Loch im Untergrund als Beispiel für durch Bergbau hervorgerufene Bergschäden

Bergschäden

Abwehr und Regulierung von Bergschäden

Ein Bergschaden liegt vor, wenn eine konkrete Verletzung der in § 114 Bundesberggesetz (BBergG) aufgeführten Rechtsgüter durch die Tätigkeit eines Bergbaubetriebes ursächlich herbeigeführt wird; wenn also durch die Tätigkeit eines Bergbaubetriebes nach dem BBergG (das ist ein Betrieb, der bergrechtliche Bodenschätze aufsucht, gewinnt, aufbereitet oder die hiervon benutzten Flächen wieder herrichtet) ein Mensch getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Die Schadensersatzpflicht im Falle eines Bergschadens ist verschuldensunabhängig. Grundsätzlich können neben der Bergschadenshaftung beispielsweise auch vertragliche Ansprüche zwischen Betroffenen und Unternehmern oder auch deliktische Ansprüche bestehen, wobei diese wiederum von einem Verschulden abhängig sind. Gemäß § 117 BBergG werden bei einem Bergschaden Personenschäden bis zu 600.000 Euro oder bis zu einem jährlichen Rentenbetrag von jährlich 36.000 Euro entschädigt, bei Sachschäden wird der Verkehrswert entschädigt.

1. Abwehr eines drohenden Bergschadens

Bei einem laufenden Betrieb empfiehlt es sich, unverzüglich Kontakt mit dem Bergbauunternehmer aufzunehmen und über Vermeidungsmaßnahmen zu sprechen. Verlangt der Unternehmer zur Gefahrenabwehr Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen an Ihren baulichen Anlagen, hat er Ihnen erhebliche Nachteile und Aufwendungen zu ersetzen (§§ 110–112 BBergG).

Für die Gefahrenabwehr sind bei einem aktiven bergrechtlichen Bergbaubetrieb die Regierungspräsidien als Bergbehörden, bei einem ehemaligen Betrieb nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) die jeweiligen Ortspolizeibehörden (Bürgermeister) zuständig. Die Bergbehörde unterstützt diese gegebenenfalls in Amtshilfe.

2. Schadensersatz

Wenn Sie wissen oder den Verdacht haben, von einem Bergschaden betroffen zu sein, empfiehlt sich als Erstes unverzüglich Kontakt mit dem Bergbauunternehmer aufzunehmen und über etwaige Entschädigungen zu verhandeln. Gelingt dies nicht, besteht die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt einzuschalten, um den Schadensersatz gegebenenfalls beim Zivilgericht einzuklagen.

Schwierig wird in vielen Fällen der Nachweis sein, dass ein Schaden auf die bergbauliche Tätigkeit zurückzuführen ist (etwa auf Sprengerschütterungen oder leichte Erdbeben infolge von Bohrungen). Nur bei Veränderungen der Erdoberfläche im Einwirkungsbereich eines untertägigen Bergbaubetriebes besteht nach § 120 BBergG die Vermutung, dass der Bergbau ursächlich ist. Bei einem oberirdischen Tagebaubetrieb gilt das nicht. Bestreitet der Unternehmer, den Schaden verursacht zu haben, lässt sich eine Ursächlichkeit eventuell mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens beweisen, was aber bereits Kosten verursacht. Ist ein Fehlverhalten des Unternehmens nachweisbar und führt dies typischerweise zu dem eingetretenen Schaden, kann ein sogenannter „Anscheinsbeweis“ dazu führen, dass eine Beweislastumkehr eintritt, der Unternehmer mithin beweisen muss, den Schaden nicht verursacht zu haben. Im Einzelfall kann Sie ein Rechtsanwalt beraten.

Da die Bergschadensregelung zivilrechtlicher Natur ist, besteht seitens des Regierungspräsidiums als Bergbehörde keine Zuständigkeit, hier schadensregulierend oder vermittelnd tätig zu werden. Sie kann Ihnen allenfalls durch Auskünfte und Akteneinsicht Hilfestellung leisten.

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