Bei einer Vielzahl von Projekten werden im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungen landwirtschaftliche Flächen beansprucht, die überwiegend gut für landwirtschaftliche Nutzung geeignet sind.
Im Sinne des Paragraph fünf Absatz eins Nummer vier des Gesetz zur Reform der LAndwirtschafts-, Forst-, Naturschutz-, Landschaftspflege-, Regionalentwicklungs- und Flurneuordnungsverwaltung (LFN-Reformgesetz) werden als Träger öffentlicher Belange (TÖB) die Fragen der Landwirtschaft und der Agrarstruktur in Verfahren der oberen Verwaltungsbehörde wahrgenommen.
Diese sind insbesondere:
- Koordinierung von agrarstrukturellen Entwicklungsplanungen einschließlich eigener Fachbeiträge zur Erhaltung und Weiterentwicklung des ländlichen Raumes, konzeptionelle Grundsatzaufgaben.
- Stellungnahmen als Träger öffentlicher Belange und Agrarverwaltungsbehörde für Fragen der Landwirtschaft und der Agrarstruktur bei Raumordnungs- und Planfeststellungsverfahren, Verfahren nach dem Hessischen Naturschutzgesetz sowie nach wasser- und forstrechtlichen Vorschriften.
- Zusammenarbeit mit den berufsständischen Mitwirkungsorganen (Landesagrarausschuss, Gebietsagrarausschüsse).
- Fachaufsicht über die unteren landwirtschaftlichen Fachbehörden bei Fragen der Wahrung landwirtschaftlicher Belange.