Pflanzliche Abfälle aus privaten Haushaltungen sind über die Biotonne, über die kommunalen Annahmestellen für Grünschnitt oder sonstige angebotene Sammlungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu entsorgen, da eine Überlassungspflicht an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger besteht. Hiervon ausgenommen ist nur eine Verwertung durch Eigenkompostierung (§ 17 Absatz 1 Satz1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)) oder die Abgabe an einen Sammler, der die Sammlung von pflanzlichen Abfällen bei der für das Sammelgebiet örtlich zuständigen Abfallbehörde nach § 18 KrWG zuvor angezeigt hat.
Wissenswertes
Garten- und Pflanzenabfall
Für Garten- und Pflanzenabfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen ist der Abfallerzeuger zu einer Verwertung verpflichtet (§ 7 Absatz 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)).
Die Verwertung dieser Abfälle ist heute technisch möglich und in aller Regel auch wirtschaftlich zumutbar (§ 7 Absatz 4 KrWG). Neben einer Verwertung auf dem eigenen Grundstück, insbesondere durch Liegenlassen, Untergraben, Unterpflügen oder Kompostieren, bieten einige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine dezentrale und kostengünstige Annahme von Grünabfällen an.
Die jeweiligen Verwertungsmöglichkeiten können bei den Abfallberatern der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und den Städten und Gemeinden erfragt werden.
Nur soweit ausnahmsweise keine Verwertungspflicht besteht, können pflanzliche Abfälle derzeit noch unter Beachtung der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) vom 17. März 1975 verbrannt werden, siehe Link.
Das Verbrennen ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Bei einer Verbrennung sind die Anforderungen aus § 3 PflAbfV (insbesondere Mindestabstände, Größe der Brennstelle, Zeitpunkt der Verbrennung, Materialeigenschaften et cetera) zu beachten. Hierzu zählt auch eine Anzeigepflicht bei der Ordnungsbehörde. Gegebenenfalls bedarf es für die Verbrennung der pflanzlichen Abfälle aus privaten Haushaltungen auch einer Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger.
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