Eine Hand schreibt mit einem Kugelschreiber auf ein Blatt Papier

Sachkunde und Anerkennung als Aus- und Weiterbildungseinrichtung

An Kältekreisläufen ortsfester Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeug-Klimaanlagen, Brandschutzsysteme, Feuerlöschern sowie Hochspannungsschaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur sachkundige Personen arbeiten.

Die Sachkunde hat nachgewiesen

  • wer eine der zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung vorweisen kann,
  • zuverlässig ist und
  • über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügt.

Neben der Installation, Wartung oder Instandhaltung gehören auch Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung der Kältemittel zu den zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten. Durch die Sachkundepflicht soll sichergestellt werden, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf ein Minimum reduziert werden.

Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen nach § 9 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die

  • Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (als zuständige Stellen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes),
  • Handwerksinnungen (soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden), sowie
  • von der nach § 9 ChemKlimaschutzV zuständigen Behörde anerkannte Aus- und Weiterbildungseinrichtungen.

Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, müssen in einem für die betreffende Tätigkeit zertifiziertem Betrieb beschäftigt sein.


Anerkennung als Aus- und Weiterbildungseinrichtung

Die Anerkennung einer Aus- und Weiterbildungseinrichtung gemäß § 9 ChemKlimaschutzV erfolgt in Hessen auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das entsprechende Antragsformular (Stand: April 2026) mit Erläuterungen können Sie im Folgenden herunterladen:

Die Durchführung von Ausbildungsveranstaltungen kann für folgende Bereiche beantragt werden:

  • ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen (Verordnung (EU) 2024/2015),
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten (Verordnung (EU) 2025/623)
  • ortsfeste Brandschutzeinrichtungen (Verordnung (EU) 2025/625),
  • elektrische Schaltanlagen (Verordnung (EU) 2025/627) sowie
  • mobile Einrichtungen (Verordnung (EU) 2025/1893).

 

Kosten

Für die Anerkennung werden Kosten von 300,00 € erhoben.

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