Großraum- und Schwerverkehr
Unter Großraum- und Schwerverkehr versteht man den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich zugelassenen Grenzen überschreiten.
Im Wesentlichen wird unterschieden zwischen:
- Turmdrehkrane (Sattelkraftfahrzeuge und Züge mit Turmdrehkrananhängern) als Anhänger-Arbeitsmaschinen.
- Krane (Autokrane, Mobilkrane) und Gelenkmastfahrzeuge (z. B. Betonpumpen, Arbeitsbühnen, Feuerlöschfahrzeuge) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Bagger (ausgenommen Schaufellader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Planiermaschinen (Motorgrader) als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Schaufellader als selbstfahrende Arbeitsmaschinen.
- Abschleppfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen zum Abschleppen.
- LKW Muldenkipper.
- Züge für Großraum- und Schwertransporte.
- Sattelkraftfahrzeuge für Langmaterial-, Großraumund Schwertransporte.
- Langmaterialzüge (Zugfahrzeuge mit gelenkten Nachläufern).
- Fahrzeugkombinationen im Schaustellergewerbe.
- Land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einschließlich Arbeitsgeräte.
- Sonderfällen (zum Beispiel zur Abfuhr von Windwurfholz nach Orkanen oder Einzelfahrten)
Was wird für die Ausnahmegenehmigung benötigt?
Für die Genehmigung von Einzelfahrzeugen wird ein Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr oder des Unterschriftsberechtigten eines Technischen Dienstes für Komplettfahrzeuge nach §§ 19 Absatz 2, 21 StVZO benötigt. Für Zugkombinationen und Abschleppwagen ist die Vorlage eines sogenannten „Zuggutachtens“ erforderlich.
Für Ausnahmegenehmigungen der Genehmigungsarten 1.-12. sind darüber hinaus die Empfehlungen zu § 70 StVZO (VkBl. 2014, Seite 503) anzuwenden.