Hände in blauen Einweghandschuhen halten einen kleinen Behälter mit Gefahrensymbol Totenkopf

Handel mit Gefahrstoffen

Chemikalien können gefährliche Eigenschaften haben. Um Menschen vor diesen Eigenschaften zu schützen, ist der Handel mit besonders gefährlichen Stoffen und Gemischen in Deutschland nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig; so ist beispielsweise je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis oder eine Anzeige notwendig.

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Dies betrifft nach der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) den Handel mit Stoffen und Gemischen, die akut lebensgefährlich, giftig, krebserzeugend, erbgutverändernd, fortpflanzungsgefährdend sind.

Zu erkennen sind diese Stoffe und Gemische daran, dass sie nach der europäischen CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 mit den Gefahrenpiktogrammen

  • GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen),
  • GHS08 (Gesundheitsgefahr), dem Signalwort "Gefahr" und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372,

zu kennzeichnen sind.

Zur Erlaubnis- und Anzeigepflicht finden Sie in der folgenden Box weitere Informationen:

Ausgangsstoffe für Explosivstoffe

Einige Chemikalien können für die unrechtmäßige Eigenherstellung von Explosivstoffen missbraucht werden. Um diesen Missbrauch zu verhindern, wurde in Deutschland das Ausgangsstoffgesetz erlassen. Es basiert auf der europäischen Verordnung (EU) 2019/1148 und beschränkt die Vermarktung, den Besitz und die Verwendung dieser Chemikalien.

Beispiele solcher Chemikalien sind die Stoffe Ammoniumnitrat, Kaliumnitrat und Natriumnitrat.

Hier in Hessen ist das Regierungspräsidium Gießen (RP Gi) für die Überwachung dieser zuvor genannten Regelwerke zuständig. Dort erhalten Sie weitere Informationen:

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