Eine Hand schreibt mit einem Kugelschreiber auf ein Blatt Papier

Sachkunde und Anerkennung als Aus- und Fortbildungseinrichtung

An Kältekreisläufen ortsfester Kälte-, Klimaanlagen, Wärmepumpen, Kraftfahrzeug-Klimaanlagen, Brandschutzsysteme, Feuerlöschern sowie Hochspannungsschaltanlagen mit fluorierten Treibhausgasen dürfen nur sachkundige Personen arbeiten.

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Die Sachkunde hat nachgewiesen

  • wer eine der zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung vorweisen kann,
  • zuverlässig ist und
  • über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügt.

Neben der Installation, Wartung oder Instandhaltung gehören auch Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung der Kältemittel zu den zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten. Durch die Sachkundepflicht soll sichergestellt werden, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf ein Minimum reduziert werden.

Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die

  • Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (als zuständige Stellen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes),
  • Handwerksinnungen (soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden), sowie
  • von der nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zuständigen Behörde anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen.

Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, müssen in einem für die betreffende Tätigkeit zertifiziertem Betrieb beschäftigt sein.


Anerkennung als Aus- und Fortbildungseinrichtung

Die Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 der ChemKlimaschutzV erfolgt in Hessen auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das entsprechende Antragsformular (Stand: Mai 2022) mit Erläuterungen können Sie im Folgenden herunterladen:

Die Durchführung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen kann für folgende klimatechnische Einrichtungen und Geräte beantragt werden:

  • ortsfeste Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen (Verordnung (EU) Nr. 2067/2015),
  • Hochspannungsschaltanlagen (Verordnung (EU) Nr. 2066/2015),
  • ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher (Verordnung (EG) Nr. 304/2008),
  • Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase als Lösungsmittel enthalten (Verordnung (EG) Nr. 306/2008), sowie
  • Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen (Verordnung (EG) Nr. 307/2008).

 

Kosten

Für die Zertifizierung werden Kosten von 300,00 € erhoben.

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