Zwischenzeitlich wurden sowohl die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie 2.0) als auch die Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen neu gefasst und im Staatsanzeiger veröffentlicht
- Nach Inkraftsetzung der jeweils novellierten Fassung der Richtlinie für die forstliche Förderung sowie der Extremwetterrichtlinie-Wald sind zunächst die Online-Antrags- und Bearbeitungsverfahren bei der WIBank anzupassen.
- Ein auf „MS-Forms“ basiertes Antragsverfahren eröffnet seit 14. Juli 2025 bis zur Etablierung der Online-Antragstellung im Lawile-Portal die Möglichkeit, über den Link
https://www.wibank.de/wibank/forstwirtschaftÖffnet sich in einem neuen Fenster in einfacher Form einen Antrag für die forstliche Förderung nach den neuen Richtlinien zu stellen.
- Das vereinfachte Antragsverfahren auf Basis von „MS-Forms“ für fristgebundene Förderbereiche wurde zum 02.09.2025 eingestellt. In den kommenden Monaten werden entsprechende Antragstrecken sukzessive nach erfolgreicher Programmierung und Testung im Rahmen der Online-Antragstellung im LaWiLe-Portal wieder zur Verfügung gestellt. Eine Beantragung entsprechender Fördermaßnahmen mit Frist 01.03.2026 wird absehbar Ende diesen Jahres möglich sein.
- Auch die übrigen, nicht fristgebundenen Förderbereiche werden sukzessive im LaWiLe-Portal nach erfolgreicher Programmierung und Testung bereitgestellt. Eine kontinuierliche Antragstellung wird vorerst auf Basis des vereinfachten Antragsverfahrens https://www.wibank.de/wibank/forstwirtschaftÖffnet sich in einem neuen Fenster möglich sein, im weiteren Jahresverlauf wird diese im LaWiLe-Portal abgelöst werden.
Bitte beachten Sie die aktuellen Hinweise!
Förderbereich III.1.2 Verkehrssicherung
- Für im Jahr 2024 und den Vorjahren getätigte Anzeigen „Gefahr in Verzug“ gemäß III.1.2 Verkehrssicherung der Extremwetterrichtlinie-Wald (EWR) mussten entsprechende Anträge bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Eine Antragstellung nach neuer Richtlinie (ab 01. Januar 2025) für bereits in 2024 durchgeführte Maßnahmen (Gültigkeit EWR vom 26. Januar 2024) ist unzulässig.
- Seit dem 01. Januar 2025 ist es bis auf Weiteres möglich, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, welche aufgrund drohender Gefahr (Gefahr im Verzug) durchgeführt wurden, entsprechende Anzeigen einzureichen. Die Vorlage zur Anzeige von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug steht unter folgendem Link zur Verfügung. Die ausgefüllte und signierte Anzeige muss unverzüglich (spätestens 14 Tage) nach Beseitigung der Gefahrenlage über das Funktionspostfach Verkehrssicherung-Forst@rpda.hessen.de an das Dezernat V 52 - Forsten beim Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt werden. Bei verfristeter Abgabe der Anzeige ist die Maßnahme nicht förderfähig.