Abfallanlagen

Was sind Abfallanlagen? Welcher Genehmigung bedürfen diese Anlagen (Immissionsschutzrechtliche Genehmigung und / oder Baugenehmigung)? Wer überwacht Abfallanlagen wie und wann?

Abfallanlagen sind Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder beseitigt werden. Dies können beispielsweise Sortieranlagen, Umschlaganlagen, Kompostierungsanlagen, Verbrennungsanlagen oder Lager sein.

Abfallanlagen haben stoffbedingt eine besondere Umweltrelevanz. Sie dürfen – in Abhängigkeit von ihrer Größe (Anlagendurchsatz, Lagermenge und ähnlichem) – erst errichtet und betrieben werden, wenn hierfür eine Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erteilt wurde. Für welche Anlagen dies gilt, ist in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV, hier im Anhang 1 unter Nummer 8) abschließend festgelegt.

Für solche Anlagen gibt es aber darüber hinaus noch abfallrechtliche Vorgaben, welche zusätzlich relevant sind. Dies betrifft insbesondere Anforderungen aus abfallrechtlichen Verordnungen, wie zum Beispiel der Gewerbeabfallverordnung.

Genehmigungsverfahren für Anlagen der Verfahrensart „G“ (Spalte „c“ Anhang 1 der 4. BImSchV) sind unter Beteiligung der Öffentlichkeit durchzuführen, während bei Anlagen der Verfahrensart „V“ (Spalte „c“ Anhang 1 der 4. BImSchV) lediglich die jeweils zuständigen fachlichen Stellen als Träger öffentlicher Belange (TöB) hinzugezogen werden. In gesetzlich bestimmten Einzelfällen ist zusätzlich ein Verfahren zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einzuschließen.

In Hessen erteilen die Regierungspräsidien diese immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Hier werden Sie umfassend beraten, was zu beachten ist und welche Antragsunterlagen Sie einreichen müssen.

Ab dem 1. Januar 2027 müssen immissionsschutzrechtliche Genehmigungs- und Anzeigeverfahren in Hessen über das Portal ELiA-Online eingereicht werden. „ELiA“ steht für „elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung“.

Nähere Informationen zum immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren und ELiA-Online entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Link.

Abfallanlagen, die auf Grund ihrer geringen Größe nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtig sind, benötigen in der Regel eine Baugenehmigung nach der Hessischen Bauordnung (HBO) durch die örtlich zuständigen Bauaufsichtsbehörden bei den Kreisausschüssen der Landkreise bzw. bei den Magistraten der kreisfreien Städte. (siehe Link)

Nicht nur die Genehmigung, sondern auch die Überwachung der nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungspflichtigen Abfallanlagen obliegt den Regierungspräsidien.

Zur regelmäßigen Überwachung gehört

  • die Überprüfung, ob die Anlagen so betrieben werden, wie sie genehmigt wurden,
  • die Bewertung, ob die Anlagen noch dem Stand der Technik entsprechen

Des Weiteren überwachen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Regierungspräsidien auch anlassbezogen, zum Beispiel wenn Nachbarschaftsbeschwerden vorliegen oder sich ein Unfall oder Störfall ereignet hat.

Die Regierungspräsidien sind verpflichtet, festgestellten oder angezeigten Beanstandungen und Missständen nachzugehen und dafür Sorge zu tragen, dass die Anlagenbetreiber die Bedingungen für einen ordnungsgemäßen Anlagenbetrieb einhalten.

Die Regierungspräsidien haben hier im Interesse aller Bürgerinnen und Bürger eine wichtige Garantenstellung, dass Anlagen so betrieben werden, dass Abfälle vermieden werden, es zu einer sparsamen und effizienten Energieverwendung kommt und

  • Menschen,
  • Tiere und Pflanzen,
  • Boden,
  • Wasser,
  • Luft, Klima und Landschaft sowie
  • Kultur- und sonstige Sachgüter

vor schädlichen Umwelteinwirkungen geschützt werden. Ebenso überwachen die Regierungspräsidien, dass Abfälle einer ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung beziehungsweise einer gemeinwohlverträglichen Beseitigung zugeführt werden.

Vom Begriff der Abfallanlagen auf dieser Seite ausgenommen sind Deponien. Diese werden separat behandelt, siehe Links.

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