Chemikalien begegnen uns zum Beispiel als Farben, Lacke und Verdünner, in der Vielfalt der Haushalts- und industriellen Wasch- und Reinigungsmittel, in Klebstoffen, Rostschutz und Grillanzündern. Auch Stoffe und Gemische natürlichen Ursprungs, wie zum Beispiel ätherische Öle, sind Chemikalien und können gefährliche Eigenschaften haben. In der Industrie und in Handwerksbetrieben sind Chemikalien als Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte anzutreffen.
Die unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der Europäische Union geltenden Verordnungen REACH (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) und CLP (Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen) geben vor, wie ein Lieferant seine Chemikalien einstufen, kennzeichnen und verpacken muss. Informationen zur Sicherheit von Mensch und Umwelt muss der Lieferant in einem Sicherheitsdatenblatt zusammenstellen. Die Marktüberwachungsdezernate der hessischen Regierungspräsidien überwachen die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische sowie den Inhalt der Sicherheitsdatenblätter und deren Weitergabe entlang der Lieferkette. Hierzu werden Überprüfungen bei Herstellern und im Handel durchgeführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu kontrollieren.
Im Zuge der zunehmenden Digitalisierung steigt auch die Zahl der über das Internet bestellten Chemikalien. Häufig gehören die Herkunftsländer dabei nicht zur EU, wodurch auch private Einkäufer – meist unwissentlich - zu Einführern im Sinne der europäischen Marktüberwachungsverordnung werden, wodurch sie die Pflichten haben, die sich aus der REACH- und der CLP-Verordnung ergeben. Bei Zweifeln hinsichtlich der Einfuhrfähigkeit werden die Mitarbeiter des RP Darmstadt vom Zoll in die Prüfung der Einfuhrfähigkeit einbezogen. In mehr als 95 % aller vom Zoll an das RP Darmstadt herangetragenen Fälle werden die rechtlichen Anforderungen für eine Einfuhr der Waren in den europäischen Markt nicht erfüllt. In diesen Fällen stimmt das Regierungspräsidium Darmstadt der Einfuhr nicht zu.
In der Konsequenz erhält der Kunde seine Ware nicht, sofern diese nicht gemäß den gesetzlichen Vorgaben nachgebessert wird.
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