Röntgenstrahlenschutz
Der vielfältige Einsatz von Röntgenstrahlung in Forschung, Technik und Medizin erfordert eine breite Kenntnis der jeweiligen Verfahren. Ziel ist es, durch verfahrensspezifische und organisatorische Maßnahmen den Schutz vor Röntgenstrahlung zu optimieren.
Neben behördlichen Kontrollen im medizinischen Bereich ergänzen Prüfungen von ärztlichen und zahnärztlichen Sachverständigen die Umsetzung der Regelungen.
Eine Röntgeneinrichtung muss mit Beteiligung eines Sachverständigen genehmigt oder angezeigt werden. Die erforderliche Fachkunde im Röntgenstrahlenschutz ist nachzuweisen.
Während des Betriebes ist in Zeitabständen von fünf Jahren bei allen Röntgeneinrichtungen eine Prüfung durch einen Sachverständigen durchzuführen. Im medizinischen Bereich sind darüber hinaus regelmäßige Maßnahmen zur Qualitätssicherung (Konstanzprüfungen) vorzunehmen.
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Betrieb von Röntgeneinrichtungen
Der Betrieb einer medizinischen, tiermedizinischen oder technischen Röntgeneinrichtung muss bei den zuständigen Regierungspräsidien vom Strahlenschutzverantwortlichen angezeigt oder zur Genehmigung vorgelegt werden. Dabei müssen die erforderliche Fachkunde nachgewiesen und gegebenenfalls mindestens ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt werden. Die Beendigung des Betriebes muss ebenfalls angezeigt werden.
Die Anzeigen können unter Verwendung der entsprechenden Formulare im Downloadbereich erfolgen.
Technische Kontrolle durch Sachverständige
Vor Inbetriebnahme, nach wesentlichen Änderungen und in Zeitabständen von fünf Jahren ist eine Prüfung der Röntgeneinrichtung durch behördlich bestimmte Sachverständige durchzuführen.
Prüfungen durch die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen
Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Röntgenstrahlen am Menschen erfolgen Prüfungen durch die behördlichen, ärztlichen und zahnärztlichen Stellen. Die eigenverantwortliche Nutzung einer medizinischen oder zahnmedizinischen Röntgeneinrichtung muss daher nach § 129 StrlSchV ebenfalls bei den ärztlichen oder zahnärztlichen Stellen angemeldet werden.
Genehmigung der Teleradiologie
Wer eine Röntgeneinrichtung teleradiologisch betreiben möchte, benötigt hierzu eine Genehmigung nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 4, 14 Abs. 2 StrlSchV. Die Genehmigung für alle in Hessen teleradiologisch betriebenen Röntgeneinrichtungen erteilt das Fachzentrum Röntgen beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) in Kassel.
Bescheinigung der Fachkunde im technischen Bereich
Personen, die eine Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 StrlSchV gemäß Fachkunde-Richtlinie Technik (Röntgen) erwerben möchten, können die entsprechende Bescheinigung unter der Vorlage der erforderlichen Nachweise beim regional zuständigen Regierungspräsidium beantragen.
Bescheinigung der Fachkunde für Medizinphysik-Experten
Personen, die eine Fachkunde im Strahlenschutz für Medizinphysik-Experten erwerben möchten, können die entsprechende Bescheinigung unter der Vorlage der erforderlichen Nachweise beim Fachzentrum Röntgen beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) in Kassel beantragen.
Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz
Kursveranstalter und Institutionen, die einen Strahlenschutzkurs zum Erwerb oder der Aktualisierung der Fachkunde oder der Kenntnisse im Strahlenschutz in Hessen anbieten möchten, müssen diesen zuvor als geeigneten Ausbildungs-/Fortbildungskurs nach § 51 StrlSchV anerkennen lassen. Zuständig für die Anerkennung sind das Hessische Umweltministerium (HMLU) (technische Fachkunde) bzw. das Fachzentrum Röntgen beim Hessischen Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) (medizinische Fachkunde).