Da diese Begasungsmittel giftig beziehungsweise sehr giftig sind, ist die Durchführung einer Begasungen nur unter besonderen Voraussetzungen zulässig:
- Behördliche Erlaubnis zur Durchführung von Begasungen (Unternehmensbezogen),
- Befähigungsschein für Begasungen (Personenbezogen),
- Anzeigepflicht von Begasungen bei der zuständigen Behörde (Ortsbezogen).
Aufgaben der hessischen Behörden für Arbeitsschutz und Produktsicherheit und des Fachzentrums für Produktsicherheit und Gefahrstoffe des Regierungspräsidium Kassel zu Begasungen:
Die drei hessischen Regierungspräsidien sind die zuständigen Aufsichtsbehörden
- für die Erteilung von unternehmensbezogenen Begasungserlaubnissen,
- für die Entgegennahme von Begasungsanzeigen und
- für die Überwachung der technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen zur Durchführung von Begasungen.
Das Fachzentrum ist die zuständige Behörde
- für die Ausstellung und Verlängerung von Befähigungsscheinen und
- für die Entgegennahme der Zeugnisse der ärztlichen Eignungsuntersuchung für die Durchführung von Begasungen.
Das Fachzentrum
- erkennt Sachkundelehrgänge für Begasungen an und
- nimmt als Mitglied des Prüfungsausschusses die erforderlichen Prüfungen ab.