Dies betrifft nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) den Handel mit Stoffen und Gemischen, die akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend sind.
Zu erkennen sind diese Stoffe und Gemische daran, dass sie nach der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen
- GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
- GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,
zu kennzeichnen sind.
Zur Erlaubnis- und Anzeigepflicht finden Sie in der folgenden Box weitere Informationen: