marode Halle gefüllt mit Abfall und Schrott

Sanierung

Von Altlastensanierungen spricht man im Außenbereich, wenn zum Beispiel gesundheitsgefährdende Stoffe von Grundstücken beziehungsweise aus dem Erdreich entfernt und entsorgt werden müssen.

Die Herstellung von asbesthaltigen Produkten sowie der Umgang damit sind seit vielen Jahren verboten. Erlaubt sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Für die sogenannte Brandschadensanierung sind hiervon abweichend abermals andere Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen notwendig.

Unter Schadstoffsanierung versteht man die Entfernung von Stoffen und Materialien aus Gebäuden.

Im Einzelnen:

Für die sogenannte Altlastensanierung beschreibt unter anderem die Gefahrstoffverordnung die notwendigen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

Von Altlastensanierungen spricht man im Außenbereich, wenn zum Beispiel gesundheitsgefährdende Stoffe von Grundstücken beziehungsweise aus dem Erdreich entfernt und entsorgt werden müssen.

Bevor die eigentlichen Sanierungsarbeiten beginnen, müssen in aller Regel Gutachterinnen oder Gutachter hinzugezogen werden, die zuverlässig vorhandene Schadstoffe identifizieren und ihr Gefahrenpotential beurteilen können.

Je nach Art und Menge der Gefahrstoffe ist dann zu entscheiden, ob es sich um Arbeiten in kontaminierten Bereichen handelt. Sollte dies der Fall sein, sind insbesondere die Vorgaben der TRGS 524 bzw. die Regelungen der Berufsgenossenschaften, hier der DGUV-R 101-004, zu beachten. Beispielsweise muss eine entsprechend sachkundige Person gemäß dieser Regel vorhanden sein, es muss neben der Gefährdungsbeurteilung ein Arbeits- und Sicherheitsplan erstellt werden und die Sanierungsbaustellen müssen höheren Sicherheitsanforderungen gerecht werden. Oft ist es zum Beispiel nötig, einen Schwarz-Weiß-Bereich einzurichten oder einen Reinigungsbereich für Baustellenfahrzeuge um Verschleppungen von kontaminiertem Material zu verhindern.

Asbest war, insbesondere in der Zeit von 1960 bis 1980, bei nahezu allen Neubauten, aber auch bei Renovierungsarbeiten, wegen seiner thermischen Beständigkeit und seines Isoliervermögens ein beliebter Baustoff. Bei allen Gebäuden, die vor dem 31. Oktober 1993 gebaut wurden, besteht grundsätzlich Asbestverdacht. Der Einsatz von Asbest war jedoch nicht unproblematisch, da im Laufe der Zeit durch Alterung, Versprödung und mechanische Einflüsse eine Faserfreisetzung erfolgte.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden nach asbesthaltigen Produkten mit fester Faserbindung und solchen mit schwacher Faserbindung. Produkte mit fester Faserbindung sind insbesondere Asbestzementprodukte, die zum Beispiel als ebene und profilierte Platten oder als Rohre in großem Umfang im Baubereich Verwendung fanden. Zu den Produkten mit schwacher Faserbindung zählen vor allem Spritzasbeste, aber auch Leichtbauplatten, Asbestpappen und Dichtungsschnüre, die für die Bereiche Brandschutz, Schallschutz, sowie Wärme- und Feuchtigkeitsschutz eingesetzt wurden.

Die Herstellung von asbesthaltigen Produkten sowie der Umgang damit sind seit vielen Jahren verboten. Erlaubt sind lediglich Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten (sogenannte ASI-Arbeiten). Einzelheiten hierzu sind unter dem nachstehenden Link zu finden.

Nach einem Gebäudebrand sind Aufräumarbeiten, gegebenenfalls Abbruch- und Entsorgungsmaßnahmen notwendig. Da sich durch die Brandeinwirkung häufig Stoffe mit gefährlichen Eigenschaften gebildet haben, sind umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich. Für diese sogenannte Brandschadensanierung beschreibt die Gefahrstoffverordnung die notwendigen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsmaßnahmen.

Als weitere wichtige Regel ist in diesem Zusammenhang die Richtlinie zur Brandschadensanierung (VdS 2357) des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. zu nennen.

Schadstoffbelastete Gebäude sind keine Seltenheit. Vor einem Umbau oder Abriss muss eine Bestandsaufnahme möglicher Gefahrstoffe in der Bausubstanz erfolgen (Stichwort: Gefahrstoffkataster). Dies erfolgt in aller Regel durch Gutachterinnen oder Gutachter, die zuverlässig vorhandene Schadstoffe identifizieren und ihr Gefahrenpotential beurteilen können. Weit verbreitete Schadstoffe sind zum Beispiel:

  • Asbest, zum Beispiel in Dachbelägen, Fassadenverkleidungen, Fußbodenbelägen, Isolierungen, Klebern, Dichtungen
  • Schwermetalle, zum Beispiel in Farben und Lacken, Fehlbodenschüttungen, verschmutzten Industrieböden
  • Polychlorierte Biphenyle (PCB), zum Beispiel in Dichtmassen, Ölfarben, Deckenanstrichen und Deckenplatten
  • Teeröle, zum Beispiel in Schwarzanstrichen, Schweißbahnen, Teerpappe, Teerkork, Klebern
  • Künstliche Mineralfasern (KMF), zum Beispiel in Steinwolle, Glaswolle, Isoliermaterialien
  • Pentachlorphenol (PCP) und Lindan, zum Beispiel in Holzschutzmitteln und behandeltem Holz
  • Schimmelpilz, der zum Beispiel in feuchten und schlecht belüfteten Kellerräumen auftreten kann

Unter der Schadstoffsanierung versteht man die Entfernung dieser Stoffe und Materialien aus Gebäuden. Dabei ist eine besondere Sorgfalt geboten. Firmen, die Schadstoffsanierungen durchführen, müssen daher über sachkundiges Personal und entsprechende Schutzausrüstung verfügen.

Maßgebende Vorschriften zur Festlegung von Schutzmaßnahmen bei Schadstoffsanierungsarbeiten sind unter anderem die Gefahrstoffverordnung und die Biostoffverordnung sowie spezielle Technische Regeln. Die hessischen Regierungspräsidien überwachen die Schadstoffsanierung und -entsorgung. Bei Fragen zu diesen Themen finden Sie hier auch kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

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