Schon vor vielen Jahren wurde von den Abfalldezernaten der Regierungspräsidien in Hessen die erste Version des Merkblattes „Entsorgung von Bauabfällen“ erarbeitet und veröffentlicht.
Seither hat sich dieses Papier zu einer verlässlichen und ergiebigen Quelle für Informationen rund um die Fragen entwickelt, die im Zusammenhang mit der Entsorgung von Abfällen aus dem Abbruch oder dem Rückbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen beziehungsweise dem Rückbau von anderen baulichen Einrichtungen wie zum Beispiel Verkehrsflächen oder auch im Zusammenhang mit der Entsorgung von Bodenmaterialien entstehen können. Zuletzt erfolgte in 2018 eine Aktualisierung.
In der Zwischenzeit erlebte das Abfallrecht teilweise erhebliche Neuerungen wie zum Beispiel die Einführung der Ersatzbaustoffverordnung (siehe unten). Aber auch wegen weiterer Änderungen in bereits bestehenden gesetzlichen Regelwerken, zum Beispiel Änderungen in der Gewerbeabfallverordnung oder in technischen Mitteilungen und Hinweisen der Bund- / Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) mit meist direktem Bezug zur Abfallentsorgung, war die erneute Aktualisierung des Merkblattes erforderlich geworden.
Mit dem Inkrafttreten der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV) zum 1. August 2023 wurde für den anteilsmäßig bedeutendsten Abfallstrom in Deutschland, nämlich mineralische Abfälle, die Möglichkeit eröffnet, einen signifikanten Beitrag zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur Schonung von natürlichen Ressourcen zu leisten.
Mit der Einführung wurde ein flächenhaftes Stückwerk an unterschiedlichen Vorgaben in den Bundesländern durch bundesweit einheitliche Regelungen zur Herstellung und stofflichen Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen (MEB) abgelöst. Erstmalig werden somit Einbauweisen von MEB in technische Bauwerke unter klar definierten Anforderungen an die Herstellung (Abschnitt 3) und Einbauweise (Abschnitt 4) ohne zusätzliches Genehmigungsverfahren benannt. Darüber hinaus bleibt die Verwendung von Stoffen und Materialklassen oder Einbauweisen, die nicht in der ErsatzbaustoffV aufgeführt sind, nach vorheriger behördlicher Zulassung weiterhin möglich.
Hiervon klar zu unterscheiden ist ein Einbau außerhalb von technischen Bauwerken immer dann, wenn dadurch bodenähnliche Funktionen übernommen werden sollen. Dafür sind die Vorgaben der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) maßgeblich.
Somit spannt die Mantelverordnung mit den beiden Regelwerken ErsatzbaustoffV und BBodSchV im Hinblick auf die Verwertung von MEB einen regulatorischen Bogen und bietet ein Regelwerk für den Großteil an denkbaren Verwendungsmöglichkeiten.