt Darmstadt, Stadt Langen, Stadt Mörfelden-Walldorf, Gemeinde Egelsbach, Gemeinde Erzhausen.

Ergänzend können die Entscheidung und der Plan spätestens ab dem o.g. Auslegungsbeginn auch im Internet auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt https://rp-darmstadt.hessen.de/veroeffentlichungen-und-digitales/oeffentliche-bekanntmachungen/verkehr/luftverkehr eingesehen werden.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bestimmung der Erweiterung des beschränkten Bauschutzbereiches gilt zudem gemäß § 18 LuftVG als in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in der o. g. Änderungsgenehmigung ausdrücklich hingewiesen.

Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 Luft- und Güterkraftverkehr, Lärmschutz
Az.: RPDA - Dez. III 33.3-66 m 08.01/1-2019/2
gez. Glock