Eine Straßenlaterne leuchtet sehr hell

Beurteilung

Beurteilung von Lichteinwirkungen

Licht zählt rechtlich zu den Emissionen und Immissionen im Sinne des BImSchG. Die Beurteilung der Belästigungswirkung, die insbesondere von gewerblichen künstlichen Beleuchtungsanlagen ausgeht, erfolgt auf Grundlage der „Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen“ des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) vom 10. Mai 2000 (Licht-Richtlinie).

Zur Beurteilung der Belästigungswirkung kommen die an einem Immissionsort, zum Beispiel einem Wohnraum, durch eine betreffende Beleuchtungsanlage verursachte Raumaufhellung oder deren Blendwirkung in Frage. Bezugsgröße für die Beurteilung der Raumaufhellung ist die Vertikal-Beleuchtungsstärke, gemessen in Lux, im Einwirkungsbereich (Bezugsrichtung senkrecht zur Fensterebene). Die hierfür gültigen Immissionswerte ergeben sich in Abhängigkeit von Gebietscharakter und Tageszeit aus der Tabelle.

Tabelle 1: Immissionsgrenzwerte für störende Beleuchtung
  Immissionsort
(Einwirkungsort)
Vert.- Beleuchtungsstärke
06:00-22:00

Vert.- Beleuchtungsstärke

22:00-06:00

1. Kurgebiete, Krankenhäuser, Pflegeanstalten 1 lux 1 lux
2. Wohngebiete, Kleinsiedlungen, Erholungsgebiete 3 lux 1 lux
3. Dorfgebiet, Mischgebiet 5 lux 1 lux
4. Kerngebiete, Gewerbegebiete, Industriegebiete 15 lux 5 lux

Lichtemittierende Anlagen sind deshalb so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach Stand der Technik vermeidbar sind, und dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

Bezugsgröße für die Beurteilung der Blendwirkung ist die Leuchtdichte, berechnet in Candela pro m2 der Lichtquelle. Der Grad der Blendung einer Lichtquelle hängt von der empfundenen Helligkeit dieser Quelle in Bezug auf die Umgebung ab.

Zur Bewertung der Immissionssituation wird die messtechnisch ermittelte Leuchtdichte der Lichtquelle mit einer aus Sicht des Immissionsschutzes maximal tolerierbaren Leuchtdichte verglichen. Diese maximal tolerierbare Leuchtdichte Lmax ist abhängig von der Umgebungsleuchtdichte Lu, dem Raumwinkel, unter dem die Lichtquelle am Immissionsort erscheint und einem Proportionalitätsfaktor. Hierbei sind jedoch auch die scheinbare Größe der Lichtquelle (Raumwinkel) und die Leuchtdichte der Umgebung zu berücksichtigen. Die Bezugsgrößen können messtechnisch ermittelt werden.

Die Größe des Proportionalitätsfaktors hängt von der Schutzwürdigkeit des Gebietes und von der Tages- beziehungsweise Nachtzeit ab.

Entsprechende behördliche Messungen und Beurteilungen können bei Bedarf durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie in Kassel durchgeführt werden.

Hohe Leuchtdichten mit immissionsschutzrelevanter Blendwirkung können bei starken Lichtquellen wie Flutlichtanlagen auch bei großen Entfernungen noch vorhanden sein. Durch den großen Abstand zum Immissionsort spielt in diesem Fall die Raumaufhellung meist keine Rolle. Im Gegensatz dazu ist bei nahen großflächigen Lichtquellen mit geringer Intensität die belästigende Raumaufhellung dominierend.

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