Eine Hand schreibt mit einem Kugelschreiber auf ein Blatt Papier

Sachkundeprüfung nach § 11 Chemikalienverbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Die Prüfung dient dem Nachweis der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 ChemVerbotsV.

Dieser ist erforderlich, für die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen

  • GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372

gekennzeichneten werden; also akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind. Dies gilt nur, wenn Sie nicht Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992) oder staatlich geprüfter Schädlingsbekämpfer sind oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV entspricht.

 

Arten der Prüfung und Grundlagen

Die Sachkundeprüfung wird nach den Vorgaben der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) durchgeführt und beinhaltet Fragen aus dem "Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK)" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Beide Veröffentlichungen finden Sie unter den folgenden

Je nach Umfang und Art der Chemikalien, die Sie abgeben wollen, können Sie zwischen den folgenden Prüfungsarten auswählen:

Dies ist die umfangreichste Prüfung und berechtigt bei Bestehen zur Abgabe aller oben beschriebenen Stoffe und Gemische.

Sie besteht aus drei Teilen

  • der Grundprüfung I (Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen zum Chemikaliengesetz),
  • der Zusatzprüfung II (für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die nicht Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind) sowie
  • der Zusatzprüfung III (Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln)

und umfasst Fragen aus den Abschnitten GFK I, GFK II und GFK III des gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder.

Berechtigt zur Abgabe aller oben beschriebenen Stoffe und Gemische mit Ausnahme von Biozidprodukten und Pflanzenschutzmitteln.

Sie besteht aus zwei Teilen

  • der Grundprüfung I (Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen zum Chemikaliengesetz) sowie
  • der Zusatzprüfung II (für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die nicht Biozid-Produkte oder Pflanzenschutzmittel sind)

und umfasst Fragen aus den Abschnitten GFK I und GFK II des gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder.

Bei Bestehen dieser Prüfung können Sie mit der oben genannten Kennzeichnung versehene Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel abgeben.

Sie besteht ebenfalls aus zwei Teilen

  • der Grundprüfung I (Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen zum Chemikaliengesetz) sowie
  • der Zusatzprüfung III (Zusatzprüfung für das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten und Pflanzenschutzmitteln)

und umfasst Fragen aus den Abschnitten GFK I und GFK III des gemeinsamen Fragenkatalogs der Länder.

Bei Bestehen dieser Prüfung können Sie einzelne, genauer maximal zwei, der oben beschriebenen Stoffe und Gemische abgeben.

 

Sie besteht ebenfalls aus zwei Teilen

  • der Grundprüfung I (Gesetzliche Bestimmungen und Verordnungen zum Chemikaliengesetz) sowie
  • einem Teil, in dem die Eigenschaften und Wirkungen sowie die notwendigen Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Gefahren für Gesundheit und
    Umwelt abgefragt werden. Dieser Teil orientiert sich an den Sicherheitsdatenblättern für die von Ihnen ausgewählten Stoffe oder Gemische.

 

Anmeldung, Termine, Prüfungsort und Gebühr

Zur Teilnahme an einer Prüfung ist eine Online-Anmeldung erforderlich.

Für eine Anmeldung klicken Sie bitte in der folgenden Tabelle auf den von Ihnen ausgewählten Termin. Sie werden dann auf das hessische Beteiligungsportal weitergeleitet. Dort können Sie sich anmelden und finden Informationen zu den Prüfungsmodalitäten.

Die Links zum Beteiligungsportal werden 3 Monate vor dem Prüfungstermin freigeschaltet, die Anmeldung ist dann bis 10 Tage vor der Prüfung möglich.

Prüfungstermine 2024/ 2025 und -ort

Die Sachkundeprüfungen finden grundsätzlich an den folgenden, festen Terminen (einmal pro Quartal) in den Räumlichkeiten meiner Abteilung Umwelt in Frankfurt am Main statt.

DatumBeginn der PrüfungArt der Prüfung
19. Dezember 2024Öffnet sich in einem neuen Fenster10.30 Uhralle
20. März 202510.30 Uhralle
12. Juni 202510.30 Uhralle
11. September 202510.30 Uhralle
4. Dezember 202510.30 Uhralle

Individuelle Termine am Seminarort

Erst ab einer Teilnehmerzahl von 10 Personen kann im Einzelfall eine Prüfung am Seminarort möglich sein, soweit sich dieser in Hessen befindet.

Falls Sie an einer Sachkundeprüfung am Seminarort interessiert sind oder Fragen zur Prüfung haben, dann kontaktieren Sie uns bitte. Unsere Kontaktdaten folgen weiter unten.

 

Gebühr

Für die Prüfung werden Gebühren erhoben. Sie sind abhängig von der Art der Prüfung und der Anzahl der teilnehmenden Personen. Sie betragen:

Prüfungsart

Gebühr ab 3 Personen

in

Euro pro Person

umfassende165
eingeschränkte120
eingeschränkte für Biozide und Pflanzenschutzmittel120
eingeschränkte stoffspezifische110

 

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