Dieser ist erforderlich, für die Abgabe von Stoffen und Gemischen, die nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen
- GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder
- GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372
gekennzeichneten werden; also akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend sind. Dies gilt nur, wenn Sie nicht Apotheker, Apothekerassistent, Pharmazieingenieur, Pharmazeutisch-technischer Assistent, Drogist (Prüfung ab dem 01.07.1992) oder staatlich geprüfter Schädlingsbekämpfer sind oder nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden haben, die der Sachkundeprüfung nach § 11 ChemVerbotsV entspricht.
Arten der Prüfung und Grundlagen
Die Sachkundeprüfung wird nach den Vorgaben der "Bekanntmachung zum Sachkundenachweis gemäß § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung" des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) durchgeführt und beinhaltet Fragen aus dem "Gemeinsamen Fragenkatalog der Länder (GFK)" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Chemikaliensicherheit (BLAC). Beide Veröffentlichungen finden Sie unter den folgenden