Schädlingsbekämpfer der Kakerlaken eliminiert

Biozide

Biozide sind Substanzen, mit denen Schädlinge und Lästlinge (wie zum Beispiel Insekten, Bakterien, Algen aber auch Ratten und Mäuse) auf chemischem oder biologischem Wege zerstört, abgeschreckt, unschädlich gemacht, ihre Wirkung verhindert oder sie in anderer Weise bekämpft werden.

Das RP Darmstadt ist hessenweit für die Kontrolle des Handels mit Bioziden und von Biozidprodukten zuständig.

Biozide schützen einerseits Menschen und Tiere vor den schädlichen Auswirkungen von Schädlingen und Lästlingen, in dem sie zum Beispiel als Holzschutzmittel, Desinfektionsmittel, antibakterielle Putzmittel, Mückenspray, Rattengift und Ameisengift eingesetzt werden. Andererseits können sie selbst für die Umwelt und die Gesundheit von Mensch und Tier gefährlich sein. Um diese mit der Verwendung von Bioziden einhergehenden Gefahren soweit möglich zu vermeiden, ist das Inverkehrbringen und die Verwendung von Bioziden rechtlich geregelt.

Das Bereitstellen auf dem Markt und das Verwenden von Biozidprodukten ist in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 528/2012 geregelt. Ihre Ziele sind, die Gesundheit von Mensch und Tier sowie die Umwelt vor schädlichen Auswirkungen von Biozidprodukten zu schützen und den freien Verkehr dieser innerhalb der Union zu verbessern.

Dazu regelt die Verordnung

  • die Erstellung einer Unionsliste von Wirkstoffen, die in Biozidprodukten verwendet werden dürfen,
  • die Zulassung von Biozidprodukten,
  • die gegenseitige Anerkennung von Zulassungen in der Union,
  • die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten in einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder in der Union,
  • das Inverkehrbringen von behandelten Waren.

Biozidprodukte werden in die vier Hauptgruppen Desinfektionsmittel, Schutzmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel und sonstige Biozidprodukte eingeteilt.

 

Handel mit Bioziden

Seit dem 1. Januar 2025 gelten besondere Abgabebestimmungen für Biozidprodukte.

So dürfen nur sachkundige Personen Biozidprodukte der Produktart

  • 7 „Beschichtungsschutzmittel“, 
  • 8 „Holzschutzmittel“ oder 
  • 10 „Schutzmittel für Baumaterialien“ 

abgeben. Hierbei muss sichergestellt sein, dass ein Abgabegespräch durch die sachkundige Person erfolgt.

Zudem dürfen Biozidprodukte, die gemäß Zulassung nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden dürfen oder unter die Produktart 

  • 14 „Rodentizide“, 
  • 18 „Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden“ oder 
  • 21 „Antifouling-Produkte“ 

fallen, nicht in Selbstbedienung abgegeben werden. 

Als sachkundig nach § 13 ChemBiozidDV gelten Personen, die

In Hessen ist das Regierungspräsidium Darmstadt, die für die Durchführung von Sachkundeprüfungen nach § 11 ChemVerbotsV zuständige Behörde. Sachkundeprüfungen nehmen wir im regelmäßigen Turnus (einmal im Quartal) zentral in den Räumlichkeiten der Abteilung Umwelt in Frankfurt am Main ab. Die genauen Prüfungstermine, Informationen zur Anmeldung sowie detaillierte Informationen zur Prüfung finden Sie hier

Erst ab einer Teilnehmerzahl von 10 Personen ist im Einzelfall eine Prüfung am Seminarort möglich, wenn sich dieser in Hessen befindet. Falls Sie an einer Prüfung vor Ort interessiert sind, dann kontaktieren Sie uns bitte.

Alternativ können auch von der zuständigen Behörde anerkannte Einrichtungen Sachkundeprüfungen durchführen. Eine Liste anerkannter Einrichtungen finden Sie im Folgenden

Nähere Informationen zur Sachkunde nach § 9 PflSchG finden Sie auf der Hompage des Regierungspräsidium Gießen - Dezernat V 51.4 - Pflanzenschutzdienst unter den folgenden Links.

Unter den folgenden Links finden Sie auch eine Liste mit anerkannten Fortbildungsträger nach der ChemVerbotsV.

sofern sich die Sachkunde auf die Produktart des abzugebenden Biozidprodukts bezieht.

Zum Erwerb der Sachkunde nach § 15c Abs. 3 GefStoffV ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen. 

Weitere Informationen zur Anerkennung der Sachkunde finden Sie auf der Homepage der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (www.blac.de) im Bereich Publikationen unter dem Thema Biozide: „Hinweise zu den nach § 13 ChemBiozidDV anerkannten Sachkunde“. Den Link hierzu finden Sie am Ende dieser Seite.

Weitere Informationen zum Thema Biozide finden Sie auf dem Helpdesk der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA). Erreichbar unter dem folgenden Link:

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