Kompensationskalkung mit dem Hubschrauber

Forstliche Förderung

Aktuelles

Am 31. Dezember 2024 verlieren beide forstlichen Förderrichtlinien im Land ihre Gültigkeit. Einerseits betrifft dieses die Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen vom 30. April 2018 und andererseits die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald) vom 01. April 2021 in der Fassung vom 26. Januar 2024.

  • Bis einschließlich 31. Dezember 2024 besteht für alle Förderbereiche beider Richtlinien (A1, B1, B2, B3, B4, B5, B6, B7, C1, C2, C3, C4, D1, III.1.2, III.2.1, III.2.3 und III.3) die Möglichkeit, Förderanträge zu den derzeit geltenden Konditionen zu stellen. Dieses gilt für alle Förderbereiche, sowohl mit als auch ohne Antragsfrist.
  • Eine Bearbeitung der bereits zur Antragsfrist 01. September 2024 eingegangenen sowie der bis zum Jahresende noch eingehenden Förderanträge erfolgt – vorbehaltlich bereitzustellender Haushaltsmittel – Anfang des Jahres 2025.
  • Eine vollständige Umsetzung der nach derzeit geltenden Richtlinien (Gültigkeit bis 31. Dezember 2024) beantragten Fördermaßnahmen wird bis einschließlich 31. Dezember 2025 zulässig sein. Alle bis zu diesem Datum nicht realisierten Maßnahmen sind nicht verlängerbar und verfallen ersatzlos.

 

Förderbereich III.1.2 Verkehrssicherung

  • Für im Jahr 2024 und den Vorjahren getätigte Anzeigen „Gefahr in Verzug“ gemäß III.1.2 Verkehrssicherung der Extremwetterrichtlinie-Wald (EWR) müssen entsprechende Anträge bis 31. Dezember 2024 gestellt werden. Eine Antragstellung nach neuer Richtlinie (ab 01. Januar 2025) für bereits in 2024 durchgeführte Maßnahmen (Gültigkeit EWR vom 26. Januar 2024) ist unzulässig.
  • Ab dem 01. Januar 2025 wird es zunächst ausschließlich möglich sein, für Maßnahmen der Verkehrssicherung, welche aufgrund drohender Gefahr (Gefahr in Verzug) durchgeführt wurden, entsprechende Anzeigen gemäß den dann geltenden Regelungen über das Lawileportal Hessen einzureichen.
  • Die Möglichkeit, zugehörige Förderanträge für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen zu stellen, wird zu einem späteren Zeitpunkt umgesetzt.

Sowohl in der Richtlinie für die forstliche Förderung in Hessen als auch in der Extremwetterrichtlinie-Wald kommt es zu einer deutlich verzögerten Bearbeitung von Förderanträgen.

Aufgrund unvorhergesehener technischer Probleme der Fördersoftware wurden für Neuanträge zur Antragsfrist 01. September 2023 in den Förderbereichen B1 Vorarbeiten, B2 Waldumbau, B3 Jungbestandspflege, D1 Forstwirtschaftlicher Wegebau und in III.3 Wiederaufforstung sowie in den nicht-fristgebundenen Förderbereichen B5 Bodenschonende Holzernte und B7 Waldentwicklung Bewilligungsbescheide außerhalb des automatisierten Systems erstellt und an die Waldbesitzenden postalisch versandt. Dieser Umstand bedingt eine erforderliche Nacherfassung und Bewilligung durch die Bewilligungsbehörde in der Fördersoftware. Erst mit der Nacherfassung ändert sich der Bearbeitungsstatus im Agrarportal. Sodann ist eine Schaltfläche zur Einreichung des Auszahlungsantrages für die Antragstellenden im Agrarportal sichtbar und verfügbar.

Die Auszahlung der Zuwendung kann ausschließlich im Agrarportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) beantragt werden.

Die Bewilligungsbehörde ist seit Kurzem in der Lage, Bewilligungen zu eingangs erwähnten Förderanträgen in den Bereichen - B1 Vorarbeiten, B2 Waldumbau, B3 Jungbestandspflege, B5 Bodenschonende Holzernte, B7 Waldentwicklung, D1 Forstwirtschaftlicher Wegebau, B5 Bodenschonende Holzernte, B7 Waldentwicklung und in III.3 Wiederaufforstung - sukzessive im System zu erfassen und zu bewilligen. Aufgrund der hohen Anzahl nachzupflegender Förderanträge empfiehlt die Bewilligungsbehörde eine regelmäßige, eigenverantwortliche Überprüfung hinsichtlich der möglichen Abgabe des Auszahlungsantrages im Agrarportal durch die Antragstellenden.

Auf der Grundlage des Onlinezugangsgesetzes war die Bewilligungsbehörde verpflichtet, die Beantragung von forstlichen Fördermaßnahmen im Jahr 2023 auf eine Online-Antragstellung umzustellen.

