Schädlingsbekämpfer der Kakerlaken eliminiert

Schädlingsbekämpfung

Bei Maßnahmen der Schädlingsbekämpfung - sprich der Verwendung bestimmter Biozid-Produkte - werden gefährliche, zum Teil sehr giftige Stoffe eingesetzt.

Nach Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) hat der Arbeitgeber die erstmalige Verwendung von Biozid-Produkten bei der Behörde anzuzeigen. (unternehmensbezogene Anzeige gemäß Paragraph 15c Abs. 2 Nr. 1 GefStoffV und Anhang I Nummer 4.2.1 GefStoffV)
Sollte bei der Verwendung eine Unterbrechung von mehr als einem Jahr vorliegen, so muss dann ebenso eine unternehmensbezogene Anzeige gestellt werden. (Paragraph 15c Abs. 2 Nr. 2 GefStoffV)

Dies betrifft die Verwendung von Biozid-Produkten,

  1. die eingestuft sind als
    akut toxisch Kategorie 1, 2 oder 3,
    krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch Kategorie 1A oder 1B oder
    spezifisch zielorgantoxisch Kategorie 1SE oder RE oder
     
  2. für die über die nach Nummer 1 erfassten Fälle hinaus für die vorgesehene Anwendung in der Zulassung die Verwenderkategorie „geschulter berufsmäßiger Verwender“ festgelegt wurde.

Das Fachzentrum für Produktsicherheit und Gefahrstoffe im Regierungspräsidium Kassel ist auf dem Gebiet des Gefahrstoffrechtes die in Hessen zuständige Behörde für die Anerkennung der Gleichwertigkeit oder Geeignetheit von Prüfungen oder Ausbildungen die der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer gleichzusetzen ist. (Anhang I Nummer 4.4 Gefahrstoffverordnung)

Erforderliche Formulare finden Sie bei den Downloads.

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