Regierungspräsidium Darmstadt

Frühjahrsputz im Garten: RP informiert über richtige Entsorgung pflanzlicher Abfälle

Darmstadt/Frankfurt/Wiesbaden. Mit Frühlingsbeginn ist auch der Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern für die vergangene Winterperiode weitgehend abgeschlossen. In der Regel fallen dabei große Mengen an pflanzlichen Abfällen an. Aus diesem Anlass weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt auf die rechtlichen Grenzen beim Verbrennen dieser Abfälle hin.

Abfälle müssen gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz grundsätzlich verwertet werden. Dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Die Gartenabfälle lassen sich beispielsweise durch Kompostierung verwerten, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer entsprechenden Anlage. Außerdem können diese zu Holzhackschnitzeln verarbeitet werden, um Energie zu gewinnen. Das ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.

Ein einfaches Verbrennen auf dem eigenen Grundstück ist nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Hierbei sind insbesondere die Vorgaben der „Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen“ (PflAbfV) aus dem Jahr 1975 in der Fassung aus 2023 einzuhalten.

Dazu zählen zum Beispiel Mindestabstände zu Gebäuden, Verkehrswegen und Grundstücksgrenzen sowie die Begrenzung auf bestimmte Tageszeiten und Witterungsbedingungen. Außerdem muss das Verbrennen dort erfolgen, wo die Abfälle entstehen. Wichtig ist auch: Es dürfen keine anderen Abfälle mit verbrannt werden. Insbesondere darf das „Wohl der Allgemeinheit“ nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel durch starke Rauchentwicklung.

Außerdem gibt es eine Anzeigepflicht bei der Ortspolizeibehörde mindestens zwei Tage vor der vorgesehenen Verbrennung. Die Anzeige muss Lage und Größe des Grundstücks, Art und Menge des Abfalls sowie Name, Alter und Anschrift der Aufsichtsperson beinhalten. Wer die geltenden Vorgaben nicht einhält, begeht eine Ordnungswidrigkeit.

Keine grundsätzlichen Bedenken bestehen aus abfallrechtlicher und abfallwirtschaftlicher Sicht gegen Brauchtumsfeuer. Dazu gehören das Oster-, Mai-, Sonnenwend- oder Hutzelfeuer. Voraussetzung ist aber auch hier, dass ausschließlich unbehandelte, naturbelassene Hölzer und Reisig verfeuert werden. Bau- und Abbruchhölzer, Sperrmüll oder andere Abfälle dürfen nicht verbrannt werden. Brauchtumsfeuer sind den zuständigen Gemeinde- und Stadtverwaltungen mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen, unter anderem um kostspielige Feuerwehreinsätze zu vermeiden.

Städte und Gemeinden können ergänzende oder konkretisierende Regelungen erlassen. Daher sollten sich die Bürgerinnen und Bürger bei den örtlichen Stellen informieren. Außerdem gilt es, darauf zu achten, dass in bereits länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen Tiere Unterschlupf gefunden haben könnten. Hier wäre es zu deren Schutz gegebenenfalls sinnvoll, die Haufen umzusetzen, bevor sie verbrannt werden.

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