Ein Grenzübergang in Österreich

Verteilung und Zuweisung

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig für die landesinterne Verteilung und Zuweisung von Flüchtlingen und unerlaubt eingereisten Ausländern.

Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Darmstadt

Das Regierungspräsidium Darmstadt ist zuständig:

1. für die landesinterne Verteilung und Zuweisung von Flüchtlingen und unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern:

Die nach Hessen verteilten Asylsuchenden und unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländer werden vom Regierungspräsidium Darmstadt auf die hessischen Landkreise und kreisfreien Städte entsprechend einer vorgegebenen Quote verteilt. Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, denen der Aufenthalt aufgrund humanitärer staatlicher Hilfsaktionen oder durch EU-Beschluss gestattet wird. Die Umsetzung der Verteilung im Einzelfall erfolgt durch einen Zuweisungsbescheid. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt diese Aufgabe für das gesamte Land Hessen wahr.

2. für die Umverteilung von Flüchtlingen:

In besonderen Fällen können Asylsuchende umverteilt, d.h. einer anderen Gebietskörperschaft als bisher zugewiesen werden. Dies geschieht in der Regel auf Antrag der Betroffenen, kann im Falle einer landesinternen Umverteilung aber auch von Amts wegen erfolgen. Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt auch diese Aufgabe für das gesamte Land Hessen wahr, im Falle der länderübergreifenden Umverteilung aber nur für solche Flüchtlinge, die nach Hessen umverteilt werden wollen (für Flüchtlinge, die in andere Bundesländer umverteilt werden möchten, ist deren Zuständigkeit gegeben).

Nach § 50 Abs. 4 Asylgesetz (landesinterne Umverteilung) und § 51 Asylgesetz (länderübergreifende Umverteilung) ist der Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren minderjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht Rechnung zu tragen.

Umverteilung wegen eines Arbeitsplatzes oder zur Ausbildung:

Die Umverteilung kann auch erfolgen, wenn es um Arbeit und Ausbildung geht. Dazu ist ein Arbeitsvertrag für die Dauer von mindestens 1 Jahr mit einer Beschäftigung mit mindestens 15 Stunden wöchentlich durch die betreffende Person vorzulegen, mit einem Einkommen mindestens in Höhe des monatlichen durchschnittlichen Bedarfs nach den §§ 20 und 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für eine Einzelperson.

Sollten diese Voraussetzungen nicht gegeben sein, kann auch eine Regelung gem. § 58 Asylgesetz bei der derzeit zuständigen Ausländerbehörde ( i. d. R. stellte diese die Aufenthaltsgestattung aus) beantragt werden. Ggf. kann die Wohnsitzauflage von der Ausländerbehörde aufgehoben werden.

Umverteilungen wegen Studium, Integrations- und Deutschkursen werden abgelehnt. Auch hier kann eine Regelung gem. § 58 Asylgesetz bei der derzeit zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

Länderübergreifende Umverteilungen:

Wenn Sie von Hessen die Umverteilung in ein anderes Bundesland begehren, wenden Sie sich bitte an die zuständige Landesbehörde, die nachfolgend im Download angegeben ist:

Aufgrund der Vielzahl der eingehenden Anträge und aufgrund von erheblichen Mehrfacheinsendungen beträgt die Bearbeitungszeit derzeit mehrere Monate. Bitte sehen Sie von Sachstandsfragen und von Mehrfacheinreichungen der Anträge ab, da die Bearbeitungszeiten dadurch unnötig verlängert werden.

Schlagworte zum Thema