Dies betrifft nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) den Handel mit Stoffen und Gemischen, die akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend sind.
Zu erkennen sind diese Stoffe und Gemische daran, dass sie nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen
- GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
- GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,
zu kennzeichnen sind.
Zur Erlaubnis- und Anzeigepflicht finden Sie in der folgenden Box weitere Informationen: