Zwischenzeitlich wurden sowohl die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie 2.0) als auch die Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen neu gefasst und im Staatsanzeiger veröffentlicht
- Nach Inkraftsetzung der jeweils novellierten Fassung der Richtlinie für die forstliche Förderung sowie der Extremwetterrichtlinie-Wald sind zunächst die Online-Antrags- und Bearbeitungsverfahren bei der WIBank anzupassen.
- Neue Anträge können voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte 2025 gestellt werden. Die Bewilligungsbehörde wird hierzu rechtzeitig informieren.
Förderbereich III.1.2 Verkehrssicherung
- Für im Jahr 2024 und den Vorjahren getätigte Anzeigen „Gefahr in Verzug“ gemäß III.1.2 Verkehrssicherung der Extremwetterrichtlinie-Wald (EWR) mussten entsprechende Anträge bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Eine Antragstellung nach neuer Richtlinie (ab 01. Januar 2025) für bereits in 2024 durchgeführte Maßnahmen (Gültigkeit EWR vom 26. Januar 2024) ist unzulässig.
- Seit dem 01. Januar 2025 ist es bis auf Weiteres ausschließlich möglich, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, welche aufgrund drohender Gefahr (Gefahr im Verzug) durchgeführt wurden, entsprechende Anzeigen einzureichen. Die Vorlage zur Anzeige von Verkehrssicherungsmaßnahmen bei Gefahr im Verzug steht unter folgendem Link zur Verfügung. Die ausgefüllte und signierte Anzeige muss unverzüglich (spätestens 14 Tage) nach Beseitigung der Gefahrenlage über das Funktionspostfach Verkehrssicherung-Forst@rpda.hessen.de an das Dezernat V 52 - Forsten beim Regierungspräsidium Darmstadt übermittelt werden. Bei verfristeter Abgabe der Anzeige ist die Maßnahme nicht förderfähig.