Biozide schützen einerseits Menschen und Tiere vor den schädlichen Auswirkungen von Schädlingen und Lästlingen, in dem sie zum Beispiel als Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, antibakterielle Putzmittel, Mückenspray, Rattengift und Ameisengift eingesetzt werden. Andererseits können sie selbst für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier gefährlich sein. Um diese mit der Verwendung von Bioziden einhergehenden Gefahren soweit möglich zu vermeiden, ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bioziden rechtlich geregelt.
Seit dem 1. September 2013 wird die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Sie löst die bis dahin gültige europäische Richtlinie 98/8/EG ab, die erstmals eine Zulassung für Biozidprodukte einführte. Ziel der Verordnung ist es die Vorschriften für die Bereitstellung auf den Markt und die Verwendung von Biozidprodukten zu harmonisieren und ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt zu gewährleisten.
Dazu regelt die Verordnung (EU) Nr. 528/2012
- die Erstellung einer Unionsliste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen,
- die Zulassung von Biozidprodukten,
- die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union,
- die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union,
- das Inverkehrbringen von behandelten Waren.
Biozidprodukte werden in die vier Hauptgruppen Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte eingeteilt.
Weitere Informationen zum Thema Biozide finden Sie auf dem Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).