Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO
Nach § 70 StVZO benötigt man eine Ausnahmegenehmigung für jedes Fahrzeug, das im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden soll und nicht in vollem Umfang den Bau- und Betriebsvorschriften der StVZO entspricht. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die nur auf privatem Gelände benutzt werden sollen, wenn dieses für jedermann zugänglich ist.
Ausnahmegenehmigungen können befristet und örtlich begrenzt erteilt werden.
In der Regel werden Ausnahmegenehmigungen nach § 70 StVZO und / oder § 47 Fahrzeugzulassungs-Verordnung (FZV) einzelfallbezogen bearbeitet. Das bedeutet, dass jede Genehmigung nur für ein bestimmtes Fahrzeug mit einer fest eingetragenen Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) gültig ist. Im Schwerverkehr kann sogar eine einzelne Fahrt eines Lastzuges genehmigungspflichtig werden.