Viele Äste und Grünschnitt liegen auf einem Haufen im Freien, links daneben steht eine silberne Tonne mit Deckel

Regierungspräsidium Darmstadt

Enge rechtliche Grenzen bei der Verbrennung von pflanzlichen Abfällen

Darmstadt. Der Frühling ist angebrochen und damit für diese Winterperiode der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern weitgehend abgeschlossen. Hierbei fallen große Mengen an pflanzlichen Abfällen an.

Abfälle müssen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Die Verwertung von Gartenabfällen kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.

Ein einfaches Verbrennen auf dem eigenen Grundstück ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17. März 1975 einzuhalten (siehe Link unten). Dazu zählen zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Auch dürfen keine anderweitigen Abfälle mit verbrannt werden. Hervorzuheben ist die Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann entsprechend belangt werden.

Städte und Gemeinden können ergänzende oder konkretisierende Regelungen erlassen. Bitte informieren Sie sich daher bei den für Sie zuständigen örtlichen Stellen.

Bitte achten Sie auch darauf, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Hier wäre es zu deren Schutz gegebenenfalls sinnvoll, die Haufen vor der Verbrennung umzusetzen.

PflAbfV: Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen

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