Am 31. Dezember 2024 verlieren beide forstlichen Förderrichtlinien im Land ihre Gültigkeit. Einerseits betrifft dieses die Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30. April 2018 und andererseits die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald) vom 01. April 2021 in der Fassung vom 26. Januar 2024.
- Bis einschließlich 31. Dezember 2024 besteht für alle Förderbereiche beider Richtlinien (A1, B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, C1, C2, C3, C4, D1, III.1.2, III.2.1, III.2.3 und III.3) die Möglichkeit, Förderanträge zu den derzeit geltenden Konditionen zu stellen. Dieses gilt für alle Förderbereiche, sowohl mit als auch ohne Antragsfrist.
- Eine Bearbeitung der bereits zur Antragsfrist 01. September 2024 eingegangenen sowie der bis zum Jahresende noch eingehenden Förderanträge erfolgt – vorbehaltlich bereitzustellender Haushaltsmittel – Anfang des Jahres 2025.
- Eine vollständige Umsetzung der nach derzeit geltenden Richtlinien (Gültigkeit bis 31. Dezember 2024) beantragten Fördermaßnahmen wird bis einschließlich 31. Dezember 2025 zulässig sein. Alle bis zu diesem Datum nicht realisierten Maßnahmen sind nicht verlängerbar und verfallen ersatzlos.
Förderbereich III.1.2 Verkehrssicherung
- Für im Jahr 2024 und den Vorjahren getätigte Anzeigen „Gefahr in Verzug“ gemäß III.1.2 Verkehrssicherung der Extremwetterrichtlinie-Wald (EWR) müssen entsprechende Anträge bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Eine Antragstellung nach neuer Richtlinie (ab 01. Januar 2025) für bereits in 2024 durchgeführte Maßnahmen (Gültigkeit EWR vom 26. Januar 2024) ist unzulässig.
- Ab dem 01. Januar 2025 wird es zunächst ausschließlich möglich sein, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, welche aufgrund drohender Gefahr (Gefahr in Verzug) durchgeführt wurden, entsprechende Anzeigen gemäß den dann geltenden Regelungen über das Lawileportal Hessen einzureichen.
- Die Möglichkeit, zugehörige Förderanträge für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen zu stellen, wird zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt.