Darmstadt. Osterfeuer sind in vielen Regionen Hessens fester Bestandteil des gesellschaftlichen Lebens. Dabei wird häufig auch Abfall verbrannt, der nicht ins Feuer gehört. Wer Abfälle durch Verbrennen beseitigt, verstößt nicht nur gegen abfallrechtliche Vorschriften, sondern kann dafür auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Darauf weist das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt als zuständige Abfallbehörde hin.
Das Verbrennen von Abfällen ist in den meisten Fällen gesetzlich verboten – dies gilt auch für pflanzliche Abfälle wie Grün- und Astschnitt. Der Grund hierfür liegt im Umweltschutz. Ziel ist die Abfallminimierung durch Recycling und die Reinhaltung der Luft. Gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz müssen Abfälle grundsätzlich verwertet werden. Damit ist ein einfaches Verbrennen nicht zulässig.
Die Verwertung von Gartenabfällen kann durch Kompostierung geschehen, entweder im eigenen Garten oder – bei größeren Mengen – in einer Kompostierungsanlage. Auch eine Verarbeitung zu Holzhackschnitzeln zwecks Energiegewinnung ist durch Abgabe in einer dafür zugelassenen Recyclinganlage möglich.
Auf Osterfeuer muss deswegen aber nicht verzichtet werden. Sogenannte Brauchtumsfeuer – aus Gehölz und Strauchschnitt – sind unter engen Voraussetzungen erlaubt. Sie müssen dem Magistrat beziehungsweise Gemeindevorstand jedoch mindestens zwei Wochen im Voraus angezeigt werden. Weitere Informationen hierzu gibt es auf der Website des Hessischen Umweltministeriums unter dem Stichwort ‚Vorsorge Waldbrandgefahr‘ (in der Orientierungshilfe zur Anzeige, Durchführung und Gefahrenabwehr bei Brauchtumsfeuern sowie in der Anzeige zur Durchführung eines Brauchtumsfeuers).
Wenn ein genehmigtes Osterfeuer geplant ist, sollte darauf geachtet werden, dass in schon länger aufgeschichteten Gehölz- und Strauchschnitthaufen – bedingt durch den milden Winter und das zeitige Frühjahr sowie den späten Zeitpunkt von Ostern – bereits Vögel brüten könnten. Hier wäre es zu deren Schutz gegebenenfallssinnvoll, die Haufen vor der Verbrennung umzusetzen.
Weitere Hinweise für Bürgerinnen und Bürger zum Thema „Garten und Pflanzenabfall“ finden Sie in den Links unten.