Mehrere kleine bunte Kegel leicht unterschiedlicher Größe stehen auf einer weißen Fläche

Regierungspräsidium Darmstadt

RP überprüft Räucherkerzen am Markt

Allergieauslösende Inhaltsstoffe nicht ausreichend benannt

Darmstadt/Frankfurt. Vor allem in der Vorweihnachtszeit sind Räucherkerzen oder Duftkegel beliebt. Der Marktüberwachung des Regierungspräsidiums (RP) Darmstadt ist bei ihren Kontrollen in Supermärkten, im Fachhandel und auf der „Christmasworld“ in Frankfurt aufgefallen, dass die allerwenigsten Produkte auf ihren Verpackungen chemikalienrechtliche Hinweise tragen, die die allergieauslösenden Inhaltstoffe benennen. Hautsensibilisierende Bestandteile werden bei der chemikalienrechtlichen Betrachtung von Räucherkerzen zurzeit oft noch nicht ausreichend betrachtet.

Duftende Substanzen haben sehr oft allergieauslösende Eigenschaften und müssen deshalb schon bei der Überschreitung eines sehr niedrigen Grenzwertes auf der Verpackung namentlich aufgeführt werden. Beispielhaft sind aus dieser großen Anzahl an Substanzen Cumarin, Linalool, Isoeugenol und Zimtaldehyd zu nennen. Für die weniger stark hautsensibilisierenden Stoffe gilt ein Konzentrationsgrenzwert von einem Prozent, ab dem ein Gemisch, das diesen enthält, mit dem Warnhinweis „Kann allergische Hautreaktionen verursachen“ gekennzeichnet werden muss.

Die Grenzwerte für einen einzelnen Inhaltsstoff werden im Allgemeinen bei Räucherkerzen-Rezepturen, bei denen ein Duftölgemisch mit unzähligen Bestandteilen in niedrigem Anteil verwendet wird, nicht erreicht. Die Räucherkerze besteht zu einem Großteil aus Holzkohle oder Holzmehl, die als Träger für das Duftöl dienen. Die stärker sensibilisierenden Stoffe, zu denen auch das Zimtaldehyd und Isoeugenol zählen, bewirken aber schon bei einem Anteil von 0,01 Prozent die oben genannte Einstufung und machen Gefahrenhinweise auf der Verpackung notwendig.

Neben den Räucherkerzen von europäischen Herstellern wurden auch Waren von Händlern kontrolliert, die diese aus dem asiatischen Raum in die EU importierten. Händler, die solche Waren hier in Verkehr bringen, sind chemikalienrechtlich für die korrekte Einstufung und Kennzeichnung verantwortlich. Aussagekräftige Sicherheitsdatenblätter für die Räucherkerzen von ihren außereuropäischen Geschäftspartnern konnten die Händler der Behörde auf mehrfache Nachfrage nicht vorlegen. Daraufhin nahmen sie vom weiteren Verkauf solcher Waren Abstand.

Bei den möglichen Gefahren handelt es sich um hautsensibilisierende Wirkungen der Inhaltstoffe, die durch Verhinderung des direkten Kontakts deutlich reduziert werden können. Beim Einatmen verursachen diese Stoffe in der überwiegenden Mehrheit zudem keine Allergien.

Im Rahmen seiner Prüfungen machte das RP den Herstellern der Räucherkerzen deutlich, dass ihre Produkte einstufungs- und kennzeichnungspflichtig sind. Dabei müssen auch Naturprodukte wie Weihrauch-Harz ob ihrer hautsensibilisierenden Eigenschaften berücksichtigt werden.

Vor einigen Jahren überprüfte die Marktüberwachung des RP mit sehr viel Aufwand bereits die Öle für Duftlampen. Auch damals mussten einige Hersteller und Händler zunächst überzeugt werden, dass von ihren „Naturprodukten“ eine potentielle Gefahr ausgehen kann und dass diese chemikalienrechtlich einzustufen sind. Diese Praxis hat sich mittlerweile etabliert, so dass im örtlichen Einzelhandel sowie in den spezialisierten Läden für Dekoartikel kaum noch Duftöle mit fehlender chemikalienrechtlicher Kennzeichnung zu finden sind.