In einem großen Gewächshaus werden Pflanzen angepflanzt

Fluorierte Treibhausgase

Fluorierte Treibhausgase, wie teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW), perfluorierte Kohlenwasserstoffe (FKW) oder Schwefelhexafluorid (SF6), sind synthetische Chemikalien. Sie besitzen ein hohes Treibhauspotential (Global Warming Potential, GWP) und leisten somit einen bis zu 24.000-mal höheren Beitrag zum Treibhauseffekt als Kohlendioxid.

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Sie finden in vielen Industriezweigen aber auch im privaten Bereich (wie z. B. in Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kühleinrichtungen) Anwendung. 

Seit dem 11. März 2024 gilt die neue F-Gas-Verordnung (EU) Nr. 2024/573 über fluorierte Treibhausgase. Sie ersetzt die vorherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und stellt weiterhin bestimmte Anforderungen an

  • Dichtheitskontrollen bei Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Brandschutzsystemen, Organic-Rankine-Kreisläufen und elektrischen Schaltanlagen,
  • die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase,
  • Personen und Unternehmen, die Einrichtungen installieren, warten und instandhalten (Sachkunde),
  • die Kennzeichnung von Einrichtungen und Erzeugnissen sowie
  • Verwendungs- und Inverkehrbringensverbote von bestimmten Erzeugnissen und Einrichtungen.

So bleiben die bisherigen Regelungen zur Reduzierung der Emissionen, Verwendung, Rückgewinnung und Entsorgung erhalten. Einige werden durch das Einführen neuer Beschränkungen sogar verschärft. So dürfen F-Gase in neuen Geräten nur dann verwendet werden, wenn keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen.

Auch die in der EU verfügbaren Mengen von F-Gasen werden gegenüber den vorhergehenden Regelungen deutlich reduziert.

Ab 2027 kommt die Pflicht für sachkundige Personen hinzu, ihre persönliche Sachkunde alle 7 Jahre aufzufrischen. Nur dann können sie weiterhin zertifizierungspflichtige Tätigkeiten an mit F-Gasen betriebenen Einrichtungen durchführen.

Die Anforderungen der F-Gase-Verordnung werden konkretisiert durch die Vorschriften:

  • VO (EU) Nrn.2066 und 2067/2015 - Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal
  • VO (EG) Nrn. 304, 306 und 307/2008 - Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal
  • VO (EU) Nr. 1191/2014 - Festlegung der Form der Berichte (Hersteller, Importeure und Exporteure)
  • VO (EU) Nr. 2068/2015 - Anforderungen an die Kennzeichnung von Erzeugnissen und Einrichtungen
  • VO (EG) Nrn. 1497 und 1516/2007 - Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit

Ergänzt werden die europäischen Vorschriften national durch die Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV).

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