Die Sachkunde hat nachgewiesen
- wer eine der zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten abdeckende Sachkundebescheinigung vorweisen kann,
- zuverlässig ist und
- über die zu der Tätigkeit erforderliche technische Ausstattung verfügt.
Neben der Installation, Wartung oder Instandhaltung gehören auch Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung der Kältemittel zu den zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten. Durch die Sachkundepflicht soll sichergestellt werden, dass die Emissionen von fluorierten Treibhausgasen auf ein Minimum reduziert werden.
Berechtigt zur Abnahme von Prüfungen nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) und zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen sind die
- Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern (als zuständige Stellen nach § 71 Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes),
- Handwerksinnungen (soweit sie von der zuständigen Handwerkskammer nach § 33 Absatz 1 Satz 3 der Handwerksordnung zur Abnahme von Prüfungen ermächtigt wurden), sowie
- von der nach § 5 Absatz 3 ChemKlimaschutzV zuständigen Behörde anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen.
Personen, die zertifizierungspflichtige Tätigkeiten durchführen, müssen in einem für die betreffende Tätigkeit zertifiziertem Betrieb beschäftigt sein.
Anerkennung als Aus- und Fortbildungseinrichtung
Die Anerkennung einer Aus- und Fortbildungseinrichtung gemäß § 5 Absatz 3 der ChemKlimaschutzV erfolgt in Hessen auf Antrag durch das Regierungspräsidium Darmstadt. Das entsprechende Antragsformular (Stand: Mai 2022) mit Erläuterungen können Sie im Folgenden herunterladen: