Darmstadt. Das Regierungspräsidium (RP) Darmstadt hat im vergangenen Jahr 149 rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts mit einem Gesamtvermögen von knapp 40 Millionen Euro anerkannt. Zum Jahresende 2022 haben damit 2069 rechtsfähige Stiftungen ihren Sitz im Regierungsbezirk Darmstadt.
Die Stiftungsaufsicht beim RP Darmstadt sieht weiterhin einen Trend bei der Gründung von Familienstiftungen. Nach 187 Anerkennungen im Jahr 2021 waren im vergangenen Jahr 112 Neugründungen zu verzeichnen. Familienstiftungen sind nicht gemeinnützig, dienen der Versorgung von Familienmitgliedern und können als Instrument gegen eine Aufsplitterung von Privat- und Betriebsvermögen genutzt werden.
Bemerkenswert ist vor dem Hintergrund des letztjährigen Zinsniveaus auch die weiterhin hohe Zahl neu gegründeter gemeinnütziger Stiftungen. Gegenüber dem Vorjahr mit 39 Neugründungen wurden im abgelaufenen Jahr 37 gemeinnützige Stiftungen anerkannt. Der jeweilige Stiftungszweck ist vielfältig und reicht von der Förderung des Naturschutzes oder des Sports über eine Reihe verschiedener sozialer Anliegen bis hin zur Förderung von Wissenschaft und Forschung. Aufgrund der erzielbaren Erträge überrascht, dass lediglich fünf Verbrauchs- oder Teilverbrauchsstiftungen gegründet wurden. Diese dürfen über ihre Einnahmen hinaus auch ihr Vermögen oder Teile davon für die Zweckverwirklichung verwenden. Dadurch stehen den Stiftungen unabhängig von der Ertragssituation ausreichende Mittel für die Erfüllung des Stiftungszwecks zur Verfügung.
Die meisten der neu anerkannten Stiftungen (54 Neugründungen) haben ihren Rechtssitz in Darmstadt, gefolgt von der Stadt Frankfurt (39 neue Stiftungen) und dem Main-Taunus-Kreis (38 Anerkennungen). Der starke Anstieg an diesen drei Standorten ist unter anderem auf dort ansässige Beratungsgesellschaften zurückzuführen, die auch Stiftungsverwaltungen wahrnehmen. Die übrigen Anerkennungen verteilen sich auf folgende Landkreise und kreisfreien Städte:
- Stadt Wiesbaden: 5
- Landkreis Darmstadt-Dieburg: 4
- Kreis Bergstraße, Rheingau-Taunus-Kreis, Landkreis Offenbach und Wetteraukreis: je 2 Stiftungen sowie
- Hochtaunuskreis: 1 Stiftung.
Der im Stiftungsgeschäft und der Satzung festzulegende Stiftungssitz muss einen Bezug zum Wohnort des Stifters, dem Ort der Zweckerfüllung oder dem Sitz der Stiftungsverwaltung haben. Innerhalb dieses Rahmens steht Stiftern die Wahl des Sitzes frei. Beantragung und Vorabstimmung zu Stiftungsgründungen und Satzungsänderungen sind online möglich. Das Stiftungsverzeichnis ist online einsehbar.
Hintergrund:
Dem RP Darmstadt kommt innerhalb der hessischen Stiftungslandschaft eine bedeutende Rolle zu. Es beaufsichtigt mehr als 2.000 Stiftungen mit einem Gesamtvermögen von rund sieben Milliarden Euro, die ihre Erträge für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke beziehungsweise die Förderung von Familienmitgliedern ausschütten. Außerdem erkennt die Behörde neue Stiftungen an und berät Gründer im Auftrag der Hessischen Landesregierung.
Voraussetzung für die Anerkennung einer Stiftung ist, dass der gewünschte Zweck aus den Erträgen oder durch den Verbrauch des Vermögens nachhaltig erfüllt werden kann. Auch Mischformen sind möglich. Die staatliche Aufsicht beim RP überwacht Stiftungen dahingehend, dass das zu erhaltende Stiftungsvermögen nicht geschmälert wird und die Stiftungsausgaben nur entsprechend der Zweckbestimmung erfolgen.
Stiftungen sind – ausgenommen der Familienstiftungen – Ausdruck bürgerschaftlichen Engagements und ein klares Zeichen demokratischer Teilhabe. Mit ihrer Errichtung und dem Engagement in Stiftungen wollen Menschen einen Beitrag zu einer lebenswerten Gesellschaft leisten. Stiftungen ergänzen das Handeln des Staates, können es aber nicht ersetzen. Stiftungen bereichern die Vielfalt der Gesellschaft, indem sie zusätzliche Impulse geben und unabhängig von Mitgliedern, Wählern oder Aktionären handeln können.