Plastikflaschen mit Reinigungsmitteln

Regierungspräsidium Darmstadt

RP findet viele Mängel bei der Kennzeichnung von Reinigungsmitteln

Das Team der Marktüberwachung Chemikaliensicherheit (MüCh) des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt hat Verpackungen und chemikalienrechtliche Kennzeichnungen von Wasch- und Reinigungsmitteln kontrolliert, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt hergestellt wurden.

Darmstadt/Frankfurt. Das Team der Marktüberwachung Chemikaliensicherheit (MüCh) des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt hat Verpackungen und chemikalienrechtliche Kennzeichnungen von Wasch- und Reinigungsmitteln kontrolliert, die ursprünglich nicht für den deutschen Markt hergestellt wurden. Da auch solche Waren den Weg in hiesige Groß- und Einzelhandelsgeschäfte finden und in Privathaushalten genauso wie am Arbeitsplatz zum Einsatz kommen, hat die MüCh geprüft, ob die deutschsprachige Nachkennzeichnung den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dazu untersuchten die Marktüberwacher Verkaufsstellen in ganz Südhessen, nahmen Warenproben und klärten Importeure wie auch Händler über deren Verantwortung auf, wenn sie entsprechende Waren anbieten.

Das Ergebnis: Bei 40 Außendiensteinsätzen prüften die Marktüberwacher über 60 verschiedene Reinigungsmittel und nahmen bei der Hälfte davon Warenproben. Bis auf ganz wenige Ausnahmen waren die nachträglich angebrachten Etiketten fehlerhaft und wiesen meist mehrere Mängel auf. Die häufigsten Mängel bei der Nachkennzeichnung der Detergenzien (Stoffe, die in Reinigungs- und Waschmitteln enthalten sind und bei der Entfernung von Schmutz helfen) waren fehlende oder fehlerhafte Gefahrenhinweise und -piktogramme.  Ebenso fehlten Angaben zum EU-Importeur. Häufig war das Etikett wegen einer viel zu kleinen Schriftgröße oder eines undeutlichen Drucks nur sehr schwer lesbar (Abb. 1).

Ein amerikanisches Produkt beinhaltete einen in der EU nicht mehr erlaubten Inhaltsstoff. Gleich mehrere gravierende Mängel besaß ein ebenfalls amerikanischer Allzweckreiniger: Haut- und augenreizende Eigenschaften waren als zu harmlos eingestuft, außerdem ist das Produkt aufgrund seiner Verwechslungsgefahr mit einer Getränkeflasche nicht verkehrsfähig (Abb. 2). 

Drei Plastikflaschen mit bunten Etiketten und Deckeln

In vielen Geschäften wurden Produkte rechtswidrig nur mit ihrem fremdsprachigen Originaletikett zum Verkauf angeboten. Eine chemikalienrechtlich einwandfreie Kennzeichnung und die Einhaltung von den für manche Gefahrstoffe geforderten Verpackungsvorgaben wie dem tastbaren Warnhinweis und einem kindergesicherten Verschluss bei Wasch- und Reinigungsmitteln sind Pflicht.

Das Team der Marktüberwachung kontaktierte die besuchten Einzelhändler bzw. die jeweiligen importierenden Großhändler: Die Einzelhändler wurden über die Kennzeichnungsvorgaben informiert und über ihre Verantwortung aufgeklärt, nur einwandfrei gekennzeichnete Ware zum Verkauf anzubieten. Ein Einzelhändler verkaufte seine fehlerhaft gekennzeichnete Ware weiterhin, gegen ihn musste ein Verfahren zur Anordnung der Untersagung des Weiterverkaufs eingeleitet werden. Die Großhändler im RP-Zuständigkeitsbereich beziehen die Wasch- und Reinigungsmittel meist von einigen wenigen Großhändlern mit Sitz in anderen Bundesländern. Daher wurden die Vorgänge an die zuständigen Marktüberwachungsbehörden in Deutschland zur weiteren Bearbeitung übermittelt. Mit Großhändlern im eigenen Zuständigkeitsbereich hat das Team der Marktüberwachung direkt Kontakt aufgenommen.

Das Team der Marktüberwachung empfiehlt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Tätigkeiten mit zweifelhaft gekennzeichneten Detergenzien durchführen, sich an ihre Vorgesetzten oder den Arbeitsschutz in ihrem Unternehmen zu wenden. Verbraucherinnen und Verbraucher sollten vor dem Kauf entsprechender Produkte zunächst das Etikett prüfen, ob die aufgeführten Gefahrenhinweise lesbar und verständlich sind.

Hintergrund: Für Detergenzien gelten u.a. die gefahrstoffrechtlichen Vorgaben der CLP-Verordnung für die „Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen“ sowie der REACH-Verordnung für die „Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien“, die die Marktüberwachung Chemikaliensicherheit des RPs am Standort in Frankfurt für den südhessischen Bereich überwachen. Beide Verordnungen regeln detailliert die notwendigen Angaben auf den Kennzeichnungsetiketten sowie die formalen und inhaltlichen Vorgaben für die Sicherheitsdatenblätter, die für jeden Gefahrstoff zu erstellen sind. Auch für die Darstellung von Gefahrstoffen im Internet, die dort zum Verkauf angeboten werden, existieren Vorgaben nach der CLP-Verordnung, um es den Käuferinnen und Käufern zu ermöglichen, sich über mögliche Gefährdungen zu informieren. Ein Unternehmen, das Gefahrstoffe in die Europäische Union importiert oder importieren lässt, ist für diese nach Chemikalienrecht haftbar.

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