Eine Bereitstellung der angepassten Maßnahmenblätter, der Vorlagen für die forstfachlichen Stellungnahmen und auch der Merkblätter erfolgt in den kommenden Wochen sukzessive auf der Homepage des Regierungspräsidiums Darmstadt.
Zu der Bearbeitung von Förderanträgen aus dem Jahr 2024 gibt die Bewilligungsbehörde für forstliche Förderung in Darmstadt folgende Hinweise:
Förderanträge auf Frühjahrspflanzung 2025 (B2 und III.3), die bis zum 1. September 2024 eingereicht wurden, konnten vollständig bewilligt werden.
Die Maßnahmen müssen im Jahr 2025 vollständig durchgeführt und auch durch die Bewilligungsbehörde ausgezahlt werden.
Förderanträge aller Förderbereiche, die bis zum 31. Dezember 2024 eingereicht wurden:
Zu beachten ist, dass die Fördermaßnahmen im Jahr 2025 vollständig durchgeführt werden müssen.
Auf der Grundlage des Onlinezugangsgesetzes war die Bewilligungsbehörde verpflichtet, die Beantragung von forstlichen Fördermaßnahmen im Jahr 2023 auf eine Online-Antragstellung umzustellen.
Die Online-Antragstellung ist über das Agrarportal der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) möglich. Bitte beachten Sie die zum 18. Juli 2024 erfolgte Umstellung der Anmeldung zum Agrarportal über eine neue URL sowie das neue Login-Verfahren. Eine Anleitung der WIBank ist nachfolgend eingestellt. Die bislang abrufbare Anleitung „Registrierung und Passwortrücksetzung“ der Bewilligungsbehörde wird aufgrund der beschriebenen Umstellung überarbeitet und Antragstellenden zeitnah wieder zur Verfügung stehen.
Eventuell noch zu hinterlegende E-Mail-Adressen, Bankbestätigungen etc. übersenden Sie bitte -sofern vorhanden- unter Angabe des Personenidents an: Identverwaltung.Forst@rpda.hessen.de
Bitte beachten Sie folgenden Hinweis der Bewilligungsbehörde:
Aufgrund der Umstellung der forstlichen Förderung auf die Online-Antragstellung und die Einführung einer neuen Fördersoftware kann die Bearbeitungszeit aktuell bis zu mehreren Monaten betragen. Dies betrifft sowohl fristgebundene als auch nicht fristgebundene Förderbereiche.
Förderung des hessischen Privat- und Körperschaftswaldes
Für private und kommunale Waldbesitzende sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse besteht sowohl die Möglichkeit der finanziellen Förderung nach der "Richtlinie für forstliche Förderung in Hessen" vom 27. Mai 2025 als auch nach der "Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald in Hessen (Extremwetterrichtlinie-Wald 2.0)" vom 05. März 2025. Das Regierungspräsidium Darmstadt ist jeweils als Bewilligungsbehörde für ganz Hessen zuständig.
Die Fördermittel stammen anteilig aus Landes-, Bundes- und EU-Mitteln unter Berücksichtigung der jeweiligen Vorschriften. Die Formulare und Vorschriften können von dieser Homepage heruntergeladen werden.
Richtlinie für forstliche Förderung in Hessen vom 27. Mai 2025
Die forstliche Förderung in Hessen umfasst 15 Förderbereiche, die der Schutz-, Nutz-, Klimaschutz- und Erholungsfunktion des Waldes dienen. Die Sicherung der ökologischen Stabilität, die Umsetzung der Erfordernisse in Natura 2000-Gebieten und die Verbesserung der Produktions-, Arbeits- und Absatzbedingungen in der Forstwirtschaft werden dabei berücksichtigt.
Der Antragstermin 1. März ist für Maßnahmen vorgesehen, die im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und auch ausgezahlt werden (z. B. Herbstpflanzungen). Der Antragstermin 1. September ist für Maßnahmen vorgesehen, die im Folgejahr ausgezahlt werden.
Die nachfolgenden Förderanträge haben keine Antragsfrist und können das ganze Jahr über das Agrarportal der WIBank
C1 Waldpflegevertrag C2 Mitgliederinformation und -aktivierung C3 Zusammenfassung des Holzangebotes (Holzvermarktung) C4 Professionalisierung C5 Aus- und Fortbildung der Beschäftigten und Organ-Mitglieder C6 Projektmanagement
D2 Holzkonservierungsanlagen
Extremwetterrichtlinien-Wald vom 05. März 2025
Ziel der Extremwetterrichtlinien-Wald ist, die Folgen von Extremwetterereignissen zu bewältigen und durch Waldschutzmaßnahmen zukünftige Schäden zu verhindern.
Übersicht Förderbereiche
Bei dem Förderbereich III.3 Wiederaufforstung nach Extremwetterereignissen muss der Förderantrag zu den Antragsfristen 01. März oder 01. Sept. eines jeden Jahres über das Agrarportal der WIBank
Der Antragstermin 1. März ist für Maßnahmen vorgesehen, die im laufenden Kalenderjahr durchgeführt und auch ausgezahlt werden (z. B. Herbstpflanzungen). Der Antragstermin 1. September ist für Maßnahmen vorgesehen, die im Folgejahr ausgezahlt werden.
Die nachfolgenden Förderanträge haben keine Antragsfrist und können das ganze Jahr über das Agrarportal der WIBank