Die Online-Antragstellung ist über das Agrarportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) möglich. Bitte beachten Sie die zum 18. Juli 2024 erfolgte Umstellung der Anmeldung zum Agrarportal über eine neue URL sowie das neue Login-Verfahren. Eine Anleitung der WIBank ist nachfolgend eingestellt. Die bislang abrufbare Anleitung „Registrierung und Passwortrücksetzung“ der Bewilligungsbehörde wird aufgrund der beschriebenen Umstellung überarbeitet und Antragstellenden zeitnah wieder zur Verfügung stehen.

https://lawileportal-hessen.deÖffnet sich in einem neuen Fenster

Eventuell noch zu hinterlegende E-Mail-Adressen, Bankbestätigungen etc. übersenden Sie bitte -sofern vorhanden- unter Angabe des Personenidents an:
Identverwaltung.Forst@rpda.hessen.de

Bitte beachten Sie folgenden Hinweis der Bewilligungsbehörde:

Aufgrund der Umstellung der forstlichen Förderung auf die Online-Antragstellung und die Einführung einer neuen Fördersoftware kann die Bearbeitungszeit aktuell bis zu mehreren Monaten betragen. Dies betrifft sowohl fristgebundene als auch nicht fristgebundene Förderbereiche. 

Mit Beschluss des Planungsausschusses für Agrarstruktur und Küstenschutz (PLANAK) vom 02. Februar 2023 wurde die beihilferechtliche Regelung in der Maßnahmengruppe 5 C Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse des GAK-Rahmenplans 2023-2026 unter Fußnote 7 geändert.

Dies hat zur Folge, dass ab dem 01. Januar 2023 Maßnahmen der Förderbereiche C3 Zusammenfassung des Holzangebotes sowie C4 Professionalisierung der forstlichen Förderung beihilferechtlich nicht mehr De-minimis-relevant sind.

Maßnahmen der Förderbereiche C1 Waldpflegevertrag und C2 Mitgliederinformation und –aktivierung unterliegen weiterhin der De-minimis-Regelung.

In den Förderbereichen III.1.1 (Räumung von Kalamitätsflächen) und III.2.2 (Waldschutz II) ist gemäß Erlass VI 1-088 f 08.03-1/2019 des zuständigen Fachministeriums vom 25.11.2021 ab 1. Dezember 2021 bis auf weiteres keine Beantragung mehr möglich.

Förderung des hessischen Privat- und Körperschaftswaldes

Für private und kommunale Waldbesitzer sowie forstliche Zusammenschlüsse besteht sowohl die Möglichkeit der finanziellen Förderung nach der "Richtlinie für forstliche Förderung in Hessen" vom 30. April 2018 als auch nach der "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald)" vom 01. April 2021. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist jeweils als Bewilligungsbehörde für ganz Hessen zuständig. 

Die Fördermittel stammen anteilig aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorschriften.
Die Formulare und Vorschriften können von dieser Homepage heruntergeladen werden.

Richtlinie für forstliche Förderung in Hessen vom 30. April 2018

Die forstliche Förderung in Hessen umfasst 15 Förderbereiche, die der Schutz-, Nutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen. Die Sicherung der ökologischen Stabilität, die Umsetzung der Erfordernisse in Natura 2000-Gebieten und die Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft werden dabei berücksichtigt.

Übersicht Förderbereiche

Bei den nachfolgenden Förderbereichen

A1 Neuanlage von Wald

B2 Waldumbau
B3 Jungbestandspflege
B4 Bodenschutzkalkung

D1 Wegebau

müssen die Förderanträge zu den Antragsfristen 01. März oder 01. Sept. eines jeden Jahres über das Agrarportal der WIBank 

lawileportal-hessen.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster
beantragt werden.

Der Antragstermin 1. März ist für Maßnahmen vorgesehen, die im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und auch ausgezahlt werden (z. B. Herbstpflanzungen). Der Antragstermin 1. September ist für Maßnahmen vorgesehen, die im Folgejahr ausgezahlt werden.

 

 

 

Die nachfolgenden Förderanträge haben keine Antragsfrist und können das ganze Jahr über das Agrarportal der WIBank 

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beantragt werden:

B1 Vorarbeiten
B5 Bodenschonende Holzernte
B6 Zertifizierung
B7 Waldentwicklung

C1 Waldpflegevertrag
C2 Mitgliederinformation und -aktivierung
C3 Holzvermarktung
C4 Professionalisierung

D2 Holzkonservierungsanlagen

E1 Räumung/Schadholzaufarbeitung -Regelung nach Bedarf

Extremwetterrichtlinie-Wald vom 01. April 2021

Ziel der Extremwetterrichtlinie-Wald ist, die Folgen von Extremwetterereignissen zu bewältigen und durch Waldschutzmaßnahmen zukünftige Schäden zu verhindern.

Übersicht Förderbereiche

Bei dem Förderbereich  III.3 Wiederaufforstung nach Extremwetterereignissen muss der Förderantrag zu den Antragsfristen 01. März oder 01. Sept. eines jeden Jahres über das Agrarportal der WIBank 

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beantragt werden.

Der Antragstermin 1. März ist für Maßnahmen vorgesehen, die im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und auch ausgezahlt werden (z. B. Herbstpflanzungen). Der Antragstermin 1. September ist für Maßnahmen vorgesehen, die im Folgejahr ausgezahlt werden.

 

Die nachfolgenden Förderanträge haben keine Antragsfrist und können das ganze Jahr über das Agrarportal der WIBank 

https://lawileportal-hessen.de/Öffnet sich in einem neuen Fenster
beantragt werden:

III.1.1 Räumung von Kalamitätsflächen (zur Zeit keine Beantragung möglich)
III.1.2 Entnahme von Kalamitätshölzern (Verkehrssicherung)

III.2.1 Waldschutz I
III.2.2 Waldschutz II (zur Zeit keine Beantragung möglich)
III.2.3 Holzlagerplätze

 

 

Kontakt

Forstliche Förderung

Fax

+49 6151 12 6437 oder +49 6151 12 6433

beim Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
64283 Darmstadt

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